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Alleinerziehend

Im Folgenden haben wir kurz die rechtlichen Aspekte einer Trennung/Scheidung mit einem oder mehreren Kindern und die staatlichen Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aufgelistet.
Sollte eine Trennung oder Scheidung in Erwägung gezogen werden, oder es wird ein Kind erwartet, welches von einem alleinerziehenden Elternteil erzogen wird, empfehlen wir in jedem Fall, zunächst die vorhandenen Beratungsangebote bei der Stadt Neu-Isenburg oder des Kreises Offenbach zu nutzen. So kann frühzeitig geklärt werden, welche Leistungen und/oder rechtlichen Aspekte von Bedeutung sind und welche Schritte sinnvollerweise als Nächstes eingeleitet werden sollen.
  • Trennung und Scheidung
  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Kindesunterhalt
  • Schwangerschafts- und Betreuungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Beistandschaft
  • Sorge- und Umgangsrecht/Begleiteter Umgang
  • Unterhaltsvorschuss
  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende
  • Weitere unterstützende Angebote
Trennung und Scheidung

Sollten Eltern während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes die Trennung oder Scheidung in Erwägung ziehen, ist dies mit tiefgreifenden Veränderungen für alle Beteiligten verbunden.
Sowohl in Neu-Isenburg als auch im gesamten Kreis Offenbach gibt es verschiedenste Angebote, die in diesem Prozess unterstützend wirken können. Diese Angebote können allerdings nicht einen u. U. notwendigen Gang zu einer Anwältin oder einem Anwalt des Vertrauens ersetzen.

Allgemeine Beratungsangebote
Frauenbüro der Stadt Neu-Isenburg
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 241754
E-Mail: frauen.buero@stadt-neu-isenburg.de

Deutscher Kinderschutzbund e.V. Ortsverband
Beratungsstelle
Stoltzestraße 8
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 254747
Termine nach Vereinbarung
Sprechzeiten ohne Termine:
Mittwoch 9:00 -12:00 Uhr und Freitag 10:00 -12:00 Uhr

Geschäftsstelle:
Deutscher Kinderschutzbund Westkreis Offenbach
DKSB Westkreis Offenbach e.V.
Wiesenstraße 5
63225 Langen
Telefon: 06103 25543
E-Mail: info@kinderschutzbund-wko.de

Beratungszentrum West, Dreieich
Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche, Schuldnerberatung und Suchtberatung
Paritätische Projekte GmbH
Frankfurter Straße 70-72
63303 Dreieich
Telefon: 06103 83368-0 und -11
Internet: www.diakonie-of.de/angebote/beratungszentrum-west

VAMV - Verband alleinerziehender Mütter und Väter
Ortsverband Frankfurt
Adalbertstraße 15/17,
60486 Frankfurt
Telefon: 069 97981884
Internet: www.vamv-frankfurt.de

Tipp
Der Kreis Offenbach bietet im Kreishaus Dietzenbach einmal wöchentlich montags eine offene Sprechstunde für Alleinerziehende im ALG II (Hartz IV)-Bezug an. Jeden 2. Montag des Monats findet die Sprechstunde in Rödermark statt:

Sprechstunde Alleinerziehende
1., 3. und 4. Montag im Monat von 9:00 - 12:00 Uhr
Pro Arbeit - Kreis Offenbach - (AöR)/Kommunales Jobcenter, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach
Raum 3C17
jeden 2. Montag im Monat von 9:00 -12:00 Uhr
SchillerHaus, Schillerstraße 17
63322 Rödermark-Urberach

Beratungsstelle/Lebens- und Konfliktberatung
Rathaus Neu-Isenburg
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 241-534 (A-G), -518 (H-O), -566 (P-Z)

Frauenbüro
Rathaus Neu-Isenburg
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 241-754 oder -755
E-Mail: frauen.buero@stadt-neu-isenburg.de

Beratungszentrum West, Dreieich
Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche,
Schuldnerberatung und Suchtberatung
Paritätische Projekte GmbH
Frankfurter Straße 70-72
63303 Dreieich
Telefon: 06103 83368-0 und -11
Internet: www.diakonie-of.de/angebote/beratungszentrum-west

pro familia Dietzenbach Kreisverband Offenbach e.V.
Paul-Ehrlich-Straße 5
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 2265
Internet: www.profamilia.de

Diakonisches Werk Offenbach-Dreieich-Rodgau
Beratungszentrum Mitte
Ehe-, Familien- und Lebensberatung
Offenbacher Straße 17
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 82760
Telefonzeiten Anmeldung:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 8:30 -12:30 Uhr und 13:30 -17:00 Uhr
Dienstag 8:30 -12:30 Uhr und 13:30 -18:00 Uhr
Freitag 8:30 -14:00 Uhr

Die Berater*innen geben Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen. Sie geben rechtliche Basisinformationen, helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung und vermitteln Sie ggf. weiter.

