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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung

Haben Sie schon einmal daran gedacht, dass Sie - zum Beispiel altersbedingt oder in Form von Pflegebedürftigkeit - bei der Erledigung von wichtigen Angelegenheiten auf fremde Hilfe angewiesen sein könnten? Dass Sie möglicherweise durch einen Unfall oder eine Erkrankung von heute auf morgen in solch eine Lage geraten? Darüber hinaus sind in Folge der höheren Lebenserwartung auch immer mehr Menschen im Alter von Demenz betroffen und können wichtige Dinge nicht mehr selbst entscheiden.

Wer würde dann für Sie Unterschriften leisten, wenn es um Ihr Geld, Ihre Wohnung oder um die Einwilligung zur Durchführung, Unterlassung oder Beendigung ärztlicher Maßnahmen geht?

Vier Möglichkeiten sind hier zu unterscheiden:

a) Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person die Befugnis, Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten für Sie zu regeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dieses betrifft vor allem die Bereiche Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post, Behörden und die Verwaltung Ihres Vermögens.

Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht besitzt und bei Bedarf vorlegen kann. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen.

b) Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So nehmen Sie Einfluss auf Ihre medizinische Behandlung, wenn Sie sich in der betreffenden Situation nicht mehr selbst äußern können. Zur Abfassung der Patientenverfügung empfiehlt es sich, die Hausärztin oder den Hausarzt zu Rate zu ziehen und durch einen Notar beurkunden zu lassen.

c) Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
Für einen Volljährigen kann aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung eingerichtet werden, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst rechtlich zu besorgen. Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden. Das Amtsgericht prüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, wer als Betreuer bestellt werden kann und für welchen Lebensbereich eine Betreuung notwendig ist.

d) Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie unter anderem bestimmen, wer oder wer nicht im Betreuungsfall vom Betreuungsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Weiterhin können Sie zum Beispiel festlegen, in welchem Heim Sie wohnen möchten. An diese Wünsche sind das Gericht und andere in der Verfügung Benannte grundsätzlich gebunden. Sie berechtigt aber nicht zur Vertretung in Rechtsgeschäften.

Weitere Informationen
Amtsgericht Rinteln
Ostertorstraße 3, 31737 Rinteln
Telefon: 05751 95370

und beim Betreuungsverein Schaumburg e. V.
Börries-von-Münchhausen-Weg 2, 31737 Rinteln
Telefon:05751 918111
E-Mail: info@betreuungsverein-schaumburg.de