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Außenbereich

Das Baugesetzbuch regelt auch die Zulässigkeit einer möglichen Bebauung im Außenbereich. Hier sind nur bestimmte Bauvorhaben zulässig und primär den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie dem Gartenbau vorbehalten. Gewisse Einzelausnahmen wie z. B. bauliche Anlagen für energetische Nutzungen sind genau geregelt.

Die Errichtung von privaten Gebäuden, Gartenlauben und ähnlichen Anlagen ist unzulässig.