Tipp
Die Frauenbeauftragten in Kreis und Stadt Offenbach geben einen Trennungs- und Scheidungsratgeber für Frauen heraus. Er ist als PDF-Datei im Internet abrufbar. Frauen erhalten hier Hilfestellung bei Problemen und Fragen. Der Ratgeber beinhaltet einen guten Überblick über vorhandene Institutionen und Beratungsstellen im Kreis Offenbach
Internet: https://www.kreis-offenbach.de/output/download.php?fid=110.72.1.PDF

Mediation - Konflikte konstruktiv lösen
Mediation heißt "Vermittlung" und wird als außergerichtliches Verfahren bei strittigen Fragen im Verlaufe einer Trennung/Scheidung eingesetzt. Seit 2012 gibt es ein Mediationsgesetz, in dem Rahmenbedingungen eines Mediationsverfahrens festgehalten sind. Die Ergebnisse werden in einer Abschlussvereinbarung festgehalten, die notariell beurkundet oder als Anwaltsvergleich vor Gericht geschlossen werden kann.

Mehr Infos
Internet: www.dgm-web.de (Deutsche Gesellschaft für Mediation)
Internet: www.bafm-mediation.de (Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V.)

Anerkennung der Vaterschaft

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist/war, gilt der Ehemann als der rechtliche Vater, eine Anerkennung ist nicht notwendig. Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, bedarf es ggf. einer Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters.
Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater nicht verheiratet ist/war, kann dieser die Vaterschaft kostenfrei im Kreishaus Dietzenbach beim Fachdienst Jugend, Familie und Soziales/Bereich Vormund- und Beistandschaft beantragen.

Ebenso:
  • beim Standesamt, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 06102 241-0
  • beim Notar (Auslagen)
Dies kann bereits vor der Geburt des Kindes erledigt werden. Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen.
Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, kann eine gerichtliche Feststellung angeordnet werden. Dies kann notwendig werden, um die Ansprüche des Kindes/der Kinder geltend machen zu können.

Um diese zu erwirken, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
  • Im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft (siehe unten "Beistandschaft") hilft das Jugendamt bei der Feststellung der Vaterschaft.
  • Die Mutter kann sich durch einen Anwalt/eine Anwältin vertreten lassen. Die Kosten dafür muss sie selbst übernehmen. Im Branchenverzeichnis oder im Internet sind unter dem Stichwort "Familienrecht" Anwälte und Anwältinnen, die hierauf spezialisiert sind, zu finden. Bei Geringverdienerinnen, kann der Anwalt Prozesskostenhilfe beantragen, die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch können auf Antrag beim Amtsgericht über "Beratungshilfe" abgerechnet werden.
  • Die Vaterschaftsklage kann auch bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht Offenbach am Main eingereicht werden (Adresse siehe unten). Diese nimmt den Antrag jedoch nur entgegen und darf bei Rückfragen keine rechtliche Auskunft erteilen.
Amtsgericht Offenbach - Allgemeine Rechtsberatung
Kaiserstraße 16-18
63065 Offenbach
Telefon: 069 8057-0
Sprechzeiten: Montag - Freitag 9:00 -12:00 Uhr
Nachmittags nach Vereinbarung

Kindesunterhalt

Grundsätzlich sind beide Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Für die Berechnung vom Kindesunterhalt orientieren sich die Gerichte an der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Diese ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu leistenden Barunterhalt angerechnet.
Getrennte Elternpaare können sich mit natürlich auch außergerichtlich auf den zu zahlenden Barunterhalt einigen.

Beratung durch den Fachdienst Jugend und Soziales:
Der Fachdienst Jugend, Familie und Soziales informiert, berät und unterstützt Eltern - kostenfrei - bei Fragen zum Betreuungsunterhalt sowie zum Kindesunterhalt, sofern sie allein für ihr Kind sorgen. (Der Fachdienst Jugend, Familie und Soziales ist nicht Ansprechpartner bei der Klärung von Ehegattenunterhalt).
Der Fachdienst Jugend, Familie und Soziales übernimmt auf Antrag die Feststellung und Durchsetzung des Kindesunterhalts auch als Beistand (siehe unten "Beistandschaft"), wenn Mütter und Väter für ihr Kind sorgeberechtigt sind.
Wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche schwierig wird, kann beim Fachdienst Jugend und Soziales des Kreises Offenbach eine Beistandschaft beantragt werden.

