Ausnahmen gelten für Eltern von Frühchen (mindestens 6 Wochen vor Termin), von Mehrlingen sowie von Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung (bei Bezug des Geschwisterbonus). In diesen Fällen bleibt ein paralleler Bezug über mehr als einen Monat hinweg möglich. Weitere Regelungen: • Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten automatisch als Basiselterngeldmonate der Mutter. • Basiselterngeld kann grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genutzt werden. Ab dem 13. Monat ist dies nur möglich, wenn der andere Elternteil in dieser Zeit kein Basiselterngeld, sondern höchstens ElterngeldPlus bezieht. • Im Geburtsmonat können weiterhin beide Eltern parallel Elterngeld erhalten, um die erste Zeit gemeinsam zu verbringen. Etwa 50% der Väter nutzen derzeit Elterngeld im Anschluss an die Geburt. Durch die Kombination mit ElterngeldPlus soll eine gleichmäßigere Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Sorgearbeit erreicht werden. Die Neuregelung soll dazu beitragen, dass Eltern Elterngeldmonate künftig stärker abwechselnd nutzen und so eine partnerschaftliche Betreuung fördern. Anträge und weitere Informationen erhalten Sie auch beim Landkreis: Landkreis Lüneburg Fachdienst Jugend und Familie - Elterngeldstelle Auf dem Michaeliskloster 4 | 21335 Lüneburg 04131 26-1718 (Geschäftszimmer Fachdienst Jugendhilfe und Sport) Kindergeld (Quelle: Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stand 10.04.2025) Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es beträgt zum 1. Januar 2026 monatlich 259€ pro Kind. Kindergeld gibt es grundsätzlich: • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die Regeln für Kinder in Ausbildung. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es maximal 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei der das Kind lebt. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, können sie bestimmen, wer das Kindergeld erhält. Eltern im Ausland, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Bedingungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten, z.B. bei Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit, als Entwicklungshelfer, Missionar oder Beamter im Ausland, oder bei Bezug einer deutschen Rente. Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren). Vollwaisen oder Kinder ohne Kenntnis des Elternaufenthalts können Kindergeld selbst beantragen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Lüneburg Wulf-Werum-Str. 2 (Loewe-Centrum) | 21337 Lüneburg 0800 4555530 (Kindergeld und Kinderzuschlag) 0800 4555533 (Zahlungstermine) Fax 04131 7896179 familienkasse-lueneburg@arbeitsagentur.de Tel. erreichbar von: Mo–Fr 08.00–18.00 Uhr (Der Anruf ist gebührenfrei) Persönliche Sprechzeiten: Di 08.00–12.00 Uhr Do 8.00–12.00 & 14.00–16.00 Uhr Mo, Mi, Fr geschlossen Unterhaltsvorschuss (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stand 11.04.2025) Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. • Es gilt: Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600€ brutto verdient. Höhe des Unterhaltsvorschusses Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich: • für Kinder von 0–5 Jahren bis zu 227€ • für Kinder von 6–11 Jahren bis zu 299€ • für Kinder von 12–17 Jahren bis zu 394€ Informationen und Antragstellungen Landkreis Lüneburg – Fachdienst Jugend und Familie Auf dem Michaeliskloster 4 | 21335 Lüneburg 04131 26-1718 (Geschäftszimmer Jugendhilfe und Sport) 10
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