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Vorbetrachtungen

Jeder Mensch hat eigene Bedürfnisse und Wünsche über sein Leben und Wohnen im Alter. Aber nicht nur die Wünsche der Menschen sind verschieden, sondern auch die baulichen Voraussetzungen der Wohnungen und Häuser. Die Lage und das Alter der Gebäude, die Ausstattung der Wohnungen und der Grad der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, Ärzten und anderen Gesundheitseinrichtungen in der näheren Umgebung der Wohnungen sind in den einzelnen Stadtteilen Sankt Augustins sehr unterschiedlich. Nicht zuletzt beeinflussen aber auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewohnerschaft, gleich ob es sich um Mietparteien oder Eigentumsparteien handelt, den jeweils notwendigen Wohnraum.
Viele Menschen möchten im Alter oder bei Eintreten einer Behinderung auf ihre vertraute Wohnung und ihr bekanntes Wohnumfeld nicht verzichten.
Vielfach sind sie gezwungen, bauliche Barrieren ihrer Wohnung oder ihres Hauses hinzunehmen oder diese aufwändig zu beseitigen, um einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Wohnung zu erreichen.
Andere Menschen wiederum machen sich im fortgeschrittenen Alter auf die Suche nach einer neuen Wohnung, die ihren geänderten Lebensverhältnissen Rechnung trägt. Sie ziehen in eine neue - zumeist kleinere - Wohnung in städtische Kernlagen, in denen die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs und umfassende medizinische Versorgung in fußläufiger Nähe zur Wohnung gewährleistet sind und die Wohnung barrierefrei ist.
Die fußläufige Erreichbarkeit der Wohnung oder des Hauses ist für viele Menschen von größter Bedeutung ist, gerade wenn die Fahrtüchtigkeit im Alter nachlässt.

Warum wird barrierefrei gebaut?
Der Hintergrund für Forderungen nach einer barrierefreien Umwelt ist in unserem Grundgesetz verankert; darin heißt es, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieser Grundsatz zielt unmittelbar sowohl auf die Teilhabe aller Menschen an allen öffentlichen Ereignissen als auch an die Teilhabe an der Arbeits- und Wohnwelt ab. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zuletzt geändert zum 2. Juni 2021 zielt in § 8 (5) auf die Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien, baulichen Umwelt in Bezug auf Straßen, öffentliche Wege und Plätze sowie Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsmittel ab.

Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) und die Novellierung der BauO NRW zum 1. Juli 2021 hat neue Regelungen zur Barrierefreiheit von Gebäuden eingeführt: Barrierefreiheit wird als universales Gestaltungsprinzip im Wohnungsbau aber auch im Bau öffentlicher Gebäude verankert. Alle Menschen sollen in ihrer gewohnten Umgebung solange wie möglich selbstbestimmt wohnen bleiben können. Zukünftige Wohnungen sollen weitestgehend barrierefrei erstellt werden und so, dass sie bei sich ändernden Bedarfen ohne größeren Aufwand an die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Nutzenden angepasst werden können. Zu Grunde gelegt wird, dass möglichst flächendeckend und weitgehend kostenneutral Wohnbauten ohne unnötige Hindernisse erstellt werden.

Alle Wohnungen der Gebäudeklasse 3 bis 5 müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Unter Gebäudeklasse 3 fallen alle Gebäude bis 7 m Höhe, die mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt mehr als 400 qm haben dürfen. Unter die Gebäudeklasse 4 fallen Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 qm je Geschoss. Gebäude darüber hinaus fallen unter die Gebäudeklasse 5. Die Höhe ist dabei das Maß zwischen Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen und der mittleren Geländehöhe.
Auch Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen müssen in Gebäudeklassen 3-5 barrierefrei erreichbar sein. Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen bei mehr als drei oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Dieser muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude barrierefrei erreichbar sein. Bei mehr als fünf Geschossen wird ein Krankenaufzug verpflichtend. Zur Verbesserung der barrierefreien Erreichbarkeit von Gebäuden, sind außerhalb des Gebäudes liegende nachträglich angebaute Aufzüge innerhalb der Abstandsflächen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) zur BauO NRW wird die Umsetzung der Barrierefreiheit zur allgemein anerkannten Regel der Technik. Hier wird z. B. die Nullschwelle im Wohnungsbau eingeführt. Nur wo es technisch unabdingbar ist, z. B. zum Freisitz oder Balkon ist eine Schwelle von 2 cm zulässig.
Um sich der Frage nach der Barrierefreiheit von Gebäuden zu nähern, werden zunächst einmal die drei möglichen Arten von baulichen Barrieren betrachtet: Als vertikale Barrieren gelten z. B. Schwellen, Stufen und Treppen. Horizontale Barrieren können beispielsweise entstehen durch eingeengte Wege oder Flure oder nicht ausreichend breite Türöffnungen sowie schwer zu bewältigende Türwiderstände auftreten. Bei den räumlichen Barrieren handelt es sich um nicht ausreichende Bewegungsflächen, einschränkende Einbauten, eine ungeeignete Möblierung oder ähnliche Einschränkungen des Wohnungsgrundrisses.
Eine barrierefreie Wohnung muss nicht zwingend auch rollstuhlgerecht gestaltet sein. Denn die Anforderungen an die Bewegungsflächen innerhalb einer Wohnung sind für eine rollstuhlfahrende Person höher als bei einer barrierefreien Grundrissplanung. Anhand der Anforderungen an die lichte Türbreite wird deutlich, dass Türen innerhalb einer barrierefrei gestalteten Wohnung mit einer Mindestbreite von 80 cm auskommen. Für eine rollstuhlgerechte Wohnung gilt jedoch ein Mindestmaß der Öffnung von 90 cm. Im Vergleich kann man also festhalten, dass an eine rollstuhlgerechte Wohnung höhere Anforderungen als an eine barrierefreie Wohnung gestellt werden.

