Familie und Geld BAföG & Co. Mit BAföG werden Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika, gefördert. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Betriebliche Ausbildungen können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht. Gefördert wird nur, wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen gelten u.a. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren. Die Förderung erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. Elternunabhängiges BAföG gibt es für besondere Gruppen von Auszubildenden, bei denen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit (sog. Förderungshöchstdauer). Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich. Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die monatlichen Rückzahlungsmindestraten von derzeit 130 Euro werden grundsätzlich vierteljährlich eingezogen. Zudem muss niemand mehr als 10.010 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen. Wohngeld Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann als Mietzuschuss und als Lastenzuschuss (Wohneigentum) gewährt werden. Bewertungsgrundlagen bilden das vollständige Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen und die Kosten der Unterkunft. Kontakt Stadtverwaltung Bautzen Amt für Bildung und Soziales Abteilung Wohnen und Soziale Dienste Innere Lauenstr. 1 | (Gewandhaus), Zi. 203 Service-Tel. 03591 534-525 wohngeld@bautzen.de Übernahme der Elternbeiträge für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort Eltern mit einem geringen Einkommen können die Übernahme der Kosten für den Besuch von Kinderkrippe, Tagesmutter, Kindergarten und Hort durch den Landkreis Bautzen beantragen. Der Antrag ist beim Jugendamt des Landratsamtes Bautzen zu stellen. Kontakt Landratsamt Bautzen, Jugendamt Tel. 03591 5251-51000 jug-amt@lra-bautzen.de Download des Antragsformulars unter www.landkreis-bautzen.de Mo. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geschlossen, Termine nach Vereinbarung Di. | Do. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.30 – 18.00 Uhr Mi. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geschlossen, Termine nach Vereinbarung Fr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geschlossen 30 Haus- & Grundstücksverwaltungen
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