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Finanzielle Hilfen

In diesem Kapitel haben wir Informationen und Wissenswertes rund um staatliche Förderungen und finanzielle Hilfen zusammengestellt. Im Einzelnen sind dies:
  • Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld und ElterngeldPLus
  • Kinderzuschlag
  • Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
  • Arbeitslosengeld II (AlG II)
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss (siehe auf der Seite "Alleinerziehend")
  • Übernahme und Bezuschussung
  • von Kinderbetreuungskosten
  • Bildungspaket - Übernahme und/oder Zuschuss zu Mittagessen, Schüler*innenfahrkarten, Klassenfahrten und Ausflügen, Musik, Sport und Vereinen, Schulmaterial und Lernförderung (BuT)
  • Bundesdesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BaB)
Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen, sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt eines Kindes, erhalten Mütter Mutterschaftsgeld, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte(Minijob) und Teilzeitbeschäftigte. Bei Mehrlings- und Frühgeburten im medizinischen Sinne verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei einer Geburt vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die die Mutter vorher nicht in Anspruch genommen hat.

Das Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Einen Teil bezahlt die Krankenkasse (bis zu 13 € täglich), den Differenzbetrag übernimmt der/die Arbeitgeber*in.

Arbeitslosengeld I-Empfängerinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von ihrer Krankenkasse.
Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Broschüre
"Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz"
zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter: www.bmfsfj.de

Wann und Wo?
Zur Antragstellung benötigt die Krankenkasse, in der die Mutter versichert ist, eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.

Diese darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt sein. Es ist zu empfehlen, diese in Kopie auch an die/den Arbeitgeber*in zu schicken.
Nach der Geburt benötigt die Krankenkasse die standesamtliche Geburtsurkunde (vgl. siehe auf der Seite "Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit Baby"), die extra für Mutterschaftsleistungen ausgestellt wird.
Mütter, die arbeitssuchend gemeldet sind, nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder privat bzw. familienversichert sind, erhalten normalerweise Mutterschaftsgeld von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Internet: www.bundesversicherungsamt.de
mutterschaftsgeld.html
Hotline 0228 619 1888
Täglich 9:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 -15:00 Uhr

Kindergeld

Mit der Geburt eines Kindes besteht der Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt monatlich (Stand 01.01.2018):
Für die ersten zwei Kinder je 194 €
Für das drittes Kind 200 €
Für jedes weitere Kind 225 €

Wenn die Eltern als Paar zusammenleben oder verheiratet sind, müssen sie entscheiden, wer von ihnen das Kindergeld beantragen will. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 21 Jahren, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich bis dahin noch in einer Ausbildung befindet.

Wann und Wo?
Der Antrag auf Kindergeld ist unmittelbar nach der Geburt bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes zu stellen. Er kann entweder
  • unter www.kindergeld.org
  • bei der Agentur für Arbeit Frankfurt/M. / Familienkasse Frankfurt/M. / Kindergeldkasse Hessen,
  • oder im Rathaus Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 06102 241-0
abgeholt werden.

Der ausgefüllte Antrag wird zusammen mit der eigens dafür vorgesehenen Geburtsurkunde (vgl. siehe auf der Seite "Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit Baby") an die Familienkasse, die bei der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist, geschickt.

Für Bürger*innen aus Neu-Isenburg ist dies die
Familienkasse in Frankfurt a. M.
Fischerfeldstraße 10-12
60311 Frankfurt a.M.
Telefon: 0800 4555530 (gebührenfrei)
E-Mail: familienkasse-hessen@arbeitsagentur.de

Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich an ihren/ihre/n Arbeitgeber*in bzw. Dienstherrn.
Bei der erstmaligen Beantragung wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt.

