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Das Baurecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Dieses Recht ist in der Landesbauordnung für das Land Rheinland-Pfalz (LBauO) geregelt.

Das Bauplanungsrecht

Bevor ein Grundstück zur Realisierung einer bestimmten Bauabsicht erworben wird, empfiehlt es sich, sich beim Bauamt zu erkundigen, ob das Grundstück überhaupt bebaubar ist, und wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Nutzung. Jedes Grundstück in der Stadt Zweibrücken liegt entweder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB), innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Vom Grundsatz her vermitteln die §§ 30 und 34 BauGB das Baurecht. Grundstücke im Außenbereich sind von der Bebauung und wesensfremder Nutzung grundsätzlich freizuhalten und nur in Ausnahmefällen baulich nutzbar.

Das Baugesetzbuch geht davon aus, dass die Gemeinden das Baugeschehen in ihrem Gebiet vorrangig durch Bauleitpläne regeln.

Die Bauleitplanung kennt zwei Stufen: Die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan festgelegt wird, und die verbindliche Bauleitplanung, die sich in den Bebauungsplänen niederschlägt.

Die Planungshoheit liegt bei der Stadt Zweibrücken, diese ist also zuständig für die Verabschiedung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne.

Der Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf.

Ob die hierzu festgelegten Flächen tatsächlich auch für den vorgesehenen Bedarf genutzt werden, wird mit diesem Plan jedoch noch nicht bestimmt, sondern erst mit einem Bebauungsplanverfahren, wenn der konkrete Bedarf entsteht.

Der Bebauungsplan

Die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt der Stadtrat, sobald und soweit es für die städtische Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das BauGB fordert eine Beteiligung der Bürger bei allen Planungen. Die Mitwirkung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen auch noch möglich sind.

Je nach verwendetem Bebauungsplanverfahren werden die Bürger und Träger öffentlicher Belange ein oder zwei Mal zu der Planung angehört.

Bei der frühzeitigen Beteiligung werden die Entwürfe in Form von Texten und Plangebietsskizzen nach Bekanntgabe im Internet veröffentlicht und im Stadtbauamt ausgelegt sowie bei Bedarf den Bürgern von Fachkräften erläutert. Die Anregungen der Bürger sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt. Der Rat entscheidet anschließend, wie weit derartige Anregungen/Stellungnahmen bereits die Planentwürfe beeinflussen und beschließt dann den endgültigen Entwurf zur "öffentlichen Auslegung".

Der Entwurf des Bebauungsplans, der aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen besteht, wird einen Monat lang mit Begründung im Internet veröffentlicht. Ort und Dauer werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Der Bebauungsplanentwurf ist mit dem Hinweis versehen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

Der Stadtrat prüft und entscheidet über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen. Der dann als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung des Bebauungsplans wird dieser materiell geltendes Recht und ist von jedem Bauherrn sowie der Baubehörde zu beachten. Der Bebauungsplan regelt abschließend für jedes Grundstück in seinem Geltungsbereich in welchem Umfang (Lage und Größe des Baukörpers) und in welcher Art (Wohnen oder Gewerbe) diese Fläche nutzbar ist.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan kann beim Stadtbauamt eingesehen werden, zu dem erfolgt eine Veröffentlichung im Internet. Solange ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan noch nicht als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann, muss ein Bauherr mit der Zurückstellung seiner Bauvoranfrage oder seines Baugesuchs für die Dauer von bis zu zwölf Monaten rechnen, wenn dies die Stadt zur Sicherung der Bauleitplanung beantragt.

Soweit bereits die Stadt eine Veränderungssperre erlassen hat, bedarf die vorzeitige Zulassung eines Vorhabens auch der Gewährung der Ausnahme von der Veränderungssperre. Von der Veränderungssperre unberührt bleiben die Vorhaben, die bereits durch einen planungsrechtlichen Vorbescheid oder durch eine Baugenehmigung baurechtlich zugelassen worden sind.

Der unbeplante Innenbereich

Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) so regelt sich die Art und das Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB.

Ob im Einzelfall Ihr Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen ist, erfahren Sie beim Bauamt.

Im Innenbereich ist ein Vorhaben grundsätzlich zulässig, wenn
  • es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
  • die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtig werden.

§ 34 BauGB sagt also zu den Nutzungsmöglichkeiten des jeweiligen Grundstücks aus, dass sich sowohl Art als auch Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Sehen Sie sich in der Umgebung um: Stehen dort zweigeschossige Gebäude, so können auch Sie wahrscheinlich zweigeschossig bauen, befinden sich dort Wohngebäude, so können auch Sie vermutlich ein Wohnhaus errichten. In Zweifelsfällen berät Sie auch hier das Bauamt.

Der Außenbereich

Sollte Ihr Grundstück jedoch im Außenbereich liegen, also außerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig (§ 35 BauGB).

Hier können Sie mit einer Baugenehmigung nur in Ausnahmefällen rechnen. Allgemein geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Außenbereich von baulichen Anlagen und wesensfremden Nutzungen freizuhalten ist.

