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Die Eheschließung

Standesamtliche Trauung

Nach dem in Deutschland geltenden Rechtsverständnis können eine Ehe nur zwei unverheiratete Personen unterschiedlichen Geschlechts eingehen. Heiraten dürfen auch Menschen, deren frühere Ehe(n) durch den Tod des Partners bzw. durch Scheidung beendet wurde.
Um die Ehe einzugehen, müssen grundsätzlich beide Partner das 18. Lebensjahr beendet, also die Volljährigkeit erreicht haben. In Ausnahmefällen ist eine Heirat auch schon mit 16 Jahren möglich, und zwar dann, wenn der andere Partner bereits volljährig ist und das Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Eheschließung

Das klassische "Aufgebot" ist inzwischen durch die "Anmeldung zur Eheschließung" ersetzt worden. Hat das Brautpaar alle geforderten Unterlagen zusammengestellt, kann die Eheschließung frühestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Hochzeitstermin beim Standesamt des Wohnortes einer der beiden Brautleute persönlich angemeldet werden.
Die bürokratischen Angelegenheiten unterliegen einer bundesweiten Regelung. Folgend genannte Papiere müssen beide Partner vorlegen:
  • Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.

  • Eine Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung mit Angaben zu Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis

Sollten bereits gemeinsame Kinder vorhanden sein, sind auch für diese entweder eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erforderlich. Die Dokumente werden ausgestellt vom Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
War einer der beiden Partner bereits verheiratet, wird zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (z. B. bei Tod oder Scheidung) gefordert.
Nach Prüfung der Unterlagen und Erfassung der Daten durch den Standesbeamten gilt die Hochzeit als offiziell angemeldet und die Trauung kann erfolgen. Juristisch betrachtet ist nur die standesamtliche Trauung bindend, eine kirchliche Eheschließung wird vom Staat nicht anerkannt.

Namensrecht

Die Entscheidung über den oder die zukünftigen Namen sollte in aller Ruhe vor der Hochzeit gefällt werden. Das deutsche Namensrecht bietet hierfür drei Möglichkeiten:
Bei der klassischen Variante nimmt einer der Ehepartner nach der Hochzeit den Nachnamen des anderen an. Dieser Name gilt dann als Familien- oder Ehename, den später auch gemeinsame Kinder tragen. Traditionell ist es die Frau, die den Nachnamen des Mannes annimmt, aber selbstverständlich ist es auch umgekehrt gestattet.
Bei der zweiten Variante behält einer der Ehepartner seinen Nachnamen, der andere ergänzt seinen Nachnamen mit dem des Partners durch Voranstellen oder Anhängen, jeweils mittels Bindestrich. Über die Reihenfolge entscheidet das Brautpaar. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehegatten lässt das deutsche Namensrecht nicht zu. Bei der Geburt eines Kindes müsste gemeinsam über den Familiennamen des Nachwuchses entschieden werden. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Bei den Kindern besteht nicht die Möglichkeit zur Führung eines Doppelnamens, der sich aus den Geburtsnamen der Eltern zusammensetzt.
Bei der modernen Variante behalten beide Partner ihre Nachnamen. Vor der Hochzeit muss allerdings der Ehename festgelegt werden, den auch zukünftige Kinder als Nachnamen tragen werden.