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Hilfe im Pflegefall

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragte Gutachter bewertet die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedenen Kriterien oder Modulen. Dabei kommt es nicht darauf an festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Betroffene bei der Bewältigung seines Alltags ist - was kann er und was kann er nicht mehr? Dazu werden seine Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet.

Es werden nicht nur körperliche, sondern gleichfalls geistige und seelische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Modul 1:
Mobilität
  • Positionswechsel im Bett
  • Halten einer stabilen Sitzposition
  • Umsetzen
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen
Modul 2:
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  • Örtliche und zeitliche Orientierung
  • Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  • Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  • Erkennen von Risiken und Gefahren
  • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
  • Verstehen von Aufforderungen
  • Beteiligen an einem Gespräch
Modul 3:
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • Nächtliche Unruhe
  • Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  • Beschädigen von Gegenständen
  • Psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
  • Verbale Aggression
  • Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  • Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
  • Wahnvorstellungen
  • Ängste
  • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  • Sozial inadäquate Verhaltensweisen
  • Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Modul 4:
Selbstversorgung - Angaben zur Versorgung
  • Waschen des vorderen Oberkörpers
  • Körperpflege im Bereich des Kopfes
  • Waschen des Intimbereichs
  • Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
  • An- und Auskleiden des Oberkörpers
  • An- und Auskleiden des Unterkörpers
  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
  • Essen
  • Trinken
  • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
  • Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
  • Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
  • Ernährung parenteral oder über Sonde
Modul 5:
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - Angaben zur Versorgung
  • Medikation
  • Injektionen
  • Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
  • Absaugen und Sauerstoffgabe
  • Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Messung und Deutung von Körperzuständen
  • Körpernahe Hilfsmittel
  • Verbandwechsel und Wundversorgung
  • Versorgung mit Stoma
  • Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
  • Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Arztbesuche
  • Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
    (bis zu 3 Stunden)
  • Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
    (länger als 3 Stunden)
  • Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modul 6:
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  • Ruhen und Schlafen
  • Sich beschäftigen
  • Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
  • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Die Bewertung der jeweiligen Module erfolgt mit unterschiedlichen Prozentzahlen:
  • Modul 1: 10 %
  • Modul 2 oder Modul 3 (höchster berechneter Wert): 15 %
  • Modul 4: 40 %
  • Modul 5: 20 %
  • Modul 6: 15 %
Die Gesamtpunkte aller einzelnen Module bilden die Grundlage für die Zuordnung eines Pflegegrades.
  • 12,5 - 26,5 Punkte:
    geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 1
  • 27,0 - 47,0 Punkte:
    erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 2
  • 47,5 - 69,5 Punkte:
    schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 3
  • 70,0 - 89,5 Punkte:
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 4
  • 90,0 - 100,0 Punkte:
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (bei Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation, z. B. die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, schwere Formen von Parkinson, ALS, Lähmungen, Verlust der Gliedmaßen)
    = Pflegegrad 5
Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld
Die Zahlung erfolgt, wenn Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung z. B. von Angehörigen gepflegt werden.
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: ab 125,00 EUR
  • Pflegegrad 1: ab 316,00 EUR
  • Pflegegrad 2: ab 316,00 EUR
  • Pflegegrad 3: ab 545,00 EUR
  • Pflegegrad 4: ab 728,00 EUR
  • Pflegegrad 5: ab 901,00 EUR
Kostenübernahme in diversen Bereichen
Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger zur Kostenübernahme für Betreuung und haushaltsnahe Dienste, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse, Palliativ Care (ambulant), Verhinderungspflege, Tage- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, Pflegeberatung sowie über Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds.