Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Örtliche Satzungen

Auf Grundlage des Bundes- und Landesrechts können Gemeinden unterschiedliche örtliche Satzungen erlassen. Die Einhardstadt Seligenstadt hat davon Gebrauch gemacht und im Bereich Bauen sowie Gestaltung von baulichen Anlagen bis jetzt erlassen:

1. zahlreiche Bebauungspläne
2. eine Stellplatzsatzung sowie
3. eine Gestaltungssatzung (Satzung über die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen und die besonderen Anforderungen an bauliche und sonstige Anlagen im Bereich und zum Schutz der Altstadt Seligenstadt)

Bebauungsplan
Die Bebauungspläne in Seligenstadt sind aus dem regionalen Flächennutzungsplan entwickelte, verbindliche Bauleitpläne. Sie regeln grundsätzlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen, die grünordnerischen Belange sowie die Verkehrsflächen innerhalb eines genau definierten Bereichs. Zudem beinhaltet ein Bebauungsplan unterschiedliche weitere Festsetzungen, die als Einfügeparameter nach Maßgaben des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung, festgesetzt sind. Durch einen Bebauungsplan wird genau definiert, was gebaut werden darf, wo gebaut werden darf und wie gebaut werden darf.

Das Bauen in Seligenstadt ist durch zahlreiche, gebietsbezogene Bebauungspläne geregelt. Diese digital erfassten Satzungen können auf der Homepage des Kreises Offenbach hier eingesehen werden:

Internet: https://buergergis.kreis-offenbach.de/

Die älteren Exemplare sind wegen ihrer grafischen Unklarheit leider nur in Papierform bei der Einhardstadt Seligenstadt einsehbar und als Teilkopie erhältlich. Gleichzeitig stehen Ihnen hier auch Mitarbeitende der Verwaltung für eine ausführliche, gebührenfreie Beratung zur Verfügung.

Stellplatzsatzung
Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen in Seligenstadt nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Anzahl an Garagen, Carports, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder nachgewiesen wird. Der notwendige Bedarf sowie die Gestaltung der Stellplatzanlagen sind in der Stellplatzsatzung der Stadt Seligenstadt geregelt.

Altstadtsatzung
Satzung über die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen und die besonderen Anforderungen an bauliche und sonstige Anlagen im Bereich und zum Schutz der Altstadt Seligenstadt.

Die Altstadt von Seligenstadt mit der 828 gegründeten Klosteranlage und der Stadtbefestigung ist als Ensemble denkmalrechtlich geschützt. Außerdem sind innerhalb des Ensembles und in den Stadtteilen Froschhausen und Klein-Welzheim zahlreiche Einzelkulturdenkmäler, wegen ihrer historischen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wertigkeit besonderes geschützt. Daher werden alle baulichen Maßnahmen und gestalterischen Veränderungen überprüft und bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, auch wenn sie im Sinne der HBO baugenehmigungsfrei sind.

Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung Bestandteil der Baugenehmigung.

Info
Diese örtlichen Satzungen stellen die Grundlage für die Bebauung der im Geltungsbereich befindlichen Baugrundstücke dar.
Als Bauherr können Sie in der Stadtverwaltung - Amt für Bau- und Stadtentwicklung erfahren, ob Ihr Baugrundstück in einem beplanten Bereich liegt und was Sie bei der Planung beachten müssen.

Info
Die notwendigen Stellplätze sind auf dem eigenen Baugrundstück nachzuweisen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der geplanten Nutzung und Fläche.
Bitte beachten Sie, dass dies das Maß der baulichen Nutzung wesentlich beeinflussen kann.