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Bauantrag

Die Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags werden durch die Hessische Bauordnung (HBO) geregelt.

Für das Erstellen eines Bauantrags ist in der Regel ein planvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, meistens ein Architekt oder Bauingenieur, erforderlich. Vor dem eigentlichen Bauantrag kann auch eine Bauvoranfrage gestellt werden. Diese empfiehlt sich, wenn vor dem Erwerb des Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Baugrundstück in der gewünschten Form bzw. Maß und Art der Nutzung bebaut werden kann.

Der Bauantrag ist in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde des Kreises Offenbach, FD Bauaufsicht, zu stellen. Das Schriftformerfordernis entfällt mit Anwendung des zur Verfügung stehenden elektronischen Verfahrens. Seit Januar 2020 werden ausschließlich elektronische Verfahren durchgeführt. Der Bauantrag ist von der Bauherrschaft und von der für den Entwurf verantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Das Baugenehmigungsverfahren wird in dem Moment eingeleitet, wenn Sie bei der Genehmigungsbehörde das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular samt den für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Planunterlagen einreichen. Dem Antrag sind alle, für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen, Bauunterlagen beizufügen.

Nachdem Sie den Bauantrag eingereicht haben, wird zunächst überprüft, ob der Antrag vollständig ist. Sollten Unterlagen fehlen oder der Antrag Mängel aufweisen, werden Sie darüber durch die Bauaufsicht des Kreises Offenbach informiert und Ihnen wird eine Frist zur Behebung der Mängel bzw. Einreichung der fehlenden Unterlagen eingeräumt.

Über den Bauantrag muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des Antrags entschieden werden. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Dies wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Abschließend wird geprüft, ob Ihr Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zulässig ist, also ob es in dem gewählten Gebiet/Grundstück grundsätzlich errichtet werden darf und die Erschließung gesichert ist.

In einem zweiten Schritt werden weitere fachliche Stellen beteiligt, damit festgestellt werden kann, ob Ihr Vorhaben auch den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Beispielsweise können Überschwemmungsgebiete vom Main, naturschutzrechtlich geschützte Flächen oder Altlasten im Boden, örtliche Satzungen (Bebauungsplan, Stellplatzsatzung, Gestaltungssatzung) gegen das Bauvorhaben sprechen. Und natürlich prüft die Bauaufsicht selbst, ob die Vorschriften der Bauordnung eingehalten sind. Hierzu gehören unter anderem die einzuhaltenden Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen und Gebäuden, die Statik und der Brandschutz. Wenn sich alle beteiligten Stellen positiv zu Ihrem Bauvorhaben geäußert haben, wird Ihnen die beantragte Baugenehmigung erteilt, in der Regeln mit noch zu beachtenden Nebenbestimmungen.

Geltungsdauer der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr lang unterbrochen worden ist. Auf einen schriftlichen Antrag kann die Frist jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Es ist zu beachten, dass der schriftliche Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen ist.

Zur ausführlichen Beratung bezüglich der Auswahl des Baugenehmigungsverfahrens und der Anforderungen an das öffentliche Baurecht stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Kreises Offenbach - FD Bauaufsicht und der Einhardstadt Seligenstadt - Amt für Bau- und Stadtentwicklung gerne zur Verfügung.

Fertighaus oder individuelle Architektenplanung
Der Bau eines Wohngebäudes, Betriebs- oder Geschäftsgebäudes beginnt bei den meisten Bauherren mit der Auflistung von Wünschen, einer digitalen Suche von beispielhaften Wunschobjekten und der Besichtigung von Musterhausausstellungen. Dadurch entstehen feste Vorstellungen, welche oft auf dem vorhandenen Baugrundstück nicht realisierbar sind. Um große Enttäuschungen zu vermeiden, empfiehlt sich immer bereits vor dem Erwerb des Baugrundstücks die Eckpunkte in einer Bauberatung beim Amt für Bau- und Stadtentwicklung der Einhardstadt Seligenstadt und der Bauaufsicht des Kreises Offenbach abzuklären und die Vereinbarkeit zwischen Erwartungen und Baumöglichkeiten zu überprüfen. Gleichzeitig können alle weiteren Fragen zum Verfahren geklärt werden.

