Familie und Geld Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind: Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Ansprechpartner: zuständige Krankenkasse Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt in Bonn (www.mutterschaftsgeld.de). Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt – dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro – muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss. Kontakt Studierende: das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule Studierende der Berufsakademie Bautzen sowie die Förderung von Schülerinnen und Schülern: Landkreis Bautzen Amt für Ausbildungsförderung Rathenauplatz 1 | Tel. 03591 5251-50275 bafoeg@lra-bautzen.de www.bafög. de Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Auszubildende erhalten BAB, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet bzw. in einer Lebenspartnerschaft verbunden (oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben. BAB können Auszubildende ebenfalls erhalten, wenn sie in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung (AsA) sind. Die BAB wird gezahlt für Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Das Formular ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu bestellen. Kontakt Agentur für Arbeit Bautzen Neusalzaer Str. 2 | Tel. 0800 4555500 (Arbeitnehmer) bautzen@arbeitsagentur.de www.babrechner.arbeitsagentur.de Mo. | Die. | Fr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.00 – 12.00 Uhr Mi. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geschlossen, Termine nach Vereinbarung Do. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.00 – 12.00 Uhr | 14.00 – 18.00 Uhr 31
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