Familienbroschüre Landkreis Leipzig

das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt. Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. Weitere Hinweise finden Sie auch unter: www.familienportal.de 2.5 Anrechnung von Kinder- erziehungszeiten auf die Rente Widmen sich Eltern in den ersten drei Jahren nach der Geburt der Betreuung und Erziehung ihres Kindes, werden diese Zeiten als Beitrags- und Wartezeiten auf die spätere gesetzliche Altersrente angerechnet. · Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind. · Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. · Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente! Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese Neuregelung ist auch unter dem Begriff „Mütterrente“ bekannt. Diese Berücksichtigungszeiten führen zu einer günstigeren Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bei der Berechnung der Rente. Zudem werden sie bei der Wartezeit für die vorzeitigen Altersrenten und für die Rente nach Mindesteinkommen berücksichtigt. Bitte Informieren Sie sich bei Ihrem Rententräger. Über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auch die Broschüre „Ratgeber zur Rente“ kostenlos bezogen werden. Ein Download des Ratgebers und viele weitere Informationen finden Sie unter: www.bmas.de In dieser Broschüre werden alle Aspekte des Rentenrechts von den verschiedenen Arten von Renten – wie Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente – über die Voraussetzungen zum Rentenbezug beleuchtet. 2.6 Haushaltshilfe im Krankheitsfall Können Mütter und Väter ihren Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen, wie ambulanter oder stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege, nicht weiterführen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe gewährt werden. Lassen Sie sich hier durch Ihre Krankenkasse beraten. Infos im Netz An alle nötigen Informationen zu kommen, ist aber nicht immer einfach. Hier finden Sie viele Informationen, Hinweise, Links: · www.bmfsfj.de mit Elterngeldrechner und digitalem Antrag · www.familienportal.de · www.familie.sachsen.de 2.7 Ein Zuschuss für die Urlaubskasse Eine Auszeit nehmen, die Seele baumeln lassen und gemeinsam Spaß haben – der Urlaub ist oft die schönste Zeit im Jahr. Gerade Familien können es sich allerdings mitunter kaum leisten, in die Ferien zu fahren. Für sie gibt es vom Freistaat Sachsen einen Zuschuss für die Urlaubskasse. Die Förderung kann bis zu 9 € pro Urlaubstag und Familienmitglied betragen. Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen oder solche, die erwachsene Kinder mit einer Behinderung haben. Unterstützt wird eine Urlaubsdauer von mindestens 7 und längstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen. Förderfähige Reiseziele sind Familienferienstätten und offizielle Ferienunterkünfte wie Pensionen, Bauernhöfe und Campingplätze in Deutschland. Die Beantragung muss vor Urlaubsbeginn erfolgen und kann z. B. über die Diakonie erfolgen. Grimma: Nicolaiplatz 5 | Tel. 03437 9479555 Wurzen: Bahnhofstr. 22 | Tel. 03425 9182762 jeweils kbs.grimma@diakonie-leipziger-land.de Borna: Am Gericht 3 | Tel. 03433 274032 Geithain: Leipziger Str. 20 | Tel. 034341 631033 jeweils kbs.borna@diakonie-leipziger-land.de Weitere Informationen und Antragsunterlagen unter www.diakonie-leipziger-land.de und unter www.ksv-sachsen.de 3. Wenn das Geld nicht ausreicht 3.1 Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag unterstützt Elternpaare oder Alleinerziehende mit kleinem Einkommen. Aktuell beträgt der Kinderzuschlag je Kind unter 25 Jahren bis zu 295€ monatlich. Durch den Kinderzuschlag kann und soll der Bezug von Bürgergeld vermieden werden. Mit dem Kinderzuschlags-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ kinderzuschlag-verstehen/kiz-lotse können Sie in wenigen Schritten ermitteln, ob eine Antragsstellung bei der Familienkasse erfolgsversprechend sein könnte. 3.2 Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Es soll Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen, in angemessenem Wohnraum zu leben. Wohngeld kann als Mietzuschuss oder bei von selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen als Lastenzuschuss bewilligt werden. Die Beratung und die Ausgabe des Wohngeldantrages erfolgt im Sozialamt des Landratsamtes. Landkreis Leipzig Sozialamt Brauhausstr. 8 | 04552 Borna Tel. 03433 2415580 oder 03433 2412148 Borna (b. Leipzig), Mühlgasse (Bus) oder Bahnhofstr. | Markt (Bus) 3.3 Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat. Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 8 SGB XII folgende Leistungen · Hilfe zum Lebensunterhalt · Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Hilfen zur Gesundheit · Hilfe zur Pflege · Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten · Hilfe in anderen Lebenslagen Landkreis Leipzig Sozialamt Brauhausstr. 8 | 04552 Borna | Tel. 03433 241-2103 Borna (b. Leipzig), Mühlgasse (Bus) oder Bahnhofstr. / Markt (Bus) 3.4 Bürgergeld Das Bürgergeld, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, unterstützt Sie mit Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (siehe Kapitel 5). Um einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen, wenden Sie sich bitte an das Serviceteam der für Sie zuständigen Dienststelle des Kommunalen Jobcenters des Landkreises Leipzig. Diese Leistungen können erbracht werden, soweit zu berücksichtigende Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Als Bedarfe werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, 49

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