Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Vorsorge für zwei - Untersuchungen während der Schwangerschaft

Die Schwangerschaft ist eine Zeit ständiger Veränderungen. Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen während dieser besonderen Phase im Leben einer Frau werden sowohl die Gesundheit von Mutter und Kind ständig beobachtet als auch die Entwicklung des Kindes regelmäßig dokumentiert. Sinn dieser Maßnahme ist es, rechtzeitig einzugreifen, falls sich Probleme abzeichnen.

Nach der offiziellen Feststellung einer Schwangerschaft erhält die Schwangere von ihrer Gynäkologin bzw. ihrem Gynäkologen oder von der sie betreuenden Hebamme einen sogenannten Mutterpass. Im Verlauf der Schwangerschaft werden dort die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen und notwendiger Behandlungen eingetragen. Der Pass enthält alle relevanten Daten zur Gesundheit der Mutter wie z. B. Blutgruppe, Eisengehalt im Blut, Untersuchungsergebnisse für Erb- und Infektionskrankheiten. Auch Informationen zum Zustand des Kindes wie z. B. Lage, Gewicht, Größe etc. sowie der voraussichtliche Geburtstermin sind im Mutterpass angegeben. Anhand dieses Dokuments kann die werdende Mutter auch selbst überprüfen, welche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wirklich notwendig sind und welche nicht, denn als reguläre Vorsorgeuntersuchungen gelten ausschließlich solche, die im Mutterpass aufgeführt und laut Mutterschaftsrichtlinien vorgeschrieben sind.

Auch einige Wochen nach der Geburt werden im Pass noch einige wichtige Fakten zum Kind, zum Wochenbett und der Nachuntersuchung der Mutter festgehalten. Bei termingerechter Wahrnehmung der Untersuchungen können Risiken rechtzeitig erkannt und früh genug entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, wodurch gute Chancen auf Therapie und Heilung bestehen.

Was vielen Schwangeren noch nicht bekannt ist: Fast alle Vorsorgeuntersuchungen dürfen sowohl von Hebammen als auch von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt und im Mutterpass festgehalten werden. Einzig die Ultraschalluntersuchung sollte nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Eine Risikoschwangerschaft erfordert unbedingt die Betreuung durch eine gynäkologische Fachkraft, es sei denn, die werdende Mutter entscheidet sich eigenverantwortlich dagegen. Laut Mutterschaftsrichtlinien ist zudem vorgesehen, dass die Schwangere und auf Wunsch auch ihr Partner über die Untersuchungsergebnisse aufgeklärt und entsprechend beraten werden, sollten medizinisch notwendige oder sinnvolle Maßnahmen indiziert sein.

Jede Schwangere hat einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die anfallenden Kosten werden von den gesetzlichen und den privaten Krankenkassen übernommen. Bezieht eine Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, übernimmt das Sozialamt diese Kosten.

Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen ein Verdienstausfall entsteht.

Zu Beginn einer Schwangerschaft finden die Vorsorgeuntersuchungen in der Regel einmal monatlich und ab der 32. Schwangerschaftswoche vierzehntägig statt. Bei der Erstuntersuchung werden in einem ausführlichen Gespräch der allgemeine Gesundheitszustand und die "Krankengeschichte" der Schwangeren erfasst (Anamnese). Dabei fragt die Gynäkologin oder der Gynäkologe auch nach körperlichen und seelischen Belastungen der werdenden Mutter. Hat sie bereits ein oder mehrere Kinder, werden die Befunde aus den schon zuvor ausgestellten Mutterpässen in die Anamnese einbezogen. Bei jeder Vorsorgeuntersuchung werden Blutdruck und Gewicht der Schwangeren festgehalten, es erfolgt eine Urinanalyse. Auch der Stand der Gebärmutter wird ertastet. Die Untersuchung umfasst ebenfalls die Kontrolle der Lage und der Herztöne des Kindes. In regelmäßigen Abständen wird zudem eine Blutuntersuchung durchgeführt.

Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge sind drei Ultraschalluntersuchungen geplant, diese werden im Regelfall im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat vorgenommen. Falls bestimmte Risiken bestehen oder Komplikationen auftreten, sind häufigere Ultraschalluntersuchungen angezeigt, deren Kosten ebenfalls von der Krankenkasse übernommen werden.

Die meisten Untersuchungen zählen zur normalen Vorsorge auf Basis der Mutterschaftsrichtlinien, bei anderen handelt es sich um so genannte "Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)", die entweder bei einem speziellen Risiko oder auf Wunsch der Schwangeren durchgeführt werden können. Dazu gehören u. a. der Toxoplasmose-Test oder der Zuckerbelastungstest zum Ausschluss einer Diabetes-Erkrankung. Bei einem begründeten Verdacht auf ein individuelles Risiko werden die Kosten für die zusätzlichen Leistungen von der Krankenkasse übernommen.

Die regulären Vorsorgeuntersuchungen beinhalten keine Untersuchungen im Rahmen der Pränatal-Diagnostik (Untersuchungen an ungeborenen Kindern und schwangeren Frauen). Falls bestimmte gesundheitliche oder familiäre Risiken bestehen, muss die Ärztin oder der Arzt auf die Möglichkeiten der Pränatal-Diagnostik hinweisen.

Zusätzlich zu den üblichen drei Ultraschalluntersuchungen wird Frauen in der 12. Schwangerschaftswoche oft der "Ersttrimester-Test" angeboten, bei dem aus den Ergebnissen einer Ultraschall- und einer Blutuntersuchung errechnet wird, ob statistisch ein erhöhtes Risiko für eine Chromosomen-Abweichung besteht.
Neben dem klassischen Organ-Ultraschall in der 20. bis 22. Woche wird Frauen im sechsten Schwangerschaftsmonat häufig auch der sogenannte große Ultraschall vorgeschlagen, mit dem die Strukturen von Herz und Gehirn des Fötus dargestellt werden. Diese nicht-invasiven Methoden der Pränatal-Diagnostik werden zwar häufig bei den Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich angeboten, dürfen jedoch nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der werdenden Mutter vorgenommen werden.

Wird von Medizinern eine genetische Untersuchung veranlasst, sind diese verpflichtet, die Schwangere über Zweck, Art, Umfang, Aussagekraft und Konsequenzen der Untersuchung aufzuklären. Dazu zählen auch mögliche psychische Belastungen durch die Befunde sowie mögliche Risiken durch die Probengewinnung im Falle invasiver Untersuchungsmethoden. Eine weitere Pflicht besteht darin, eine schriftliche Einverständniserklärung der Schwangeren zur Untersuchung einzuholen und dieses zu dokumentieren. Für die Schwangere besteht jederzeit die Möglichkeit, ihre Einwilligung zu widerrufen.