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Wo und wie kann ich bauen? - Das öffentliche Baurecht

Die Bauberatung in Ihrer Stadtverwaltung
Egal ob Sie neu bauen, kaufen, an- oder umbauen möchten, ob es sich um ein Haus oder eine Wohnung, eine Garage, einen Schuppen oder auch den Grundstückszaun handelt - die Fragen rund um das Thema Bauen sind vielfältig und durch die sich stetig wandelnden gesetzlichen Rahmenbedingungen auch Änderungen unterworfen. Diese Broschüre soll Ihnen helfen, einen Überblick zu bekommen. Unser Dienstleistungsangebot an Sie besteht jedoch in erster Linie in einer persönlichen Beratung - sprechen Sie uns an und wir helfen, eine Lösung zu finden. Die zu Ihrem Anliegen passende Informationsstelle finden Sie im Kapitel "Ansprechpartner rund ums Bauen". Bei Fragen zu Bauvorhaben wenden Sie sich bitte grundsätzlich immer zuerst an den Fachdienst Bauordnung, Denkmalschutz in Voerde.

Das öffentliche Baurecht
Die rechtlichen Voraussetzungen für alle Bauvorhaben sind in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien festgehalten. Sie werden kurz mit dem Begriff "Öffentliches Baurecht" bezeichnet. Es umfasst vor allem das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist (wo und was gebaut werden darf), und das Bauordnungsrecht, das überwiegend in der Bauordnung (BauO NRW) enthalten ist (wie gebaut werden muss).
Ein Bauvorhaben kann nur genehmigt werden, wenn es mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt.
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
  • Den Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung
    und
  • den Bebauungsplan als verbindliche Bauleitplanung.
Der Flächennutzungsplan enthält die Zielvorstellungen der Stadt für die Entwicklung des gesamten Stadtgebietes und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und öffentliche Einrichtungen. Er schafft für den Bürger jedoch kein Baurecht sondern gilt vorwiegend behördenintern.

Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist dagegen ein Ortsgesetz und enthält konkrete Festsetzungen zur Bestimmung, welche Nutzung auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist (wie Wohnen oder Gewerbe) und wenn, in welchem Maß (Größe und Höhe) und zum Teil mit welcher Gestaltung gebaut werden darf. Im Bebauungsplan kann zum Beispiel festgesetzt werden, wo gebaut wird und wo die Verkehrsflächen liegen, welche Häuser und ob Schuppen oder Gartenzäune errichtet werden dürfen, wo Grünflächen sind und was gepflanzt werden muss. Sie dürfen Ihr Grundstück im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen und können sich darauf verlassen, dass dieses in der Nachbarschaft, in der der Bebauungsplan ebenfalls gilt, auch der Fall ist. Entspricht ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans, hat der Bauherr im Allgemeinen einen Anspruch darauf, sein Haus zu bauen.

Da der Bebauungsplan so eine umfassende Rechtswirkung entfaltet, erfolgt das Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan enthält in der Regel einen Umweltbericht, in welchem die Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt, also auf die Natur und den Menschen, aufgearbeitet werden. Im Regelfall wird der Planentwurf in einer Bürger-anhörung vorgestellt und mit den Bürgern erörtert. Die betroffenen Versorgungsträger und Fachbehörden werden ebenfalls um Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Rat dann, ob und wie weit Anregungen die Planentwürfe beeinflussen und beschließt einen Entwurf, welcher für die Öffentlichkeit ausgelegt wird. Hier hat jedermann nochmals Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Danach erfolgt der Satzungsbeschluss. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses gilt der Bebauungsplan als Satzung (kommunales Gesetz).

Im Zusammenhang bebaute Bereiche - Der § 34 BauGB
Es gibt den Fall, dass das Grundstück zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, aber innerhalb eines sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In der Regel handelt es sich um Baulücken innerhalb der Siedlungsbereiche. Hier regelt sich das Baurecht nach dem § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich im Wesentlichen in die nähere Umgebung einfügen - nach der Art der Nutzung (zum Beispiel Wohnen) und dem Maß der Bebauung (zum Beispiel Höhe), der Bauweise (zum Beispiel Doppelhaus) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Wenn zusätzlich auch die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann man in solchen Bereichen auch ohne Bebauungsplan bauen.

Möglichkeiten im Außenbereich
Der sogenannte Außenbereich ist in erster Linie Freibereich mit wichtigen Funktionen für die Natur, den Landschaftsschutz und auch die Erholung. Hier sind Nutzungen zulässig, die auf den Außenbereich angewiesen sind, wie z. B. die Landwirtschaft. Im Außenbereich gilt der Grundsatz, dass dieser von Siedlungsbebauung freigehalten werden soll. Denn eine Wohnbebauung benötigt nicht nur Flächen sondern ist immer auch auf Infrastruktur angewiesen, wie zum Beispiel Straßen, Kindergärten, Einkaufsgelegenheiten und Dienstleistungen. Eine Wohnbebauung ist daher nur in einem ganz bestimmten Rahmen möglich. Eine Bauberatung bei dem städtischen Fachdienst Bauordnung, Denkmalschutz ist in einem solchen Fall immer erforderlich.

Und was regelt das Bauordnungsrecht?
Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung von Bauvorhaben auf dem Grundstück. Es sorgt dafür, dass alle baulichen Anlagen die erforderlichen Sicherheitsstandards erfüllen und möglichst niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird. Außer Gebäuden zählen zu den baulichen Anlagen zum Beispiel auch Werbeanlagen, Zäune und Mauern, Stellplätze und Gartenhäuser. Außerdem regelt das Bauordnungsrecht die Baugenehmigungsverfahren sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorgangs. Eine wichtige Regelung ist vor allem der Mindestabstand zwischen Gebäuden und zu Nachbargrenzen, der neben einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung auch soziale Abstände berücksichtigt.

Das private Baurecht
Neben dem öffentlichen steht das private Baurecht. Es regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Bauherrn und den Nachbarn. Die Stadt ist daher in diesen Fällen nicht der Ansprechpartner. Insbesondere das Nachbarrechtsgesetz enthält Regelungen u.a. zu Grundstückseinfriedungen und zum Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern (Internet: www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/N/Nachbarrecht/index.php). Des Weiteren wird das rechtliche Verhältnis zwischen den Bauherrn und den Planern sowie den Bauunternehmern vornehmlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt.