Infobroschüre Koenigs-Wusterhausen

SATZUNGEN – ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG | BAUMSCHUTZSATZUNG © Tibor Rostek Baumschutzsatzung Um den Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern in der grünen Stadt Königs Wusterhausen zu erhalten, das Landschaftsbild zu beleben und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, hat die Stadtverordnetenversammlung eine Baumschutzsatzung beschlossen. Die Satzung regelt den schonenden Umgang mit der Natur, soll vor allem die landschaftsprägende und ökologische Bedeutung von einheimischen Laub- und Nadelgehölzen unterstreichen und dazu beitragen, dass wichtiger Lebensraum für die Tiere erhalten bleibt. Damit dient sie den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft. Welche Pflanzen sind durch die Satzung geschützt? Die Baumschutzsatzung schützt folgende (übrigens auch abgestorbene) Gehölze (gemessen wird in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden): » Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, » Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Eberesche, Kornelkirsche und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, » mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 25 cm aufweisen, » Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 180 cm Höhe, » Fassadenbegrünungen wenn sie als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung angelegt wurden, » Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken, Sträucher und Feldgehölze von weniger als 180 cm Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (siehe unten) gepflanzt wurden, » Obstbäume ab einem Stammumfang von 100 cm, Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 60 cm. Fällungen und wesentliche Veränderungen der Baumkrone durch Schnittmaßnahmen in der Vegetationsperiode vom 1.März bis zum 30. September sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Solaranlagen, Fernsehantennen usw. sind so anzubringen, dass der vorhanden geschützte Baumbestand erhalten bleibt. Weitere Bestimmungen zum Schutz von Bäumen finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Der Schutz von Bäumen als Naturdenkmal, in Alleen, von Streuobstbeständen, von Nist-, Brut- und Lebensstätten ist im Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) geregelt. Schutzvorkehrungen an Gebäuden Um eine Gefährdung von Personen oder Sachen zu vermeiden, sind Gebäudeeigentümer oder andere befugte Personen verpflichtet, Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, zu entfernen. Gegenstände dürfen zu den Straßen hin nur so an die Häuser angebracht werden, dass sie Leitungsdrähte und Straßenlampen nicht berühren und Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden. Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind als solche kenntlich zu machen. Hecken und Sträucher Hecken und Sträucher dürfen nicht in die Straße hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Fußgängerbereichen, sowie Geh- und Radwegen mindestens 2,20 m, über Fahrbahnen und Parkplätzen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt sein. Einfriedungen jeder Art sowie Bäume und Sträucher an Straßenkreuzungen und in Straßenkurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie die Übersicht über den Verkehr nicht behindert wird. Instandhaltung von privaten Grundstücken Die Eigentümer bzw. Nutzer von Grundstücken sind verpflichtet, diese ordnungsgemäß instand zu halten. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Bekämpfung von Ungeziefer. Wer sich nicht an die Bestimmungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Königs Wusterhausen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe des Bußgeldes regelt der aktuelle Bußgeldkatalog, den man – wie auch den genauen Wortlaut der Ordnungsbehördlichen Verordnung – auf der Webseite der Stadt unter www.koenigs-wusterhausen.de nachlesen kann. Gibt es Bäume und Sträucher, für die die Satzung nicht gilt? Diese Satzung gilt u.a. nicht für » Obstbäume (Ausnahmen siehe oben), » Pflegeschnitte an Zierschnitthecken oder Ziersträuchern, » Wald (nach Entscheidung der zuständigen Forstbehörde), » Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, » Bäume in Einzelgärten einer Kleingartenanlage, » Abgestorbene Bäume (Pappeln, Eschenahorn, Fichten Douglasien und Thuja). Die vorgesehene Fällung bzw. Rodung ist der Stadt jedoch mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Fällung darf erst nach erfolgter Kontrolle durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung bzw. der Baumschutzbeauftragten begonnen werden. 45 Linden in Senzig

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