© Studio Romantic - AdobeStock.com 1.4 Beistandschaft Gelingt es nicht die Vaterschaft oder die Unterhaltsangelegenheit einvernehmlich zu klären, stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen als Beistand für Ihr Kind zur Seite. Sie vertreten das minderjährige Kind auch im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung. Die Beratung und Unterstützung sowie die Beistandschaft sind kostenlos. Einen Antrag für die Beistandschaft kann jeder Elternteil, wenn ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in seiner Obhut befindet, stellen. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Beistandschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes, kann aber auch jederzeit durch die vom Antragstellerin, den Antragsteller schriftlich beendet werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorher einen Gesprächstermin. 1.5 Beurkundung Im Jugendamt können die Erklärungen zur Vaterschaft, Sorgeerklärungen, Zustimmungserklärungen und Unterhaltsverpflichtungen beurkundet werden. Eine vorherige Terminabsprache ist zwingend notwendig. Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de. Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten Landkreis Leipzig Jugendamt | Frau Piltz Bahnhofstr. 5 | Haus 9 | 04668 Grimma Tel. 03433 241-2244 | unterhaltsvorschuss@lk-l.de Grimma, Bahnhof (Bus) 1.6 Unterhaltsvorschuss Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Mit der gesetzlichen Neuregelung können Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss erhalten, ohne eine zeitliche Höchstgrenze. Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation und soll den alleinerziehenden Elternteil entlasten. Dabei wird der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, wird die verauslagte Unterhaltsvorschussleistung von ihm zurückgefordert. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter folgenden Voraussetzungen Wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: · im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und · das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteiles, bei dem es lebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält · das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteiles Waisenbezüge nicht in Höhe des jeweils geltenden Regelunterhalts erhält · nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt; bei einer Aufenthaltserlaubnis sind im Einzelfall noch zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen Im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) · das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld) · die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann nach §9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Unterhaltsleistungen nach dem UVG vermieden werden oder · der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des §11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mindestens 600€ brutto. Zum Antragsverfahren: Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eine Übersendung per E-Mail genügt nicht. Die Anträge und weitere Informationen können Sie auf der Webseite www.landkreisleipzig.de unter dem Suchbegriff Unterhaltsvorschuss herunterladen. Sie können den Unterhaltsvorschuss auch online über Amt24 beantragen. Dazu wird ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2 benötigt. Dem Link zum Onlineantrag auf Unterhaltsvorschuss finden Sie ebenfalls auf unserer Webseite. 46
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