Planen und Bauen mit Architekten und Ingenieuren
Nach der Hessischen Bauordnung ist der Antrag auf Baugenehmigung und die Mitteilung baugenehmigungsfreier Bauvorhaben für die Hauptanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und in den unbeplanten Innenbereichen durch eine bauvorlageberechtigte Person bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Er- und Zusammenstellung dieser sehr umfangreichen Unterlagen ist eine der Grundaufgaben Ihres Architekten. Durch die Beauftragung eines Architekten erhalten Sie oft Erfahrungen und Kompetenzen eines Entwurfsverfassers, der auf Ihre eigenen Wünsche eingehen und individuelle Lösungen erarbeiten kann. Der Entwurfsverfasser ist Ansprechpartner für die Genehmigungsbehörden und muss sich um die notwendigen Bescheinigungen, Nachweise und Anzeigen kümmern. Bei gleichzeitiger Beauftragung der Bauleitung/Bauüberwachung beauftragt und organisiert der Architekt die notwendigen Baufirmen und übernimmt die Baukontrolle. Er handelt als objektiver Berater und wahrt die Interessen des Bauherrn gegenüber den Behörden und ausführenden Handwerkern.

Planen und Bauen mit Generalunternehmern
Generalunternehmer sollen das Planen und Bauen des gesamten Hauses in einem festen, vertraglich festgehaltenen Zeitrahmen durchführen. Generalunternehmen haben prinzipiell ihre eigenen Architekten, Planer und Baufirmen, sodass sie das Haus für einen festen Preis schlüsselfertig anbieten können.

Es empfiehlt sich, vor der Beauftragung die Fachkompetenzen des Unternehmens zu überprüfen und Sicherheiten vertraglich zu vereinbaren. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Umfang aller Grund- und Sonderleistungen vertraglich umfänglich und eindeutig definiert ist.

Ein individuelles Architektenhaus vom erfahrenen Fertighausanbieter
Zahlreiche Bauherren planen auch gerne ihr Traumhaus mit einem Fertighaushersteller. Inzwischen gehen auch diese Anbieter auf die individuellen Wünsche der Bauherren ein. Gewisse Vorteile wie der Besuch einer Musterhausausstellung, Festpreisgarantien für Grundleistungen und schlüsselfertige Übergabe sind sehr überzeugend.

Hier werden in Produktionsstätten vorgefertigte Elemente hergestellt und direkt auf der Baustelle bzw. auf dem Baugrundstück zusammenmontiert.

Bereits im Grundpreis ist inzwischen eine hochwertige Ausstattung, die sich nach Vorstellungen der Bauherren gestalten lässt, enthalten.

Die Produktion des Fertighauses erfolgt witterungsunabhängig im Werk. Das bedeutet, die Gebäudehülle mit Fenstern und Außentüren wird fertig auf die Baustelle geliefert und kann dort temperaturunabhängig montiert werden. Der Innenausbau dauert je nach Hausgröße und Ausbauumfang nur wenige Wochen.

Zu bedenken ist, dass die Grundleistungen der Fertighaushersteller sehr unterschiedlich sind. Daher sollten die Produkte und Leistungen genauestens verglichen werden.

Was ist zu beachten beim Bauen in der Altstadt
Eigentümer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern und der Gebäude innerhalb des historischen Ensembles sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

Kulturdenkmale tragen nicht nur wesentlich zu einem attraktiven Erscheinungsbild der Stadt bei, sie geben auch Einblicke in die geschichtliche Entwicklung und verleihen so der Stadt ihre Identität.

Denkmalschutz - Erhalt und Baukultur
Kulturdenkmale sind Objekte, Werke oder Teile der Objekte, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Die Einzelkulturdenkmäler sind in der Denkmaltopographie erfasst.

Ob Sie Eigentümer eines Einzelkulturdenkmals sind, oder ob Ihr Grundstück innerhalb des geschützten Ensembles liegt, können Sie beim Amt für Bau- und Stadtentwicklung erfahren.