Der auch von der Ökologie her schutzwürdige Freiraum im Außenbereich dient vorwiegend der Land- und Forstwirtschaft, der Erhaltung der Natur und der Erholung der Bevölkerung. Doch möchten Bauherren vielfach kostengünstiges Land nutzen oder erwerben, um Gebäude zu Wohnzwecken als Wochenend- und Ferienhäuser oder zu anderen Freizeitzwecken zu errichten.

In aller Regel kann aber im Außenbereich nur ein zwingend ortsgebundenes Vorhaben verwirklicht werden. Das sind insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebs- und Wohngebäude, ortsgebundene Betriebe (z. B. für den Abbau von Bodenschätzen) sowie notwendige Einrichtungen für öffentliche Versorgungsanlagen (Wasserwerke, Hochbehälter, Pump- und Trafostationen).

Die Einzelheiten der komplexen Regelungen des § 35 Baugesetzbuch sollten Bauwillige zunächst mit dem Bauamt besprechen und anschließend die Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens mit einer sogenannten Bauvoranfrage prüfen lassen.

Ein Grundstück ist im Außenbereich erschlossen, wenn es an einer ausgebauten Straße liegt, Abwässer sich nach dem geltenden Abwasserrecht schadlos beseitigen lassen und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gesichert ist.

Im Übrigen dürfen Bauvorhaben im Außenbereich weitere öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. So ist z. B. zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft oder des Straßen- und Verkehrswesens vereinbar ist.

Wesentlich ist, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben durch die Baugenehmigungsbehörde erst zugelassen werden kann, wenn die notwendigen besonderen Erlaubnisse bereits erteilt oder durch die jeweilige Fachbehörde verbindlich zugesichert sind; dies bedingt im Regelfall eine längere Bearbeitungszeit des Bauantrags.

Die Baulandumlegung

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber auch im Innenbereich zur Erschließung oder Neugestaltung eines Gebiets, können Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Durch Bebauungspläne wird eine geordnete Bebauung möglich, von der jeder von den Planungen betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Vorteil genießt. Beispielsweise können Bebauungspläne Grundlage für eine notwendige Wohnumfeldverbesserung sein.

Zur Bebauung und Erschießung müssen oftmals erst Grundstücke gebildet werden, die eine den Festsetzungen der Bebauungspläne entsprechende Bebauung bzw. Nutzung zulassen. Hierzu gehören auch die Flächen für den Allgemeinbedarf wie etwa Verkehrsflächen, Spielplätze, öffentliche Grünflächen usw.

Damit die Stadt nicht mit jedem Beteiligten aufwändige Grundstücksverhandlungen mit anschließender Einzelvermessung, notariellem Kaufvertrag und Grundbuchberichtigung betreiben muss, kann der Stadtrat eine Umlegung beschließen. Eine Umlegung wird meistens für den gesamten Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt.

Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes, förmliches und mit gesetzlichen Zwangsmöglichkeiten ausgestattetes Grundstücksverfahren, in dem - nach Zuteilung der für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen bestimmten Grundstücken an die Bedarfsträger - der Zuschnitt der übrigen Grundstücke und der Inhalt der Rechtsverhältnisse so umgestaltet wird, dass die Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan zweckmäßig genutzt werden können.

Für die Durchführung von Umlegungen wird in der Regel ein Umlegungsausschuss gebildet, dem Sachverständige und Stadtratsmitglieder angehören.

Verschiedene Verteilungsmaßstäbe im Grundstückstauschverfahren sind möglich. Meist findet der Verteilungsmaßstab nach den Werten der in die Umlegung eingebrachten Grundstücke Anwendung. Es soll jedem Eigentümer ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den das eingebrachte Grundstück zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte.

Abgefunden wird zunächst die Stadt mit den ausgewiesenen öffentlichen Flächen ohne Wertausgleich. Dadurch entfallen für die übrigen Grundstückseigentümer die umlagefähigen anteiligen Grunderwerbskosten für die öffentlichen Flächen.

Die verbleibenden Flächen werden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans neu geordnet und vermessen. Danach tritt der Umlegungsplan mit den neuen Grundstücksgrenzen in Kraft.

Das Bauordnungsrecht

Die Landesbauordnung für das Land Rheinland-Pfalz (LBauO) bildet mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen das sogenannte Bauordnungsrecht. Dies gilt für alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich genehmigungspflichtig sind.

Neben Anforderungen an Grundstücke und an bauliche Anlagen sind in der Landesbauordnung das Baugenehmigungsverfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeit der am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) und der Behörden geregelt.

Es ist vor allen Dingen Aufgabe des Entwurfsverfassers (Architekten), aber auch des mit der Erstellung der bautechnischen Nachweise beauftragten Sonderplaners (z. B. Statiker), sich in den Vorschriften der LBauO auszukennen und das Bauvorhaben des Auftraggebers mit ihnen in Einklang zu bringen.