Weitere Informationen rund ums Thema Kindergeld im Internet
www.kindergeld.org

Kindergeld für Alleinerziehende
Alleinerziehenden wird das Kindergeld direkt ausgezahlt. Allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltszahlungen grundsätzlich um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Kindergeld für Migrantinnen und Migranten
In Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten können unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Dies ist zu erfragen bei der Familienkasse in Frankfurt a.M., (Adresse siehe oben)

Elterngeld und ElterngeldPLus

Ab der Geburt eines Kindes können die Eltern bis zu 14 Monate lang Elterngeld erhalten, wenn sie in dieser Zeit Elternzeit nehmen und ihr Kind betreuen. Elterngeld erhalten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
  • mit Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Alleinerziehende können die Leistung maximal 14 Monate beziehen.

Höhe des Elterngeldes
Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende monatliche Erwerbseinkommen.

Höhe des Elterngelds bei einem Nettoeinkommen von:
  • 1.240 € und mehr - 65% des Nettoeinkommens (maximal 1800 € im Monat)
  • 1.220 - 1.240 € - 66% des Nettoeinkommens
  • 1.000 - 1.200 € - 67% des Nettoeinkommens
  • Unter 1.000 € - gleitende Anhebung der Ersatzrate bis zu 100%
Den Mindestbetrag von 300 € erhält der Elternteil, der Elternzeit wahrnimmt auch, wenn er nicht erwerbstätig ist oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhält.

Achtung
Das Elterngeld wird auf Sozialleistungen grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet. Es muss trotzdem beantragt werden.
Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 €.
Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei und steht den Familien also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung. Bei anderen Sozialleistungen, z. B. beim BAföG und beim Wohngeld, wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages nicht als Einkommen berücksichtigt.

ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus ist eine gute Lösung, wenn Mutter oder Vater sich entschieden haben, bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten zu wollen. Das ElterngeldPlus gilt für alle Eltern.

ElterngeldPlus bedeutet, dass bei Ausübung einer Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden für jeden Elterngeldmonat ein weiterer dazu kommt. Das heißt also, der Zeitraum des Elterngeldbezugs kann sich verdoppeln. Wie beim bisherigen Elterngeld auch, ersetzt das ElterngeldPlus das wegfallende Einkommen um 65 bis 100 Prozent, abhängig vom jeweiligen Voreinkommen. ElterngeldPlus in Anspruch nehmende Eltern(teile) erhalten in dieser Zeit höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das ihnen ohne Teilzeiteinkommen zustehen würde.

Zusätzlich gibt es einen Partnerschaftsbonus, wenn beide Eltern mindestens vier Monate parallel zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten. Beide Elternteile erhalten vier zusätzliche Elterngeldmonate. Den Bonus bekommen auch Alleinerziehende.

Das neue Gesetz ermöglicht überdies eine deutliche Flexibilisierung der Elternzeit. Weiterhin sind 36 Monate (3 Jahre) unbezahlte Auszeit vom Job bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes möglich. Davon können aber 24 Monate statt bisher zwölf zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Die Elternzeit kann nun in drei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. Bei mehr als einem Kind wird das Elterngeld erhöht.

Den Geschwisterbonus gibt es in dem Augenblick, wenn ein weiteres Kind geboren wird, bevor das erste Kind 36 Monate alt ist oder wenn neben dem Baby noch zwei weitere Kinder unter 6 Jahren in der Familie leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 €. Bei Mehrlingsgeburten gibt es auch nur einmal Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind. Allerdings gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 € für jedes weitere Kind.

Achtung
Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeber*innenzuschusses werden auf das Elterngeld angerechnet. Das heißt, die Mutter erhält in den ersten acht Wochen nach der Geburt, wenn sie Arbeitnehmerin ist und deshalb Mutterschaftsgeld erhält, kein Elterngeld. Sie kann dann de facto nur noch für weitere 10 Monate BasisElterngeld beantragen bzw. für maximal 20 Monate ElterngeldPLus.

