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Bauen und Naturschutz

Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, werden im Baugesetzbuch großgeschrieben und stellen sehr hohe Anforderungen an die städtebauliche Neuentwicklung. Sie sind abwägungsrelevant und müssen im Bauleitplanverfahren nach jedem Schutzgut untereinander ermittelt, beschrieben und bewertet werden:
  • Mensch,
  • Tiere und Pflanzen,
  • Boden,
  • Wasser,
  • Luft,
  • Klima,
  • Kultur- und Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen
In der ausführlichen Ausarbeitung sind Maßnahmen zu Erhaltung und Schutz sowie Entwicklung von natürlichen Lebensgrundlagen festzulegen.

Die unvermeidlichen Eingriffe müssen im gleichen Naturraum ausgeglichen werden.

Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden sich immer Festsetzungen, die zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft dienen und von jedem Bauherrn eingehalten werden müssen. Dies betrifft im Wesentlichen die Pflanzpflicht mit einer Pflanzartenliste und einer eventuellen Dachbegrünungspflicht.

Bauen im Außenbereich
Außenbereiche sind im Sinne des Baugesetzbuches grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. In Ausnahmefällen kann für privilegierte Bauvorhaben (z. B. Land- bzw. Forstwirtschaft, Gartenbau) eine Befreiung nur erteilt werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Zudem ist für jeden Eingriff in die Natur und Landschaft ein Ausgleich zu schaffen. Dies bedeutet, dass in der Regel Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, die der Bauherr zusätzlich auf eigene Kosten umzusetzen hat.

Über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich können Sie sich im Amt für Bau- und Stadtentwicklung Seligenstadt, bei der Bauaufsicht und der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach informieren.

Bauen und Gehölz- und Baumschutz
Bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen soll der Gehölz- und Baumbestand möglichst erhalten bleiben. Sollen dennoch für die Realisierung Ihres Bauvorhabens Gehölze und Bäume beseitigt werden, ist die naturschutzrechtlich vorgeschriebene Sperrzeit zu beachten. Grundsätzlich sind Rodung und Baumfällung während der Brutzeit unzulässig.

Bauen und Artenschutz
Der Artenschutz wird wegen des starken Rückgangs zahlreicher Pflanzen- und Tierarten auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Da in vielen Fällen der Baum- oder Gehölzbestand dem Bau weichen muss, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere wird bundesweit durch § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seit 2010 einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September weder gerodet noch zurückgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.

Besonderer Artenschutz
Zum allgemeinen Artenschutz erlässt das Bundesnaturschutzgesetz durch den § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. So ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

Dies bedeutet für Bauherren, dass vor dem Rückschnitt oder der Beseitigung die Hecken und Bäume auf Nistplätze und Baumhöhlen untersucht werden müssen.

Dies ist auch vor der Beseitigung von baulichen Anlagen zu beachten. So dürfen die von Fledermäusen genutzten Baumhöhlen, Tages- und Überwinterungsstuben in alten Gebäuden nur unter Fachbegleitung und außerhalb der Brut- und Paarungszeit oder Überwinterung beseitigt werden.

Eine Fachberatung und weitere Informationen für notwendige Maßnahmen können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde einholen.

Unser Tipp
Achten Sie von Anfang an darauf, bei Baum- und Gehölzpflanzungen ausreichende Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
Die Vorgaben zu Mindestabständen finden Sie im Nachbarrecht unter:
Internet: www.justizministerium.hessen.de