Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Vorsorge für den Ernstfall

7.1 Dokumentenmappe

Es empfiehlt sich, eine Dokumentenmappe anzulegen und die nächsten Angehörigen zu informieren, wo diese Mappe zu finden ist.

Folgende Dokumente sollten darin enthalten sein:
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (Stammbuch)
  • Zeugnisse
  • Arbeitsverträge oder beamtenrechtliche Urkunden
  • Sozialversicherungsunterlagen
  • Rentenbescheid und Rentenanpassungsmitteilung
  • Versicherungspolicen
  • Bankunterlagen
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Testament (evtl. beim Nachlassgericht hinterlegt)
7.2 Testament

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Sie ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen. In einem öffentlichen, notariell aufgesetzten Testament erklärt der Erblasser dem Notar mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen.

Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei muss Datum und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Wenn kein wirksames Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Falls Sie Fragen haben:
Amtsgericht Rinteln
Ostertorstr. 3, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 95370

7.3 Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So nehmen Sie Einfluss auf Ihre medizinische Behandlung, wenn Sie sich in der betreffenden Situation nicht mehr selbst äußern können.

7.4 Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person die Befugnis, Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten für Sie zu regeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dieses betrifft vor allem Gesundheit, Pflege, Aufenthalt, Wohnung, Post, Behörden und die Verwaltung Ihres Vermögens.

Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht besitzt und bei Bedarf vorlegen kann. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

7.5 Betreuungsverfügung

Wenn Sie keine geeignete und dazu bereite Person in Ihrem Umfeld haben, die Sie bevollmächtigen können, wird die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geprüft, soweit Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung erfolgt immer durch das zuständige Betreuungsgericht. In einem Gerichtsbeschluss wird festgelegt, für welche Angelegenheiten Ihnen ein Vertreter zur Seite gestellt wird und wer dies wird. In festgelegten Abständen findet eine Kontrolle durch das Gericht statt. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer ihr Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt werden soll.

Falls sie Fragen haben:
Betreuungsverein Schaumburg e. V.
Börries-von-Münchhausen-Weg 2, 31737 Rinteln
Telefon: 05751 918111
E-Mail: info@betreuungsverein-schaumburg.de

7.6 Ambulanter Hospiz- und Palliativberatungsdienst

Die ehrenamtlichen Frauen und Männer des Hospizvereins begleiten auf Wunsch Kranke, Sterbende und deren Angehörige. Sie helfen Angehörige bei der Betreuung schwerkranker Menschen und begleiten Sterbende entsprechend ihrer Bedürfnisse. Nach einem Todesfall bietet der Hospizverein Trauerbegleitung an.

Falls Sie Fragen haben:
Hospizverein Rinteln e. V.
Heisterbreite 7, 31737 Rinteln, Telefon: 0178 1657501

7.7 Totenschein und Sterbeurkunde

Ein unverzüglich hinzugezogener Arzt stellt bei sicheren Todeszeichen einen Totenschein aus. Dabei werden Todesart und vermutete Todesursache in den Totenschein eingetragen. Der Tod ist dem Standesamt binnen 48 Stunden mitzuteilen. Die Sterbeurkunde wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Es empfiehlt sich, mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu beantragen. Dafür müssen der Totenschein, der Personalausweis des Verstorbenen sowie die jüngste standesamtliche Urkunde vorgelegt werden, z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Stammbuch oder das Scheidungsurteil.

Folgende Personen und Institutionen sind umgehend zu benachrichtigen:
  • die nächsten Angehörigen
  • der Arbeitgeber oder Rentenversicherung
  • der Vermieter und die Stadtwerke
  • der Seelsorger
  • weitere Behörden
  • die Krankenkasse und Versicherungen
  • Sparkasse und Banken
  • alle Vereine
  • Kündigung bestehender Verträge
Falls Sie Fragen haben:
Amt für Personenstandswesen
Marktplatz 7, 31737 Rinteln, Telefon:05751 403990

7.8 Bestattung und Grab

Die Totenfürsorgepflicht hat der Bestattungspflichtige inne. In der Regel ist dies der Ehegatte oder nächste Verwandte. Die Kostenübernahme für die Bestattung obliegt den Erben. Ist kein Bestattungspflichtiger auszumachen, ist das örtliche Ordnungsamt zuständig. Die anfallenden Kosten werden den Erben in Rechnung gestellt.

Falls Sie Fragen haben:
Ordnungsamt
Klosterstr. 19, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 403123

7.9 Erbrecht

Mit dem Tod des Menschen tritt die Erbfolge ein. Alle Vermögenswerte und Schulden werden Eigentum des oder der Erben. Zum Nachweis der Erbschaft benötigt man einen Erbschein, der beim Amtsgericht (Nachlassgericht) beantragt wird. Der Erbe ist zur Abgabe der Erbschafts-Steuererklärung verpflichtet. Möchte man nicht für die Schulden des Erblassers haften, muss man die Erbschaft ausdrücklich beim Nachlassgericht ablehnen.

Falls Sie Fragen haben:
Amtsgericht Rinteln
Ostertorstr. 3, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 95370

7.10 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

Seit dem 20.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft. Sie als Patient sind somit umfänglich über die Behandlung, z. B. einer Operation, aufzuklären. Dazu gehört, dass das Gespräch Arzt - Patient auf Augenhöhe geschieht, und der Arzt seine Fachsprache so auf den Patienten ausrichten muss, dass dieser die Ausführungen auch verstehen kann.

Inhalt (Auszug):
  • §630 a BGB: Es ist ein Behandlungsvertrag abzuschließen.
  • §630 c BGB: Es ist für den Patienten eine verständliche Aufklärung zu leisten, z. B. über mögliche Behandlungsrisiken.
  • §630 g BGB: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu gewähren.
  • §630 h BGB: Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über Behandlungsfehler zu informieren.