© Olena Bloshchynska - AdobeStock.com Recht für Familien Eltern haben nicht nur viele Pflichten, sondern auch zahlreiche Rechte. Wann beginnt der Mutterschutz, wie gestaltet er sich bei befristeten Verträgen oder in der Ausbildung? Was gilt es beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zu beachten? Wie beantrage ich Elternzeit? Welche Rechte haben stillende Mütter? Wie werden Eltern unterstützt, die sich um ihr krankes Kind kümmern? Es gibt viele Rechtsfragen, die sich Mütter und Väter stellen. Einen kleinen Überblick über verschiedene rechtliche Grundlagen des Familienlebens bieten Ihnen die folgenden Seiten. Diese stellen jedoch den jeweiligen Stand zum Redaktionsschluss dieser Broschüre dar und sind daher ohne Gewähr. Bei konkreten Nachfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der zuständigen Behörden gern mit Antworten zur Verfügung. Mutterschutz Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen. Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverträgen Frauen, die befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben, z.B. zur Erprobung oder zur Vertretung anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, fallen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit. Verlängert die Arbeitgeberseite alle gleichliegenden befristeten Arbeitsverhältnisse und beruft sie sich nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, könnte das eine unmittelbare Diskriminierung der werdenden Mutter und damit unzulässig sein. Mutterschutz in der Probezeit Bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit am Beginn gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt auch in der Probezeit. Mutterschutz in der Ausbildung Berufsausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder – bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung – mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies gilt auch bei Schwangerschaft. Die Auszubildende kann aber vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z.B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag sind diejenigen Stellen, die die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses überwachen, in der Regel die örtlichen Kammern. Wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie auch eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen, höchstens aber eine Verlängerung um ein Jahr. Es ist ferner möglich, mit der Arbeitgeberseite einvernehmlich eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen. Recht für Familien 32
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