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Gesetzliche Sozialleistungen - Finanzielle Hilfen

Sozialhilfe
Die Sozialhilfe richtet sich auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) nach der individuellen Lebenslage und Notsituation des Einzelnen. Sozialhilfe kann erhalten, wer sich nicht mit eigenem Einkommen oder Vermögen selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkasse, Pflegekassen, Rententrägern, den Jobcentern nach dem Sozialgesetzbuch II usw. bekommt.

Die Sozialhilfe umfasst die
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
  • sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine ausreichenden Leistungen erhalten.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren und 8 Monaten, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben, erhalten keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Gleiches gilt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind für länger als 6 Monate, jedoch nicht auf Dauer. Dazu zählen z. B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder auch in Einrichtungen betreute Menschen in Betracht.
  • Hilfen zur Pflege
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
Die Gewährung der Hilfen setzt eine besondere Lebenssituation wie beispielsweise eine Krankheit, eine Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung voraus. Sie kommen auch dann in Betracht, wenn man in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei Anträgen zu Eingliederungshilfen für behinderte Menschen wenden Sie sich bitte an den Kreis Pinneberg, Telefon: 04121 45020.

Beratung und Hilfe bei Antragstellung erhalten Sie im Rathaus:

Amt für soziale Dienste
Hilfe zur Pflege und Hilfe in anderen Lebenslagen
(A-Mh) Frau Galija Kamerseder
2. OG, Zimmer 211
Telefon: 04122 9572-206
E-Mail: galija.kamerseder@tornesch.de

(Mi-Z) Frau Heidi Gottschalk
2. OG, Zimmer 216
Telefon: 04122 9572-204
E-Mail: heidi.gottschalk@tornesch.de

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist eine eigenständige, bedarfsorientierte Sozialleistung nach Kapitel 4 des Sozialgesetzbuches XII zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Sie geht der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vor.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
  • das 65. Lebensjahr und 4 Monate** alt sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
** ab 2020: 65. Lebensjahr und 9 Monate
Die Grundsicherung bedarf eines Antrages und ist einkommens- und vermögensabhängig. Im Unterschied zur Sozialhilfe wird auf einen Rückgriff auf die unterhaltspflichtigen Angehörigen verzichtet.

Anträge auf Grundsicherung können im Rathaus gestellt werden:

Amt für soziale Dienste
  • Herr Reinhard Koppers
  • 2. OG, Zimmer 213
    Telefon: 04122 9572-207
    E-Mail: reinhard.koppers@tornesch.de
  • Frau Laura Teßmer
  • 2. OG, Zimmer 215
    Telefon: 04122 9572-206
    E-Mail: laura.tessmer@tornesch.de
  • Frau Alexa Büchner
  • 2. OG, Zimmer 212
    Telefon: 04122 9572-212
    E-Mail: alexa.buechner@tornesch.de
  • Frau Sabine Lie
  • 2. OG, Zimmer 214
    Telefon: 04122 9572-210
    E-Mail: sabine.lie@tornesch.de
  • Frau Galija Kamerseder
  • 2. OG, Zimmer 211
    Telefon: 04122 9572-206
    E-Mail: galija.kamerseder@tornesch.de
Kranken- und Rentenversicherung
Das System der Sicherung im Krankheitsfall in der Bundesrepublik Deutschland wird getragen durch die gesetzliche sowie private Krankenversicherung und sonstige Sicherungssysteme (z. B. Unfall- und Rentenversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung, Beihilfe, Heilfürsorge von Polizei und Bundeswehr).
Der Leistungskatalog umfasst die Förderung der Gesundheit, die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Die Beratung und Leistungsgewährung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.

Die Rentenversicherung sichert vor allem das Leben im Alter, schützt bei frühzeitiger Erwerbsminderung oder -unfähigkeit und sichert den Ehepartner und die Kinder bei Tod des Versicherten ab.
Der Leistungskatalog beinhaltet nicht nur die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene, sondern insbesondere auch Leistungen zur Rehabilitation und Krankenversicherung der Rentner.

Das Rentenrecht ist sehr umfangreich und es ist schwierig, sich in den komplizierten Sachverhalten zurecht zu finden.

Wenn Sie Fragen zur Rentenantragsstellung oder allgemein zu Ihrem Rentenanspruch haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder an nebenstehende Adressen.