Schwangerschafts- und Betreuungsunterhalt

Für die Zeit von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt schuldet der Kindsvater der Kindsmutter Schwangerschaftsunterhalt.
Nach einer Trennung hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Es ist unerheblich, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Ob der Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Geburtstag bezahlt werden muss, hängt von der Betreuungssituation vor Ort und anderen Faktoren ab, die eine Vollzeitbeschäftigung des alleinerziehenden Elternteils erschweren. Dem Betreuungsunterhalt liegt immer eine freiwillige Leistung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Einzelentscheidung zu Grunde. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen des alleinerziehenden Elternteils auch ein Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus gerichtlich festgelegt werden. (Der BGH stellte in einem Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ein Vollzeitjob zugemutet werden kann.)

Ehegattenunterhalt

Bei verheirateten Paaren, die sich trennen wollen oder bereits getrennt leben, schuldet die/der besserverdienende Partner/in Trennungunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Die/der unterhaltsberechtigte Ehepartner/in ist im ersten Trennungsjahr nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Sind die Ehepartner*innen geschieden, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. In vielen Fällen kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nachehelicher Unterhalt gefordert werden.

Beistandschaft

Die Beistandschaft ist eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern und/oder Vätern nicht ehelicher Kinder vom Jugendamt angeboten wird. Hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Sie ist sinnvoll, wenn die Vaterschaftsfeststellung oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen schwierig verläuft.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Neben Beratung und Unterstützung kann das Jugendamt durch eine freiwillige Beistandschaft das Kind z. B. gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.
Für Neu-Isenburg können Anträge auf Beistandschaft bei der nachfolgend genannten Fachstelle gestellt werden:

Fachdienst Jugend, Familie und Soziales -
Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 8180-2934

Broschüre
"Informationen für Eltern ohne Trauschein oder nach der Trennung"
Herausgeber: Kreis Offenbach
Fachdienst Jugend, Familie und Soziales
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 81800
E-Mail: info@kreis-offenbach.de

Broschüre
"Die Beistandschaft"
Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Glinkastraße 24
101117 Berlin
Internet: www.bmfsfj.de

Sorge- und Umgangsrecht/Begleiteter Umgang

Unverheiratete, alleinerziehende Mütter ohne Partner haben vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Seit Oktober 2010 hat der Vater des Kindes die Möglichkeit, auch wenn die Mutter nicht zustimmt, das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht zu beantragen. Das Gericht entscheidet dann im Hinblick auf das Wohl des Kindes.
Sind die Eltern des Kindes verheiratet oder haben übereinstimmende Sorgeerklärungen für das Kind abgegeben, wird auch auch nach einer Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Wenn einer der (Ehe)partner einen Antrag auf alleinige Sorge stellen möchte, wird das Gericht überprüfen, welche Sorgerechtsform dem Wohl des Kindes dient.
Unabhängig vom Sorgerecht hat das von der Trennung betroffene Kind/haben die von der Trennung betroffenen Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Außerdem hat jedes Elternteil, haben die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung sollen die gewachsenen familiären Beziehungen so weit wie möglich erhalten bleiben. Wichtig für eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des Umgangs ist es, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Das persönliche Gespräch mit dem Kind und das genaue Wahrnehmen seiner Wünsche und Bedürfnisse sind von zentraler Bedeutung.
Gibt es zwischen den Eltern Uneinigkeit über getroffene Regelungen zum Umgang, können diese sich gemeinsam beraten lassen oder eine Mediation in Anspruch nehmen.

Broschüre
"Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung"
Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Download unter:
https://www.familien-wegweiser.de/RedaktionBMFSFJ/redaktionFamilienwegweiser/PDF-Anlagen/broschuere-wegweiser-fuer-umgang-nach-trennung-scheidung,property=pdf,bereich=wegweiser,sprache=de,rwb=true.pdf

Begleiteter Umgang
Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen wirkt sich auf die Entwicklung von Kindern positiv aus. Ist die Förderung des Kontaktes zwischen Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, wegen hochstrittiger Konflikte nicht möglich, kann ein begleiteter Umgang der Anbahnung, Wiederherstellung und Weiterführung der Umgangskontakte dienen.
Psychologische bzw. sozialpädagogische Fachkräfte beraten und unterstützen diesen Prozess und werden durch den Fachdienst Jugend, Familie und Soziales im Kreis Offenbach vermittelt.
Der begleitete Umgang wird durch das Familiengericht angeordnet.

Unterhaltsvorschuss

Erzieht ein Elternteil das Kind/die Kinder alleine und bekommt das Kind/die Kinder keinen oder nur Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts, kann bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes/der Kinder und beträgt seit dem
1. Januar 2018
  • für Kinder bis 6 Jahren: 154 €/Monat
  • für ältere Kinder bis 12 Jahren: 205 €/Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren: 273 €/Monat
Die Auszahlung erfolgt kalendermonatlich im Voraus. Seit dem 1. Juli 2017 entfällt die bis dahin gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Kinder im Alter von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient. Seitens des alleinerziehenden Elternteils gibt es die Verpflichtung, Auskunft über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen. Wird die Mitwirkung verweigert bei der Feststellung der Vaterschaft, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung ausgeschlossen.

