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Abwasserbeseitigung

Gesplittete Abwasserbeseitigung
Die Stadt Pfullingen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz- und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und Entlastungsanlagen. Um diese Kosten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu decken, wurde bisher eine Abwassergebühr erhoben, die sich nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnete. Dabei ging man davon aus, dass bei allen Grundstücken die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge ungefähr dem verbrauchten Frischwasser entspricht. Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind nun verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben. Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwasser und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich, wie bisher, nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m²). Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (€/m²).

Um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden, werden die befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen je nach Versiegelungsgrad (Oberflächenbeschaffenheit) mit unterschiedlichen Abschlussfaktoren multipliziert, um so die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche zu berechnen:
  • Vollständig versiegelte Flächen - Faktor 0,9
    (Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen)
  • Stark versiegelte Flächen - Faktor 0,6
    (Fugenoffene Pflasterflächen, Platten, Verbundsteine, Rasenfugen- / Porenpflaster)
  • Wenig versiegelte Flächen - Faktor 0,3
    Kies, Schotter- / rasen, Rasengittersteine
Regenwasserzisternen
Flächen, die in eine Zisterne ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation entwässern, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).

Flächen die über Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation entwässern, werden ohne weitere Vergünstigung nur mit den vorher genannten Abflussfaktoren berücksichtigt.

Versickerungsanlagen
Flächen, die an eine Versickerungsanlage ohne bzw. mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei). Bei Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf (Mulden-Rigolen-System) erfolgt eine Entlastung des Kanalnetzes. Flächen, die an solche Anlagen angeschlossen sind, werden zunächst mit dem Abflussfaktor gemäß ihrer Versiegelungsart multipliziert und anschließend zusätzlich mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt. Weitere Informationen erhalten Sie durch das Steueramt Pfullingen, Telefon 07121 703251.

Regenwassernutzung
Warum überhaupt Regenwasser nutzen?
Jede Wasserentnahme bedeutet einen Eingriff in den Wasserhaushalt und damit auch in das ökologische Gleichgewicht. Es soll, wo es möglich ist, durch weniger aufwändig aufbereitetes Wasser ersetzt werden. Die Einsparpotentiale sind beachtlich:
  • rund 20 % des jährlichen Trinkwasserverbrauches könnten durch Regenwasser eingespart werden
  • rund 70 % des Wasserverbrauchs für Toilette und Garten könnten mit Regenwasser gedeckt werden
  • rund 90 % des gesammelten Regenwassers könnten genutzt werden
Darüber hinaus hat die Regenwassernutzung weitere Vorteile:
  • Kläranlagen werden nicht so oft hydraulisch überlastet
  • die Reinigungsleistung steigt
  • Flüsse und Bäche werden nicht mit verschmutztem Mischwasser aus den Regenüberläufen belastet
  • die Gewässergüte wird verbessert und Hochwasserspitzen abgebaut
  • die Abwassergebühren können sich verringern
Wie kann ich Regenwasser nutzen? Regenwasser eignet sich hervorragend zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung. Auch Wäsche kann damit unter bestimmten Voraussetzungen gewaschen werden. Wo Regenwasser nicht aufgefangen und wiederverwertet werden kann, sollte es nach Möglichkeit an Ort und Stelle versickern.

Was muss ich bei der Regenwassernutzung beachten? Die Wirtschaftlichkeit einer Regenwassernutzung hängt von den örtlichen Gegebenheiten und der Größe der geplanten Anlage ab. Vor allem darf die hygienische Sicherheit nicht aufs Spiel gesetzt werden. Unbedingt beachtet werden müssen die Trinkwasserverordnung § 17 (1), die DIN 1988 Teil 4 Abs. 3.2.1 und evtl. örtliche Vorschriften der Wasserversorgungsunternehmen.

Hausanschluss
Anschluss Ihres Grundstückes an die Schmutz- und Regenwasser- bzw. die Mischwasserkanalisation. Jedes Grundstück erhält einen eigenen Hausanschluss (bei Doppelhäusern jede Haushälfte). Dieser Hausanschluss gliedert sich in den sogenannten Grundstücksanschluss, vom städtischen Kanal bis zur Grundstücksgrenze und die private Grundstücksentwässerungsanlage, von der Grenze bis zum Gebäude. Der Grundstücksanschluss wird Ihnen, gemäß der Abwassersatzung, auf ihre Kosten, durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Sollten Sie im Rahmen ihrer Baumaßnahme einen neuen Grundstücksanschluss benötigen, so ist es bestimmt günstiger, wenn ihr Bauunternehmer, wenn er das fachliche Wissen dazu hat, diesen Grundstücksanschluss gleich mit herstellt. Dazu benötigen Sie aber unsere Zustimmung.