Betreuungsrecht
Seit Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft über Erwachsene sowie der Gebrechlichkeitspflege ist die Betreuung getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt wird, der in genau festgelegten Aufgabenbereichen für sie handelt.

Was wird aus mir, wenn ich unerwartet durch
  • Unfall, Krankheit, Alter, Operation oder durch andere Ereignisse, die jederzeit mein Leben nachhaltig verändern können, meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und ich nicht mehr in der Lage bin, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen? In diesem Fall können nicht einmal nahe Familienangehörige - Ehepartner oder Kinder - ohne meine schriftliche Willenserklärung für mich entscheiden!
Bei Fragen zur Rentenantragsstellung oder allgemein zum Rentenanspruch, wenden Sie sich bitte an:

Deutsche Rentenversicherung Nord
Zweigstelle Pinneberg
Bismarckstraße 23
25421 Pinneberg
Telefon: 0451 2545-25450
Fax: 04101 25655
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de/nord

Deutsche Rentenversicherung Nord
Ziegelstraße 150
23556 Lübeck
Telefon: 0451 485-0
Fax: 0451 4851777
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-nord.de

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Telefon: 0800 10004800
Fax: 030 86527240
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de/bund

Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Alterskasse
Schulstraße 29
24143 Kiel
Telefon: 0431 70240
Fax: 0431 70246120
E-Mail: post@kiel.lsv.de
Internet: www.lsv.de

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft Bahn See (vormals Bundesknappschaft)
Pieperstraße 14 - 28
44789 Bochum
Telefon: 0234 3040
Fax: 0234 30453050
Internet: www.bundesknappschaft.de

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft Bahn See, Regionaldirektion Frankfurt
Galvanistraße 31
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 7430-0
Fax: 069 7430-2888
E-Mail: frankfurt@kbs.de
Internet: www.kbs.de

Vorsorge treffen durch eine Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie Vorsorge im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit, d. h. Sie hinterlegen, welche Person für Sie vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Sofern keine weiteren Vollmachten vorliegen, würde das Gericht im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit prüfen, in welchen Bereichen eine Betreuung einzurichten ist und ob die von Ihnen benannte Person als Betreuer geeignet ist. In der Betreuungsverfügung können Sie zudem detailliert beschreiben, in welchem Sinne die von Ihnen benannte Person als Betreuer einzelne Aufgabenbereiche (Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge, etc.) ausüben soll. Der eingesetzte Betreuer ist verpflichtet, nach Anordnung der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und in regelmäßigen Abständen dem Gericht über die durchgeführten Rechtshandlungen zu berichten.

Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn Sie keine Angehörigen haben und auch sonst niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen mögen. So können Sie z. B. auch bestimmen, im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins zum Betreuer zu bestellen.

Verein für Betreuung und Selbstbestimmung im Kreis Pinneberg e. V.
Koppelstraße 30
25421 Pinneberg
Telefon: 04101 514619
Internet: www.btv-pbg.de

Auskünfte erhalten Sie auch beim
Amtsgericht Elmshorn,
Telefon: 04121 2320 oder bei jedem Notar

Vorsorgevollmacht
Eine wirksame Vollmacht können Sie nur erteilen oder widerrufen, solange und soweit Sie geschäftsfähig sind.

Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, in welchen Bereichen die bevollmächtigte Vertrauensperson im Falle Ihrer Verhinderung tätig werden soll. Sie können beispielsweise festlegen, dass Ihre Vermögensangelegenheiten von dem Bevollmächtigten geregelt werden sollen. Es ist auch "Personensorge", d.h. Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen, über Ihren Aufenthaltsort und über Ihre Wohnungsangelegenheiten, zu erteilen.

Hier sollten Sie sich genau überlegen, Ihren Willen festzulegen und der bevollmächtigten Person Ihre Haltung beispielsweise in medizinischen Fragen darzulegen, damit entsprechend Ihrer Lebenseinstellung und ethischen Vorstellungen gehandelt werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie nur einer Person erteilen, der Sie absolut vertrauen!

Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, mindestens das Datum und Ihre Unterschrift sollte von Ihnen geleistet werden. Es gilt jedoch zu bedenken, dass Banken und Sparkassen nur bankseitig erteilte Vollmachten anerkennen, d. h. Sie müssen mit Ihrer Vertrauensperson bei Ihrer Bank oder Sparkasse vorstellig werden und dort erklären, wer Zugang zu Ihren Konten haben soll.

Fachliche Beratung erhalten Sie auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht/Vormundschaftsgericht.