Die Bedeutung des Denkmalschutzes für den Eigentümer
Ein Objekt kann auf drei unterschiedliche Arten des Denkmalschutzes betroffen sein:
  • als Gegenstand der Gesamtanlage
  • als Einzelkulturdenkmal
  • als allgemeines Kulturdenkmal
Räumlicher Geltungsbereich der Gesamtanlage
Das denkmalgeschützte Ensemble der historischen Altstadt ist durch den räumlichen Geltungsbereich definiert. Die Gesamtanlage ist durch Satzung unter Denkmalschutz gestellt worden und für alle Instandhaltungs- und Baumaßnahmen innerhalb des Bereichs sind die Anforderungen des Denkmalschutzes und der städtischen Gestaltungssatzung einzuhalten.

Einzelkulturdenkmäler
Innerhalb der historischen Altstadt und teilweise auch in den Ortsteilen Froschhausen und Klein-Welzheim sind zahlreiche Einzelkulturdenkmäler vorhanden, denen eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Alle Baumaßnahmen auf und innerhalb der Anlagen werden zusätzlich auch mit dem Landesamt für Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Darmstadt abgestimmt.

Anbau, Umbau und Nutzungsänderung
Die Genehmigungsfähigkeit eines Anbaus, Umbaus oder einer Nutzungsänderung von denkmalgeschützten Gebäuden sowie von Anlagen innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles ist immer zu prüfen. Die Zuständigkeit obliegt der Bauaufsicht und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach. Alle Bauvorhaben sind auch mit der Einhardstadt Seligenstadt abzustimmen.

Instandsetzungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
Auch die baugenehmigungsfreien Vorhaben wie z. B.
  • Innenausbau und Umbau
  • Fassadenanstrich
  • Erneuerung /Anstrich von Fenstern/ Türen
  • Dacheindeckung, Errichtung von Gauben
  • jegliche Anbringung von Werbeanlagen und Beleuchtung
  • Schaufenstergestaltung usw.
sind nur in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach und der Stadt Seligenstadt zulässig und bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Antrag ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.

Neubau
Die Errichtung von neuen baulichen Anlagen innerhalb der historischen Altstadt stellt sehr hohe Anforderungen an den Planer und die Bauherrschaft. Selten müssen für die Errichtung eines neuen Gebäudes innerhalb der Altstadt oder anstatt eines in den Ortsteilen befindlichen denkmalgeschützten Gebäudes vorhandene Gebäude dem Neubau weichen.

Es ist sehr wichtig, noch vor Planungsbeginn eine ausführliche Abstimmung und Beratung mit den Denkmalschutzbehörden und der Stadtverwaltung zu führen.

Erdarbeiten innerhalb archäologischer Denkmale
Diese bedürfen ebenfalls einer denkmalschutz-rechtlichen Genehmigung.

Zur Klärung jedes Bauvorhabens, auch eines baugenehmigungsfreien, erfolgt die erste Besprechung mit den Mitarbeitenden des Denkmalamtes und der Einhardstadt Seligenstadt üblicherweise vor Ort auf dem Baugrundstück.

Bezuschussung im Rahmen der Denkmalpflege
Vorausgesetzt, dass die bauliche Maßnahme der Erhaltung des Gebäudes dient, sie in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ausgeführt wird, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegt und das Vorhaben der Gestaltungssatzung der Einhardstadt Seligenstadt entspricht, kann bei der Einhardstadt Seligenstadt ein Antrag auf "Bezuschussung im Rahmen der Denkmalpflege" gestellt werden.

Die Zuteilung der Zuschüsse erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und in der Reihenfolge der Schlussrechnungsvorlage.

Berücksichtigt werden können:
  • Instandsetzungen im Fachwerkbereich
  • Rückbau von Fassaden
  • Verputz- und Anstricharbeiten
  • Holzfenster inkl. Umkleidung
  • Dacheindeckung und Gesims
  • Instandsetzung von erhaltenswerten Haustüren bzw. Portalen, Treppen und Hoftoren
Unser Tipp
Nach Verfestigung der ersten Ideen über ein Bauvorhaben innerhalb der Altstadt wenden Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde und die Stadtverwaltung.
In einem Ortstermin werden die Möglichkeiten erörtert, Anregungen und Lösungen ausgelotet und die weitere Vorgehensweise geklärt.