Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Namensführung in der Ehe

Nachstehende Ausführungen gelten ausschließlich für deutsches Namensrecht. Hat einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit, stehen weitere Möglichkeiten zur Verfügung.

Getrennte Namensführung
Jeder Ehegatte kann seinen aktuell geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen.

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (= Ehename)
Dies kann sein:
  • einer der Geburtsnamen oder
  • ein Name, den ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung führt, Die Erklärung, mit der ein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, kann bei der Eheschließung, aber auch später abgegeben werden.
Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Doppelname
Wird ein Name zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, gibt es eine weitere Möglichkeit für die Person, deren Name nicht zum Ehenamen wurde:

Sie kann ihren bisherigen Namen oder den Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Somit entsteht ein Doppelname, der mit Bindestrich verbunden wird.

Hierzu gibt es wiederum zwei Einschränkungen.

Eine Voranstellung oder Anfügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.

Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen vorangestellt oder angefügt werden.

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden; eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr zulässig. Nach dem Widerruf wird nur noch der Ehename geführt.