Familienbroschüre Landkreis Leipzig

Förderungsarten und Förderungshöhe Beim BAföG spielen die persönlichen Lebensumstände und die gewählte Ausbildungsform eine wichtige Rolle. Beides hat Einfluss darauf, ob es die Förderung als Vollzuschuss, als Kombination aus Zuschuss und Darlehen oder allein als Darlehen gibt und wie hoch die Unterstützung ausfällt. Schüler / innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss. Das bedeutet: Wie bei einem Stipendium müssen sie das Geld nicht zurückzahlen. Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gibt es das BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss – selbst wenn der Studienerfolg ausbleibt. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt. Beantragung von BAföG Der BAföG-Antrag kann in Papierform oder digital gestellt werden. Antragsformulare gibt es für Schüler / innen im Sozialamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig und für Studierende bei den Studentenwerken sowie als beschreibbares PDF-Dokument auf bafög.de. Auf bafoeg-digital.de kann der Antrag digital gestellt werden. Hierfür muss lediglich ein Nutzerkonto eingerichtet werden. Landkreis Leipzig Sozialamt Brauhausstr. 8 | 04552 Borns Tel. 03433 241 2272 oder 2265 | bafoeg@lk-l.de Borna (b. Leipzig), Mühlgasse (Bus) oder Bahnhofstr. Markt (Bus) Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.bafoeg.de 2.4 Steuervergünstigungen, Zuschüsse und Rentenansprüche Kindergeld Das Kindergeld wird von den Familienkassen oder vom Arbeitsamt gezahlt. Es ist aber keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichzahlung. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt monatlich seit Januar 2025 einheitlich 255 € pro Kind. Kindergeld gibt es grundsätzlich für · alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr · Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr · für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr Weitere Informationen z.B. zum Kindergeld für Alleinerziehende, Stiefkinder, Unterbrechung der Berufsausbildung und vieles mehr finden Sie unter: www.familienportal.de Kinderfreibetrag Wenn Sie Kinder haben, können Sie dafür Freibeträge bekommen: Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge bekommen Sie bei der Einkommensteuer, wenn sie für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet für Sie automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen. Die Freibeträge für Kinder berücksichtigen (in 2025): · das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) von 6.672 € und · den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H.v. 2.928 € Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können alleinerziehende Elternteile auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag haben. Unter bestimmen Voraussetzungen können die Freibeträge übertragen werden oder stehen einem Elternteil alleine zu. Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. Weitere Hinweise finden Sie auch unter: www.familienportal.de Steuerliche Entlastungen bei Alleinerziehenden Alleinerziehende Mütter und Väter können ihre steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, so dass den Alleinerziehenden mehr Nettoeinkommen bleibt. Dazu dienen die o. g. Freibeträge, die voll auf einen Elternteil übertragen werden können. Eine zusätzliche Möglichkeit ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt 4.260€. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 € pro weiteres Kind. Zudem können die Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden und Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt beim Kindesunterhalt nicht, wenn ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für 48

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