Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Und dann kamst du...

Die Schwangerschaft ist eine besonders schöne Zeit ständiger Veränderungen. Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen während dieser besonderen Phase im Leben einer Frau werden sowohl die Gesundheit von Mutter und Kind ständig beobachtet als auch die Entwicklung des Kindes regelmäßig dokumentiert.

Tritt eine Schwangerschaft ein und die werdende Mutter teilt dieses ihrem Arbeitgeber mit, steht sie unter Mutterschutz, d. h. ihr darf bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten erhöht sich die Frist auf zwölf Wochen).

In den letzten Wochen der Schwangerschaft rücken der Körper der Frau und das Baby in den Mittelpunkt des Lebens, alles dreht sich um die anstehende Geburt. Die meisten Schwangeren haben sich in dieser Phase bereits entschieden, ob sie ihr Kind lieber zu Hause, in einer Klinik oder auch in einem speziellen Geburtshaus zur Welt bringen möchten.

Nichts verändert das Leben einer Frau so stark wie Schwangerschaft und Geburt. Auch die Männer erleben als "neue Väter" die Gründung einer Familie vollkommen anders als noch vor Jahrzehnten. Aber nicht nur die Situation der Eltern ändert sich, sondern jedem weiteren Familienmitglied fällt eine neue Rolle zu, die mit viel Verantwortungsbewusstsein gekoppelt ist. Aus diesem Grund ist es gut zu wissen, welche Beratungsangebote es gibt.

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die von der Anzahl und dem Alter der Kinder abhängt. Diese Familienbeihilfe wird automatisch nach der Geburt des Kindes gewährt, muss aber zunächst schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Aktuelle Informationen unter
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld/73892

Antrag unter
Internet: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

Elterngeld

Wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld fehlendes Einkommen aus. Durch das ElterngeldPlus werden besonders Eltern unterstützt, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten. Dieses sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

Mehr Infos unter
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus/73752

Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Mehr Infos unter
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/elternzeit/73832

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Damit stärkt der Kinderzuschlag Familien mit kleinen Einkommen und verbessert die Teilhabechancen ihrer Kinder. Insbesondere Alleinerziehende können profitieren.

Die Formulare für den Antrag auf Kinderzuschlag können auf der Internetseite der Familienkasse heruntergeladen werden.

Mehr Infos unter
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag

Ein Antrag lohnt sich, wenn
  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • und durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vermieden wird. Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt mithilfe des Kinderzuschlags ausreichend gesichert werden kann.
Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und wird vor und nach der Entbindung gezahlt. Erhalten können es nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld haben. Voraussetzung für einen Erhalt ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis, ein während der Schwangerschaft zulässig gekündigtes Beschäftigungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis, das erst nach Anfang der Schutzfrist beginnt.

Mehr Infos unter
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/mutterschaftsleistungen-im-ueberblick/73754

Wohngeld

Diesen Zuschuss zu den Wohnkosten können Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer auf Antrag erhalten. Dieser Antrag kann bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt von der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder ab, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der Miete bzw. der Belastungen bei Eigentümern. Zusätzlich können Haushalte mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch nehmen. Wer Ihr zuständiger Ansprechpartner dafür ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt.

Mehr Infos unter
Internet: www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-artikel.html

Informationen
Hinweis: Haushalte mit Bezug von z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten kein Wohngeld, da bei diesen Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Schwangeren-Konfliktberatung

Die Beratungsstellen bieten Unterstützung bei persönlichen Problemen rund um die Schwangerschaft, bei Risikoschwangerschaften oder unerfülltem Kinderwunsch, aber auch Informationen zu finanziellen und sozialen Hilfen sowie bei rechtlichen Fragen.

Mehr Infos unter
Internet: www.familienplanung.de

Schwangeren-Konfliktberatung in Kaiserslautern
Internet: https://www.kirchen-in-kl.de/einrichtungen/evangelischer-gemeindedienst-egd/

Schwangeren Beratungsstelle "Donum Vitae"
Am Feuerwehrturm 6
66849 Landstuhl
Telefon: 06371 6196910

Schwangeren- und Familienberatungsstelle des SKF
(Sozialdienst Katholischer Frauen Landstuhl)
Kirchenstraße 53
66849 Landstuhl
Telefon: 06317 2285
E-Mail: info@skf-landstuhl.de
Internet: www.skf-landstuhl.de