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Betreuungsverfügung

Betreuung nach Ihren Wünschen

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können, z.B. nach einem Schlaganfall, einem Unfall oder einer Demenz-Erkrankung. Mit einer Betreuungsverfügung könne Sie selbst Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. In diesem Dokument schlagen Sie dem Gericht eine von Ihnen ausgewählte Person als Betreuer vor. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und übernimmt einzelne oder alle Aufgaben für Sie.

Ein rechtlicher Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichtes und bedarf bei bestimmten Rechtsgeschäften der Zustimmung des Gerichtes. Dies gilt für Angehörige ebenfalls.

Sie sollten Die Betreuungsverfügung zu einem Zeitpunkt ausstellen, zu dem Sie noch im Vollbesitz Ihrer geistigen Fähigkeiten sind. Eine Betreuungsverfügung kann jedoch auch bei teilweiser Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit erteilt werden. Allerdings kann es dann eher Probleme geben.

Was wird geregelt?
Sie können mit der Betreuungsverfügung bestimmen, wer Sie betreuen soll oder wer auf keinen Fall ihre Betreuung übernehmen soll. Zusätzlich könne Sie festhalten, wo Sie leben möchten oder welche medizinische Behandlungen Sie möchten oder ablehnen.

Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer darf nur für die Aufgaben tätig werden, zu denen er vom Gericht bestellt wurde. Dies können z.B. Gesundheitssorge, Finanzen oder Behördenangelegenheiten sein. Er soll Sie innerhalb dieser Aufgabenbereiche bei allen Angelegenheiten unterstützen, die Sie auf Grund Ihrer Erkrankung nicht mehr selbständig regeln können. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Gericht und muss einmal pro Jahr über seine Arbeit, sowie die Entwicklung der betreuten Person Auskunft erteilen.

Inkrafttreten der Betreuungsverfügung
Die Verfügung wird erst wirksam, wenn das Gericht darüber entschieden hat.

Das Gericht kann nur bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung entsprechend entscheiden. Dafür ist es wichtig, dass Sie einer vertrauenswürdigen Person mitteilen, wo sich das Dokument befindet. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, bei der Bundesnotarkammer Ihre Betreuungsverfügung einzutragen. Dort können Sie hinterlegen wo sich diese befindet und wen sie als Betreuer vorschlagen. Dies kostet Sie eine geringe Gebühr. Das Gericht hat auf diese Liste Zugriff.

Das Gericht wird Ihrem Vorschlag folgen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Regelmäßiges Überprüfen
Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Unterschreiben Sie die Verfügung und versehen Sie sie mit Ort und Datum. Um klar auszudrücken, dass Ihr Wunsch noch Geltung hat, können Sie die Betreuungsverfügung alle zwei Jahre erneut unterzeichnen.
Jederzeit haben Sie die Möglichkeit diese Verfügung zu verändern und eine andere Person einzutragen. Dies könnte erforderlich werden, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Betreuer benannt haben, dann aber aufgrund eigener Krankheit den Partner nicht mehr unterstützen können.