Straßenreinigung und Winterdienst In Königs Wusterhausen umfasst die Straßenreinigungspflicht die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege sowie den Winterdienst. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen. Gehwege sind alle Straßenteile, die für die Nutzung von Fußgängern vorgesehen sind, unabhängig von ihrem Ausbauzustand. Gemeinsame Rad- und Gehwege gelten ebenfalls als Gehwege. Unbefestigte Flächen zwischen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, sowie den angrenzenden Anliegergrundstücken müssen ebenfalls gereinigt bzw. im Winter geräumt und gestreut werden. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Aufgabenverteilung Die Stadt betreibt innerhalb der geschlossenen Ortschaften die Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Plätze, Gehwege usw. sowie der Bushaltestellen und Wartehallen. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden nur die Ortsdurchfahrten von der Stadt Königs Wusterhausen gereinigt und winterdienstlich behandelt. Darüber hinaus überträgt die Stadt Aufgaben an die Grundstückseigentümer, die je nachdem, in welcher Straße sie Anlieger sind, unterschiedliche Pflichten haben. Dementsprechend variiert auch die Höhe der Straßenreinigungsgebühren. Welche Straße zu welcher Reinigungsgruppe gehört, welche Aufgaben mit der Zugehörigkeit zur jeweiligen Reinigungsgruppe verbunden sind und welche Gebühren sich daraus ableiten, ist in der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsgebührensatzung detailliert aufgeführt und kann auf der Webseite der Stadt unter www.koenigs-wusterhausen.de nachgelesen werden. Was muss ich beim Winterdienst beachten? Wurde die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen, sind sie verpflichtet, den Winterdienst durchzuführen. Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen und Streuen auf den Fahrbahnen oder Gehwegen bei Schnee- und Eisglätte. Die Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freigehalten sowie bei Eis- und Schneeglätte mit geeigneten Streustoffen bestreut werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, z. B. bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Brückenaufgängen oder Wegen mit starkem Gefälle. Was ist verboten? Es ist verboten, die geschützten Bäume, Sträucher und Hecken zu beseitigen, zu zerstören und zu beschädigen, z. B. durch Ausschachtungen, Befestigung des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke wie Asphalt oder Beton, das Ausschütten von Salzen, Säuren, Laugen usw., den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln, das Einschlagen von Nägeln, Krampen usw., das Umwickeln mit Draht oder das Einritzen der Rinde. Der Kronenschnitt zur Herstellung von Kopfbäumen und die Kronenkappung sind ebenfalls nicht erlaubt. Was ist erlaubt? Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter die Verbote. Dies sind insbesondere: » die Beseitigung abgestorbener Äste im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, » die Behandlung von Wunden, » der pflanzentypische Rückschnitt von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert dürfen selbstverständlich getroffen, müssen der Stadt jedoch unverzüglich gemeldet werden. Gibt es Ausnahmen von der Regel? Auf Antrag kann die Stadt Ausnahmen von den Verboten der Baumschutzsatzung zulassen, z. B. wenn das Gehölz krank ist oder die Gefahrenbeseitigung oder die baurechtliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist. Wo stelle ich einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung/ Baumfällung Ausnahmen können bei der Stadt schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Dem Antrag ist neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers eine Bestandsskizze beizufügen, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und gegebenenfalls Ausdehnung des zu fällenden Baumes/Gehölzes zu erkennen sind. In Einzelfällen kann die Stadt ein Gutachten über die Vitalität oder Standsicherheit verlangen. Die Antragsformulare sind im Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen, im Sachgebiet Tiefbau sowie im Internet unter www. koenigs-wusterhausen.de erhältlich. Nach der Antragstellung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Grünflächenverwaltung, der eine umfassende Beurteilung vornimmt. Der Bescheid ist gebührenpflichtig. Was muss ich tun, wenn ich ein Grundstück bebauen möchte, auf dem geschützte Bäume stehen? Eine detaillierte Übersicht über die geschützten Bäume auf dem Grundstück sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung/Fällung werden parallel zum Bauantrag bei der Stadt Königs Wusterhausen eingereicht. Wer bauen möchte, sollte sich möglichst vor dem Grundstückskauf bzw. der konkreten Planung mit der Grünflächenverwaltung der Stadt zu möglichen Baumfällungen abstimmen. Was muss ich bei Ersatzpflanzungen beachten? Bei einer Ausnahmegenehmigung kann der Antragsteller verpflichtet werden, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Ersatzpflanzung richtet sich in der Regel nach dem Stammumfang, dem Zustand, der Vitalität und der Art des zu entfernenden Baumes. Welche Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll, wird in der Regel vor Ort besprochen. Was tun, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist? Ist eine Ersatzpflanzung aus Platzgründen ganz oder teilweise unmöglich, so muss der Antragsteller eine Ausgleichszahlung leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird von den Mitarbeitern der Grünflächenverwaltung ermitttelt und von der Stadt zweckgebunden für Ersatzpflanzungen verwendet. Wer sich nicht an die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. 46 SATZUNGEN – BAUMSCHUTZSATZUNG | STRASSENREINIGUNG UND WINTERDIENST
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