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Aufenthaltsräume

An Aufenthaltsräume werden diverse bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt. So müssen in Nordrhein-Westfalen Aufenthaltsräume eine lichte Mindesthöhe von mind. 2,40 m aufweisen; dieses Mindestmaß darf bei Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine lichte Höhe von 2,30 m gestattet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die lichte Höhe sogar nur 2,20 m betragen. Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass eine Wohnung nicht nur Aufenthaltsräume - meist also Wohn- und Schlafräume - haben darf, deren Fenster nach Norden hin ausgerichtet sind.
Wohn- und Schlafzimmer müssen aber auch Anforderungen an die Mindestgröße der Fensterfläche erfüllen. Dabei gilt die Faustregel, dass die Größe der Fensterfläche (Rohbauöffnungsmaß) mind. 1/8 der jeweiligen Raumfläche betragen muss. Ein Beispiel: Die Raumgröße beträgt 14 m², die Fensterfläche beträgt folglich 14 m² : 8 = 1,75 m². Darüber hinaus muss ein Fenster mind. 1,20 m x 0,90 m, im lichten gemessen, groß sein, wenn es als zweiter Rettungsweg eingesetzt werden soll.
Die Höhe einer undurchsichtigen (geschlossenen) Fensterbrüstung von Wohnräumen in barrierefreien Wohnungen soll 0,60 m Höhe über dem Fußboden nicht überschreiten, um einem Rollstuhlfahrer einen ungehinderten Ausblick zu ermöglichen. Dabei ist auch wichtig, dass die Fenster- oder Türbeschläge in einer Höhe von etwa 85 cm bis max. 105 cm über dem Fußboden angebracht sind, der Fenstergriff also eine Bedienung vom Rollstuhl aus ermöglicht.
Die Anbringung einer Absturzsicherung vor einem zu öffnendem Fenster - insbesondere bei bodentiefen Fenstern oder sog. französischen Balkonfenstern - muss allerdings auch beachtet werden. Normalerweise müssen Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m mind. 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mind. 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind jedoch zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die vorgeschriebenen Mindesthöhen für die Absturzsicherung eingehalten werden.

Es wird empfohlen, den Einbau von Verschattungssystemen zur Regulierung des Licht- und Sonneneinfalls bei großen oder nach Süden ausgerichteten Fensterflächen wie z. B. Jalousien oder Rollläden frühzeitig einzuplanen und entsprechend haustechnisch vorzuhalten.
Die KfW gibt für die Beurteilung der Förderwürdigkeit einer altersgerechten Wohnung eine Mindestraumgröße von 14 m² für Aufenthaltsräume vor.

Ein Wohnzimmer, das für einen Menschen mit motorischen Einschränkungen bequem nutzbar sein soll, sollte einen annähernd rechtwinkligen Zuschnitt haben, um eine übersichtliche Möblierung zu ermöglichen und Bewegungsflächen zu bündeln.

Die Möbel, insbesondere beispielsweise ältere bereits vorhandene Sitzmöbel, können mit Holzklötzchen oder speziellen Distanzstücken, die im Fachhandel erhältlich sind, erhöht werden. Dies erleichtert der Bewohnerschaft das Aufstehen und Hinsetzen. Und so können eigene Möbel noch lange gut genutzt werden.

Die Anzahl und Qualität der Lampen in Aufenthaltsräumen barrierefrei gestalteter Wohnungen sollte zielgerichtet und hinsichtlich der Lichtstärke individuell regulierbar sein. Sinnvoll ist eine Raumausstattung mit mehreren und verschiedenen Lichtquellen, um der Bewohnerschaft eine möglichst breite Vielfalt für die lange Zeit der Nutzung der eigenen vier Wände anbieten zu können.
Denn auch durch den Einsatz von Licht können Stimmungslagen und Nutzungsabsichten beeinflusst werden.
Das Schlafzimmer wird im Falle eintretender Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit zur Drehscheibe der Aktivitäten der Bewohnerschaft.
Deshalb sollen Schlafräume beispielsweise eine Mindestbreite von 3,00 m aufweisen. Diese Mindestbreite garantiert eine freie seitliche Zugänglichkeit zum Bett oder Pflegebett.
Günstige Raumabmessungen unterstützen also auch die tägliche Pflege. Dabei sollte frühzeitig - also möglicherweise schon vor Eintritt eines Pflegegrades - über die Anschaffung eines Senioren- oder Pflegebettes nachgedacht werden, da diese höhenverstellbar sind und mehrfach geteilte und individuell verstellbare Liegeflächen haben.
Dass gerade auch am Bett für eine ausreichende und leicht erreichbare Beleuchtung gesorgt werden muss, sollte schon frühzeitig in die Planungen möglicher Variationen der Raumaufteilung und damit in die Planung der Elektroinstallation einfließen. Dies erspart spätere kostenintensive Umbaumaßnahmen.
Am Bett sollte außerdem eine gut erreichbare und ausreichend große Ablage angebracht werden. Hier können ein Telefon und eventuell eine Notrufanlage aufgestellt werden.
Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die Gestaltung von Türen verwendet werden, da im Flucht- und Rettungsfall wichtig ist, dass Türen deutlich zu erkennen und leicht zu öffnen sind. Die Gestaltung der Wand mit der Türe sollte kontrastreich gehalten sein, z. B. eine helle Wand mit einer dunklen Zarge oder ein heller Türflügel mit einer dunklen Hauptschließkante und dunklem Beschlag. Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen sollen mit Sicherheitsmarkierungen deutlich wahrnehmbar gemacht werden.
Den Boden- und Wandbelägen der Aufenthaltsräume sollte bei der Planung auch eine hohe Aufmerksamkeit entgegen gebracht werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Materialien, Farben und Oberflächenstrukturen.
Bodenbeläge sollen eben, rutschsicher, gut begehbar und mit einem Rollator oder Rollstuhl gut befahrbar sein und dürfen sich nicht statisch aufladen. Sie sollten leicht zu reinigen und fußwarm sein.
Reflexionen und verwirrende Muster von Bodenbelägen sollen vermieden werden. Auch die Unterstützung einer guten Raumakustik durch den verwendeten Bodenbelag ist wichtig, um beispielsweise längere Nachhallzeiten zu vermeiden.