Zwischen Ihrer privaten Leitung und dem Übergang in die öffentliche Kanalisation ist an Ihrer Grundstücksgrenze in jedem Fall ein Kontrollschacht zu errichten, der später als Revisionsöffnung in Schadens- und Problemfällen genutzt werden kann. Dieser Schacht muss jederzeit zugänglich sein und darf in keinem Fall überpflastert oder in anderer Weise überbaut werden.

Die Neuerstellung bzw. Änderung eines Anschlusses ist vorher mit einem Entwässerungsantrag bei der Baurechtsbehörde zu beantragen und muss nach Fertigstellung vom Tiefbauamt abgenommen und eingemessen werden.

Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.

Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden in das Grundwasser versickert wird. Niederschlagswasser von Flächen nach Absatz 1 Nr. 1, Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März 1999 kann auch in Mulden-Rigolen-Elementen gesammelt und versickert werden. Vor der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer sollen die Möglichkeiten zur Rückhaltung des Niederschlagswassers genutzt werden.

Information
Grundstücksentwässerung - Schutz vor Rückstau

Was ist Rückstau?
Für jeden von uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass das Spülwasser oder Badewasser im Abfluss verschwindet, wenn man den Stöpsel zieht. Man macht sich darüber erst Gedanken, wenn dies nicht mehr funktioniert. Richtig ärgerlich wird es aber, wenn Abwasser durch Rückstau aus der Kanalisation in den Keller gelangt. Grund hierfür ist, dass das Abwassernetz die Wassermengen bei starken Niederschlägen nicht schnell genug ableiten kann und dadurch der Wasserspiegel im Abwasserkanal steigt. Aus betrieblichen Gründen staut sich das Wasser in einem solchen Fall bis maximal auf Straßenhöhe. Dann spricht man von Rückstau. Er kann auch entstehen, wenn es durch Verstopfungen oder Ablagerungen im Kanalsystem zu Betriebsstörungen im öffentlichen Kanal kommt.

Kellerüberflutungen müssen nicht sein:
Um die Investitionen und damit die Abwassergebühren niedrig zu halten, werden bei der Dimensionierung der öffentlichen Abwasserkanäle nur Regenereignisse bis zu einer gewissen Stärke angesetzt (sogenannter "Bemessungsregen"). Diese Niederschläge werden vom Kanalnetz in der Regel ohne Rückstaugefahr für die Anlieger abgeführt. Bei stärkeren Regenereignissen steigt der Wasserstand im Kanalnetz an. Betroffen sind die Räume, die unterhalb der Straßenoberkante liegen. Als Folge wird das Abwasser durch die Rohre zurück in die Keller bzw. Wohnräume gedrückt, falls entsprechende Sicherungen fehlen.

Um eine Überflutung zu verhindern, muss ein Rückstauschutz vorgesehen werden. Wenn sie keine Räume unter dem Straßenniveau besitzen, brauchen Sie sich über einen Rückstau keine Gedanken zu machen.

Wirksamer Rückstauschutz:
Es gibt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Möglichkeiten, sich vor Rückstau zu schützen:

Die Rückstausicherung als Rückstauverschluss in Form einer Klappe oder eines Schwimmers funktioniert wie ein Ventil, durch das Wasser in eine Richtung problemlos abfließen kann. Wenn das Wasser jedoch von der anderen Seite, also vom Straßenkanal kommt, dann sorgt sie dafür, dass kein Wasser eindringt. Die Rückstausicherung wird meist kombiniert mit einem Bodenablauf in den Fußboden eingebaut. Sie hat jedoch einen Nachteil. Durch den Verschluss der Abflussöffnung kann im Rückstaufall kein Abwasser abgeleitet werden. Somit ist eine Rückstausicherung ungeeignet, wenn sich eine Toilette oder ein Waschbecken im Untergeschoss befinden. Für diesen Fall bietet sich die zweite Möglichkeit an. Mit einer Abwasserhebeanlage kann im Rückstaufall jederzeit Abwasser in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet werden. Aus Richtung des Straßenkanals rückstauendes Abwasser kann durch die Rückstauschleife nicht in das Untergeschoss gelangen.

Unabhängig davon, für welche Art der Rückstausicherung Sie sich entscheiden: Es ist wichtig die Anlage regelmäßig zu warten. Sinnvoll ist eine Überprüfung alle 6 Monate.

Rückstauschutz ist gesetzlich vorgeschrieben:
Die Verantwortung liegt beim Grundstückseigentümer. Die Zuständigkeit für die Rückstausicherung ist in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt und in der DIN EN 12056 geregelt. Demzufolge hat ein Hausbesitzer mit Rückstau zu rechnen und sich davor zu schützen.

Die Sanitärinstallateure in Ihrer Nähe sind die richtigen Ansprechpartner für Beratung und Einbau von Rückstausicherungsanlagen.