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Verwaltungsverfahren - Genehmigung

Grundsätzlich bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung. Dies gilt auch für eine Vielzahl von Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen. Um gewisse Erleichterungen beim Bau und für die Bauherrschaft zu schaffen, unterscheidet die Hessische Bauordnung zwischen baugenehmigungsfreien und baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben.

Alle Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen.

Bauvorlagenberechtigung
Entwurfsverfassende, die Bauvorlagen fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein. Die Planungsleistungen sind Berufsträgern nach dem jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurgesetz, vorbehaltlich eines Eintragungsnachweises in entsprechende Register vorbehalten.

Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
Keine Baugenehmigung bedarf die in der Anlage zum § 63 HBO genannten Bauvorhaben. So können unter Einhaltung aller vordefinierten Parameter eine Reihe von Bauvorhaben baugenehmigungsfrei sein, so z. B. die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Carports; Garagen einschließlich Abstellraum; Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m² Grundfläche einschließlich Zufahrten, Instandhaltungsarbeiten usw.

Genehmigungsfreistellung
Sogar die Errichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes kann baugenehmigungsfrei sein, sofern alle Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden und es sich um keine Sonderbauten handelt.

Abhängig vom Bauvorhaben ist, in genau definierten Fällen, eine förmliche Mitteilung des baugenehmigungsfreien Bauvorhabens bei der Genehmigungsbehörde (Kreis Offenbach, FD Bauaufsicht bzw. der Gemeinde) notwendig. Der Umfang der vorzulegenden Bauvorlagen entspricht einem Baugenehmigungsverfahren. Die Stadt wird im Verfahren beteiligt. Eine Prüfpflicht der unter Genehmigungsfreistellung aufgeführten Bauvorhaben seitens der Bauaufsicht oder Gemeinde besteht nicht.

Mit dem Vorhaben kann begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsicht
  • nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsvorhabens fordert,
  • vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder
  • keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch
beantragt.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Wenn bei Bauvorhaben die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, können die Realisierbarkeit und die baurechtliche Genehmigung in den meisten Fällen in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgen. Für das förmliche Verfahren ist ein Antrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Für Seligenstadt ist die FD Bauaufsicht des Kreises Offenbach zuständig.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht nur die Zulässigkeit
  • nach den Vorschriften des BauGB
  • beantragter Abweichungen von der HBO
  • nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofern wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Bauaufsicht kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

Baugenehmigungsverfahren
Ein etwas größerer Prüfungsumfang der Bauantragsunterlagen wird in einem "formellen" Verfahren durchgeführt, welches bei der Errichtung von Sonderbauten sowie bei Abbruch und Beseitigung von nicht genehmigungsfreien Anlagen durchgeführt wird.

Die Bauherrschaft kann eine umfängliche Prüfung immer beantragen.

Häufig gestellte Fragen
  1. Bedarf das Bauvorhaben einer Baugenehmigung?
  2. Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig?
  3. Wo wird der Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt?
  4. Wer darf den Antrag auf Baugenehmigung stellen?
  5. Muss ein Architekt bzw. Bauingenieur beauftragt werden?
  6. Wie lange dauert das Verfahren?
  7. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
  8. Was ist bei einem baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu beachten?