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Städtebauliche Erneuerung/Sanierung

Ein Sanierungsgebiet wird als Satzung förmlich festgelegt. Die Sanierung muss notwendig sein und im öffentlichen Interesse liegen. Die Notwendigkeit wird im Regelfall mit den vorbereitenden Untersuchungen nachgewiesen.

Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen billigt die Kommune deren Ergebnisse einschließlich der Ziele und Gründe der Sanierung und beschließt die förmliche Festlegung. Die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist eine zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Erlass der Sanierungssatzung.

Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7h EStG setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde voraus.

Die Bescheinigung kann für ein Gebäude oder für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räume erteilt werden. Diese Bescheinigung bzw. eine eingehende Beratung erhalten Sie auf Antrag bei der Abteilung Stadtbauamt - Stadtsanierung.

Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen. Das Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Aufwendungen für Maßnahmen in anderen Gebieten sind nicht begünstigt.

Sanierungsgebiete werden durch Beschluss der Gemeinde in Form einer Sanierungssatzung gem. 142 BauGB förmlich festgelegt.

Vor Beginn der Baumaßnahme muss das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt sein.

Soweit bereits einzelne Baumaßnahmen vorher durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht nicht aus.