Familienbroschüre Bautzen

Recht für Familien Besonderheiten im Mutterschutz Auch Schülerinnen und Studentinnen sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt, falls Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt oder die Frauen ein Pflichtpraktikum absolvieren. Sie dürfen aber schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder die Schule oder Uni besuchen. Wer als Beamtin, Richterin oder bei der Bundeswehr arbeitet, kann sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen. Hier greifen die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für die Bundesverwaltung und die entsprechenden Verordnungen in den Bundesländern sowie die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen. Selbstständige Schwangere und Hausfrauen genießen keinen besonderen gesetzlichen Schutz. Beschäftigungsverbot Allgemeines Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende und stillende Mutter. Auch chemische und biologische Schadstoffe können eine Gefährdung bedeuten. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären (Ausnahmen bestehen bei einer Totgeburt oder bei Tod des Kindes). Beschäftigungsverbot im Einzelfall Danach dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entscheiden, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt. Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat sie bzw. er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit vorliegt – zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Durch das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt sein. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Hat die Arbeitgeberseite begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann sie eine Nachuntersuchung verlangen. Rechte für stillende Mütter Stillende Mütter dürfen mit bestimmten Gefahrstoffen nicht arbeiten, nicht zu Akkord- und Fließbandarbeiten herangezogen und nicht mit bestimmten körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden. Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, die mit dem Schälen von Holz befasst sind, bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Elternzeit Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte oder auch Soldaten und Wehrpflichtige müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unterbrechen oder ihre Arbeitszeit reduzieren zu können, um ggf. Elterngeld zu beanspruchen. Generell kann die Elternzeit in 3 Zeitabschnitten genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss. Väter, die Elterngeld beziehen möchten, sollten die Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber für Lebensmonate beantragen, um keine Nachteile aus der Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nicht mehr erforderlich. 33

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