Bitte informieren Sie sich zu den Regelungen der Elternzeit, z. B. während der Ausbildung, bei Mehrlingsgeburten, Adoptiv- und Stiefkindern, zur Anmeldung, Teilzeitarbeit und vielem andern mehr auf dem Portal www.familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort finden Sie umfangreiche und aktuelle Informationen zu den wichtigsten Leistungen und rechtlichen Regelungen für Eltern nach der Geburt eines Kindes. 1.4 Pflegezeit und Familienpflegezeit Der größte Teil pflegebedürftiger Personen wird heute zu Hause von Angehörigen gepflegt. Diese große Unterstützung durch die Angehörigen ermöglicht es den Pflegebedürftigen, so selbstständig und selbstbestimmt wie möglich zu leben. Um diese Bereitschaft weiter zu stärken und die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern, gibt es viele Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Die Pflegezeit ermöglicht es Berufstätigen, die Angehörige pflegen, für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um zusätzliche Zeit für die Pflege eines nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad zu gewinnen. Über die Familienpflegezeit kann zudem die Arbeitszeit für insgesamt 24 Monate auf bis zu 15 Stunden Landeserziehungsgeld Das Sächsische Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt. Es kann entweder im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer u. a. für das zur Leistung berechtigte Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder geförderten Kindertagespflege in Anspruch nimmt. Für das Landeserziehungsgeld gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Ab dem 3. Kind wird Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gewährt. Landkreis Leipzig – Sozialamt Bereich Elterngeld Brauhausstr. 8 | 04552 Borna | Tel. 03433 2412127 Borna, Mühlgasse (Bus) Weitere Informationen finden Sie auch über Internet: www.landkreisleipzig.de www.bmfsfj.de www.familienportal.de 1.2 Partnerschaftliche Aufgabenverteilung Nach der Geburt müssen die Eltern aushandeln, wie sie das Familienleben in Zukunft gestalten wollen und wer welche Aufgaben übernehmen kann. Paare, die sich rechtzeitig Gedanken über eine partnerschaftliche Arbeitsteilung im Berufs- und Familienleben machen, laufen dabei weniger Gefahr, automatisch und ungewollt in traditionelle Muster zu verfallen, bei denen die Frau für Kinder und Haushalt zuständig ist und der Mann für das notwendige Einkommen. Die flexible Gestaltung der Elternzeit, die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit und die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagepflegeperson bieten Eltern die Gelegenheit, sich die finanzielle Verantwortung zu teilen und gleichzeitig die Kindererziehung und -betreuung angemessen zu regeln. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz besteht ab dem ersten Geburtstag des Kindes. 1.3 Elternzeit Arbeitnehmer / innen die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Pro Elternteil sind 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich. Davon können dann 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Damit sich Unternehmen rechtzeitig darauf einstellen können, beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, 13 Wochen. 39
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