Informationsbroschüre Fürstenwalde/Spree

31 » Straßenreinigung und Winterdienst « » Straßenreinigung und Winterdienst – Wer ist wofür zuständig? STRASSENREINIGUNG Die Stadt Fürstenwalde/Spree und die Bürger teilen sich die VerDQWZRUWXQJ I¾U GLH 6DXEHUNHLW GHU ¸ŎHQWOLFKHQ 6WUD¡HQ :HOFKH Straßen von der Stadt gereinigt werden und welche von den Anliegern, ist in der Satzung festgelegt. Zuständigkeit der Stadt: » Die Stadt reinigt bestimmte Straßen und Flächen, die in der Satzung in Anlage I und II aufgeführt sind. Die Kosten für die Reinigung werden zu 75% auf die Anlieger umgelegt. Dazu gehören: » Fahrbahnen auf ausgewählten Hauptstraßen (Reinigung erfolgt wöchentlich oder 14-tägig, maschinell oder manuell je nach Einstufung in Reinigungsklassen RK1 bis RK4). » Geh- und Radwege, die in Anlage II gelistet sind, werden ebenfalls maschinell gereinigt. » 6WUD¡HQEHJOHLWJU¾Q XQG ¸ŎHQWOLFKH )O¦FKHQ GLH QLFKW GLUHNW den Anliegern zugewiesen sind. Zuständigkeit der Anlieger (Grundstückseigentümer): Für alle Straßen, die nicht in Anlage I und II von der Stadt übernommen werden, sind die Anlieger zuständig. Ihre Aufgaben umfassen: » Fegen und Reinigen der Gehwege vor ihrem Grundstück. » Entfernung von Schmutz, Laub und Unrat von befestigten und unbefestigten Gehwegen sowie von Straßenbegleitgrün. » Säubern von Entwässerungsanlagen und Gullys an der Grundstücksgrenze. » Freihalten von Verkehrszeichen, Hydranten und Straßenschildern von Verschmutzungen. » Vermeidung von Staubentwicklung durch angemessene Reinigungsmethoden. » Unrat, Laub und Kehrgut ordnungsgemäß entsorgen – nicht einfach auf die Straße oder in die Kanalisation werfen! » )DOOV HLQ $QOLHJHU VHLQHU 5HLQLJXQJVSŐLFKW QLFKW QDFKNRPPW kann die Stadt eine Ersatzvornahme durchführen und dem Anlieger die Kosten in Rechnung stellen. WINTERDIENST Zuständigkeit der Stadt: » Die Stadt übernimmt den Winterdienst auf bestimmten Fahrbahnen gemäß Anlage III. » Geh- und Radwege werden von der Stadt nur dann gestreut oder geräumt, wenn sie in der Satzung entsprechend aufgeführt sind. » In extremen Wetterlagen kann der Winterdienst eingeschränkt werden, z. B. wenn Streusalz aufgrund von starkem Frost nicht wirksam ist. Zuständigkeit der Anlieger: » Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 Metern. » Sicherstellen, dass Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Einmündungen von Schnee und Eis befreit sind. » Verbot der Ablagerung von Schnee auf der Straße oder in Entwässerungsanlagen. Weitere Informationen sind jederzeit online unter www.fuerstenwalde-spree.de einsehbar.

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