Höhe und Dauer der Leistung Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen. Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag bezogen werden, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01. Januar 2025 monatlich für Kinder · bis zu fünf Jahren: 227 € · von 6–11 Jahren: 299€ · bis 18 Jahren: 394 € Unterhaltsvorschuss: Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Der die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten Unterhaltsvorschuss: Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Der/die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten Landkreis Leipzig Jugendamt | Frau Piltz Bahnhofstr. 5 | Haus 9 | 04668 Grimma Tel. 03433 241-2244 | unterhaltsvorschuss@lk-l.de Grimma, Bushof (Bus) Weitere Angebote des Jugendamtes: · Regelung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung im Sachgebiet des Allgemeinen Sozialen Dienstes · Regelung von Umgangskontakten des Kindes oder Jugendlichen mit dem Elternteil, mit dem es / er nicht zusammenlebt · Fragen zum Namensrecht · Fragen zur Beantragung von Sozialleistungen Weitere Informationen unter www.landkreisleipzig.de und dem Familienwegweiser des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bundes- familenministeriums für www.familienportal.de Stichwort Unterhalt Über das Informationstool Familienleistungen des Ministerium können Eltern und Familien schnell herausausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können: www.infotool-familie.de 2. Rund ums Geld Für Leistung zur Unterstützung werdender Mütter, Väter und Familien sind unterschiedliche Behörden und Einrichtungen zuständig. Wichtig ist dabei ein erster Überblick, um die jeweiligen Anlaufstellen für eine weitergehende Beratung zu kennen. Über das „Informationstool Familienleistungen“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können (werdende) Eltern und Familien schnell herausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können. Das viel Zeit und hilft allen, die bis dahin noch keinen Überblick über das Angebot der familienpolitischen Leistungen hatten. Hier geht es zum Informationstool: www.infotool-familie.de 2.1 Mutterschutz und Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt. Die Schutzfristen betragen im Normalfall 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden, da die notwendige ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Für Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und auch familien- oder privatversicherte geringfügig Beschäftigte, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung unter: www.mutterschaftsgeld.de Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Ebenfalls im Mutterschutzgesetz geregelt ist der Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 € (monatlicher Nettolohn von 390 €), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, sofern deren Nettolohn 390 € übersteigt. Beschäftigungsverbot | Mutterschutzlohn Kann eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten oder wird sie auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt, behält sie dennoch mindestens ihren Durchschnittsverdienst. Dieser sog. Mutterschutzlohn ist ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und entspricht in der Regel wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate (bei monatlicher Entlohnung) beziehungsweise der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) vor Eintritt der Schwangerschaft. 2.2 Elterngeld, Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld (siehe Kapitel Familie und Beruf) 2.3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Die Chance auf Bildung und Ausbildung soll jeder wahrnehmen können. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser als BAföG bekannt, ist dafür der Schlüssel. Wie bei vielen anderen staatlichen Förderinstrumenten, so ist auch das BAföG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Folgende Ausbildungen sind förderungsfähig 1. weiterführende allgemeinbildende Schulen 2. Berufsschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln 5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 6. Abendhauptschulen, Berufsaufbau- schulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs 7. Höhere Fachschulen, Akademien 8. Hochschulen Schüler / innen, die eine der in den Nummern 1– 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. 47
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