Zugangsvoraus- setzungen siehe Bewerberprofil Betreuen und Versorgen von Menschen aller Altersstufen in den Bereichen Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege • Ausführen ärztlich veranlasster Maßnahmen • Assistieren bei Untersuchungen • Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten oder Injektionen • Vorbereiten der Patienten auf operative Maßnahmen • Unterstützen bei der Nahrungsaufnahme und Körperpflege • Beraten und Anleiten von Patienten und Angehörigen in der ambulanten Pflege • Übernehmen von Organisations- und Verwaltungsaufgaben • Dokumentieren von Patientendaten • Mitwirken bei der Qualitätssicherung und Verwaltung des Arzneimittelbestandes Beschäftigungsmöglichkeiten finden sich in Krankenhäusern, Facharztpraxen, Seniorenwohn- und -pflegeheimen, Gesundheitszentren, bei ambulanten Pflegediensten, in Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in Hospizen, in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung sowie auf Krankenstationen oder in Hospitälern von Schiffen. Bewerberprofil: Abgeschlossene 10-jährige Schulausbildung • Gute Noten in Biologie, Chemie, Deutsch, Mathematik • Einfühlungsvermögen • Kommunikationsfähigkeit • Verantwortungsbewusstsein • Psychische Belastbarkeit und Stabilität • Pädagogisches Geschick • Beherrschtheit • Geduld • Verschwiegenheit • Selbstständiges Arbeiten Ausbildungsart: Schulische Ausbildung an Berufsfachschulen (Pflegeschulen), bundesweit einheitlich geregelt, mit praktischem Teil in Kliniken, Heimen oder ambulanten Pflegediensten. Auch Ausbildung im Rahmen eines Hochschulstudiums möglich. Zeitraum: 3 Jahre Ausbildungsangebote Seite: 39 (m/w/d) Pflegefachmann © Pixel-Shot - shutterstock.com Fortzahlung für junge Erwachsene Kindergeld Bis zu deinem 18. Lebensjahr haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zahlung noch bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt. Das Kindergeld müssen deine Eltern bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Unter folgenden Bedingungen ist eine Fortzahlung von Kindergeld möglich: Ausbildung oder Studium Du befindest dich zum ersten Mal in einer Berufsausbildung, die tatsächlich für die spätere Ausübung eines Berufes qualifiziert. Du absolvierst zum ersten Mal ein Studium (Universität, Hochschule, Fachhochschule). Du machst eine zweite bzw. weiterführende Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium). Darunter versteht man alle Ausbildungen aus anderen Bereichen sowie Ausbildungen, die auf der ersten basieren bzw. diese vertiefen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt auch dann bestehen, wenn du neben deiner zweiten Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) nachgehst. Während einer Übergangszeit Du stehst in der Phase zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn. Achtung: besteht diese Situation über einen längeren Zeitraum, erlischt der Anspruch ab dem 5. Monat. Praktikum oder Freiwilligendienst Du leistest ein Praktikum mit einem fachlichen Bezug zu dem von dir angestrebten Beruf. Du absolvierst einen Freiwilligendienst (Bundes-Freiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Der Anspruch auf Kindergeld endet, sobald die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorliegen. Den Abschluss deiner Ausbildung bitte umgehend der Familienkasse mitteilen! Fortzahlung für junge Erwachsene Kindergeld Bis zu deinem 18. Lebensjahr haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zahlung noch bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt. Das Kindergeld müssen deine Eltern bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Unter folgenden Bedingungen ist eine Fortzahlung von Kindergeld möglich: Ausbildung oder Studium Du befindest dich zum ersten Mal in einer Berufsausbildung, die tatsächlich für die spätere Ausübung eines Berufes qualifiziert. Du absolvierst zum ersten Mal ein Studium (Universität, Hochschule, Fachhochschule). Du machst eine zweite bzw. weiterführende Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium). Darunter versteht man alle Ausbildungen aus anderen Bereichen sowie Ausbildungen, die auf der ersten basieren bzw. diese vertiefen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt auch dann bestehen, wenn du neben deiner zweiten Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) nachgehst. Während einer Übergangszeit Du stehst in der Phase zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn. Achtung: besteht diese Situation über einen längeren Zeitraum, erlischt der Anspruch ab dem 5. Monat. Praktikum oder Freiwilligendienst Du leistest ein Praktikum mit einem fachlichen Bezug zu dem von dir angestrebten Beruf. Du absolvierst einen Freiwilligendienst (Bundes-Freiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Der Anspruch auf Kindergeld endet, sobald die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorliegen. Den Abschluss deiner Ausbildung bitte umgehend der Familienkasse mitteilen! 38
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