Wann und Wo?
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist erhältlich bei der Kreisverwaltung in Dietzenbach:

Fachdienst Jugend, Familie und Soziales/
Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 8180-2934
Dienstag und Donnerstag 8:00 - 11:30 Uhr
Mehr Infos und den Antrag finden Sie auch im Internet unter www.kreis-offenbach.de unter: Bürgerservice - Formulare - Suchbegriff: Unterhaltsvorschuss

Broschüre
"Der Unterhaltsvorschuss"
zu beziehen über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Internet: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558
Internet: www.familienwegweiser.de

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende

Ist das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt/die Kinder leben so gering, dass es nicht für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder ausreicht, kann ALG II für die Mutter/den Vater und für das Kind/die Kinder beantragt werden. Anspruch auf ALG II haben Personen, die zwischen 15 und 64 Jahre alt sind, in der Lage wären, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wenn in der Familie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres lebt, wird dem alleinerziehenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet. Nach dem dritten Lebensjahr ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege gewährleistet ist.
Der Regelbedarf für eine alleinerziehende Person beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 374 Euro. Hinzu kommt ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn diese mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. Im anderen Fall werden 12 Prozent Mehrbedarf für jedes minderjährige Kind zuerkannt, höchstens jedoch 60% des Regelbedarfs.

Den Kindern stehen Leistungen (Sozialgeld) wie folgt zu:
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag (60% des Regelbedarfs): 240 €
  • Kinder bis zum 14. Geburtstag (70% des Regelbedarfs): 296 €
  • Kinder bis zum 17. Geburtstag: 316 €
  • Kinder bis zum 25. Geburtstag (80% der Regelleistung): 327 €
(Stand 1. Januar 2018)

Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe der Unterkunftskosten wird bemessen am Raumbedarf der Bedarfsgemeinschaft und am örtlichen Mietzinsniveau.

Wenn eine Frau zu Beginn der Schwangerschaft noch im Haushalt Ihrer Eltern bzw. eines Elternteils lebt, kann Sie ALG II beantragen oder Unterhalt von ihren Eltern fordern.
Die Wahl liegt bei der Schwangeren. Sie hat ungeachtet dessen ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, die Möglichkeit, ALG II/Sozialgeld zu beantragen.
Wenn sie sich entscheidet ALG II zu beantragen,, erhält sie den Regelsatz für Kinder bis zum 25. Geburtstag (da die Schwangere noch bei ihren Eltern lebt) zuzüglich des Mehrbedarfs für Schwangere.
Nach der Geburt des Kindes ergibt sich ein Anspruch auf die Regelleistung für Alleinerziehende zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

Wann und Wo?
Neu-Isenburger Bürgerinnen und Bürger können ALG II im Kommunalen Jobcenter Dreieich beantragen:

Pro Arbeit - Kreis Offenbach - (AöR)
Kommunales Jobcenter
Max-Planck-Straße 1-3
63303 Dreieich
Service-Telefon: 06074 8058-100
Internet: www.proarbeit-kreis-of.de

Tipp
Der Kreis Offenbach bietet im Kreishaus Dietzenbach einmal wöchentlich montags eine offene Sprechstunde für Alleinerziehende im Hartz IV-Bezug an. Jeden 2. Montag des Monats findet die Sprechstunde in Rödermark statt:

Sprechstunde Alleinerziehende
1., 3. und 4. Montag im Monat von 9:00 -12:00 Uhr
Pro Arbeit - Kreis Offenbach - (AöR)/Kommunales Jobcenter
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Raum 3C17
jeden 2. Montag im Monat von 9:00 -12:00 Uhr
SchillerHaus, Schillerstraße 17,
63322 Rödermark-Urberach

Weitere unterstützende Angebote

Das Projekt "PAKKO - Passgenau in Arbeit mit Kind im Kreis Offenbach", das durch die AWO, Kreisverband Offenbach Land umgesetzt und aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Hessen gefördert wird: junge Familien und junge Alleinerziehende sollen schneller einen angemessenen Kinderbetreuungsplatz erhalten und die jeweiligen Angebote und Möglichkeiten sowohl beim Fachpersonal als auch bei den Familien besser bekannt sein.

Kontakt
Projektbüro BerufsWegeBegleitung (BWB)
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 81820-3121
Internet: https://www.kreis-offenbach.de/Themen/Arbeit-Beruf/Berufs-Wege-Begleitung/PAKKO