Das Zwei-Sinne-Prinzip
Das Zwei-Sinne-Prinzip kennt jeder von uns; die Feuerwehr beispielsweise handelt bei Einsätzen danach: Das blaue Blinklicht signalisiert optisch den Einsatz und das Martinshorn zeigt diesen zusätzlich akustisch an.
Menschen bewegen sich im Raum im Allgemeinen über drei ihrer Sinne: das Sehen, das Hören oder das Fühlen.
Fällt einer dieser Sinne aus, so ist über die Kombination der beiden anderen verbleibenden Sinne eine Orientierung im Raum und damit eine weitgehend selbstständige Lebensführung für den in der Sinneswahrnehmung beeinträchtigten Menschen trotzdem möglich.
Bewegt sich ein in der Mobilität oder ansonsten körperlich eingeschränkter Mensch in seiner Wohnung oder in deren Umfeld, so ist er gezwungen, sich auf die verbleibenden Orientierungssinne zu verlassen.

Visuelle Gestaltung - Sehen
Zur Orientierung im Raum sollen einfache Formen und Zeichen gewählt werden. Tastbare Displays, Schrift- oder Bildzeichen kommen hier häufig zum Einsatz.
Im Alter lässt häufig die Sehfähigkeit nach. Durch dynamische und dimmbare Beleuchtungssysteme kann diese Veränderung mitunter gut ausgeglichen werden.
So sollte ein Raum auch möglichst gleichmäßig und ohne größere Helligkeitsunterschiede sowie ohne sog. Lichtflecken ausgeleuchtet werden. Darüber hinaus sollte bei der Ausleuchtung von Räumen auch eine ausgewogene Schattigkeit angestrebt werden, die die räumliche Wahrnehmung und Erkennbarkeit von Oberflächenstrukturen unterstützt. Dies wird erreicht durch ein ausgewogenes Verhältnis von gerichteten und diffusen Lichtquellen. Nicht zuletzt wird die Lichtatmosphäre eines Raumes geprägt durch die Lichtfarbe und die Farbwiedergabeeigenschaften des Lichtes. Das Wohlbefinden im Raum wird dadurch entscheidend beeinflusst.
Kontrastarme Räume bewirken bei Menschen mit Sehbehinderungen häufig eine Verunsicherung und Desorientierung.Flur mit konstrastreicher Gestaltung
Quelle: Stadt Sankt Augustin

Darum sollten Böden und Wände stets in deutlichem Hell-Dunkel-Kontrast zueinander gestaltet werden. Auch Türen, Zargen, Fenster, Treppen und Aufzüge sollten sich stets kontrastreich von den Wänden abheben. Kontrastreich bedeutet hierbei einen eindeutigen Unterschied in der Wiedergabe der Farbhelligkeiten.

Auditive Gestaltung - Hören
Auch die Hörfähigkeit nimmt häufig im Alter ab. Akustische Informationen wie beispielsweise Töne oder Tonfolgen sollten daher auf eine eindeutige und leichte Unterscheidbarkeit angelegt sein, z. B. Warnsignale. Bei Sprachinformationen ist auf eine einwand- und störungsfreie Verständlichkeit der Sprache zu achten.

Haptische Gestaltung - Tasten
Mit den Händen tastbare Informationen zur Orientierung im Raum sollen prägnant und wiedererkennbar sein.
Dies kann beispielsweise über die gewählte Form von Produkten wie einen Türgriff erfolgen. Bodenbeläge sind dann für barrierefreies Bauen gut geeignet, wenn die Struktur mit den Füßen zu tasten ist, beispielsweise wenn auf dem Boden angebrachte Noppen oder Riffelungen eine Orientierung im Raum ermöglichen.

Dabei sollten folgende Prinzipien berücksichtigt werden:
Die Form und die Funktion eines Gestaltungselementes sollen sich gegenseitig entsprechen, z. B. Türgriffe oder Not-Aus-Schalter. Räumliche Orientierungshilfen, die auf dem Prinzip des Erfühlens beruhen, sollen sich vom Umfeld beispielsweise durch Form, Material, Härte oder Oberflächenrauigkeit unterscheiden. Dies erleichtert das Ertasten mit den Händen, Füßen oder einem Langstock.
Die Oberflächen verwendeter Materialien sollen die Funktion des Gestaltungselements erkennen lassen, beispielsweise durch unterschiedliche Oberflächenstrukturen bei Laufflächen, Tastflächen oder Griffzonen.
Schrift- oder Bildzeichen, Pläne und andere Informationsträger sollen leicht ertastet werden können. So sollte die Erhabenheit dieser Informationen 0,8 bis 2 mm stark sein, damit ein Ertasten mit den Fingern gut möglich ist. Die Größe von erhaben gesetzten Zeichen sollte mind. 10 bis 25 mm betragen. Scharfe Kanten sollten jedoch wegen der Gefahr von Schnittverletzungen unbedingt vermieden werden. Integrierte Blindenschriftzeichen (Braille-Schrift) sollten zusätzlich eingesetzt werden. Mit dem Langstock ertastbare Bodenindikatoren sollen als durchlaufende Streifen oder punktuell rechteckige Felder ausgeführt werden.
Für stark sehbehinderte Menschen und Blinde sollen Ausstattungs- oder Bedienelemente eingesetzt werden, die bis auf den Boden reichen oder maximal 15 cm oberhalb des Bodens enden. Ein 3 cm hohes Bodenpodest kann zur Ergänzung eingebaut werden. Die Anbringung einer Tastleiste bis zu 15 cm Höhe über dem Boden kann ebenfalls sinnvoll sein.