Wann und Wo?
Das Elterngeld muss nach der Geburt schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden.
Falls der Antrag nicht direkt nach der Geburt gestellt wird, ist zu beachten, dass rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Die Anträge sind erhältlich im:
Bürgeramt Neu-Isenburg
Schulgasse 1
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 241-100
Montag - Freitag 7:00 -18:00 Uhr
Samstag 9:00 -12:00 Uhr
im Internet unter www.familien-atlas.de
unter Geld - Finanzielle Hilfen - Elterngeld - Publikationen
zusammen mit weiteren Informationen rund um das Thema Elterngeld

Den ausgefüllten Antrag senden Bürger*innen aus Neu-Isenburg an das
Hessische Amt für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt
Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum),
60439 Frankfurt a.M.
Telefon: 069 15671 (Zentrale), 01802 358376 (Hotline), 069 1567234
E-Mail: post@havs-fra.hessen.de

Über Einzelheiten, Ausnahmen und Sonderregelungen informiert ausführlich die Broschüre: Elterngeld und Elternzeit
Zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter: www.bmfsfj.de, Stichwort: Publikationen

Achtung
Internet: www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner
Der Elterngeldrechner mit Planer ist anwendbar für alle Geburten ab dem 01.07.2015. Er hilft dabei, die sinnvollsten Kombinationen zwischen Elterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus zu errechnen. Er hilft auch, die beste Aufteilung für die jeweilige Familiensituation zu finden.

Kinderzuschlag

Ist das Familieneinkommen ausreichend, um den eigenen Bedarf zu decken, aber zu niedrig, um darüber hinaus den Bedarf eines Kindes bzw.mehrerer Kinder zu decken, kann der Kinderzuschlag beantragt werden, wenn der Bedarf der Familie durch den Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld gedeckt ist und kein Anspruch auf ALG II besteht. Im Falle von Zahlung von Kindesunterhalt gilt dies als Einkommen des Kindes und wird mit dem Kinderzuschlag verrechnet. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 € monatlich je Kind. Die Zahlung ist auf insgesamt 36 Monate begrenzt.

Wann und Wo?
Kinderzuschlag kann nach der Geburt des Kindes, ggf. gemeinsam mit dem Kindergeld, bei der Familienkasse beantragt werden.
Für Bürger*innen aus Neu-Isenburg ist dies die Familienkasse in Frankfurt/M., die bei der Agentur für Arbeit Frankfurt/M. angesiedelt ist.

Familienkasse Frankfurt/M.
Fischerfeldstraße 10-12
60311 Frankfurt am Main
Telefon: 0800 4555530 (Information allgemein/ gebührenfrei)
Internet: www.familienkasse.de

Auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht ihr Dienstherr, sondern die für ihren Wohnort zuständige Familienkasse zuständig.

Tipp
Da relativ wenige Familien und Alleinerziehende tatsächlich einen Anspruch auf den Zuschlag haben, besteht die Möglichkeit, vor der Antragstellung den Kinderzuschlagsrechner im Internet zu nutzen. Hier kann schnell und unverbindlich überschlagen werden, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.
www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagsrechner

Der Antrag kann auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag wird zusammen mit den erforderlichen Nachweisen über das Einkommen etc. an die oben genannte Familienkasse Frankfurt am Main geschickt.

Tipp
Wenn ein Anspruch auf Kinderzuschlag festgestellt wird, gibt es auch einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Diese Stiftung wurde im März 1993 eingerichtet und wird aus Mitteln des Bundeshaushaltes finanziert. Ziel der Stiftung ist es, eine Notlage, die durch eine Schwangerschaft entstehen kann, zu mildern oder zu beseitigen.

Geld aus der Bundesstiftung kann beantragt werden, wenn
  • eine Schwangerschaft besteht,
  • der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
  • und das Einkommen bzw. das Familieneinkommen unter einer bestimmten Obergrenze liegt.
Andere evtl. zustehende Sozialleistungen, wie z. B. Wohngeld, ALG II etc., müssen vorrangig beantragt werden. Die Mittel aus der Stiftung sind in der Regel einmalige Leistungen für die Erstausstattung des Kindes. In seltenen begründeten Fällen kann eine finanzielle Hilfe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Der Zuschuss darf nicht auf andere Sozialleistungen wie z. B. ALG II angerechnet werden. Er ist steuerfrei und nicht pfändbar. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Mittel aus der Bundesstiftung.

Wann und Wo?
Der Antrag auf Mittel aus der Bundesstiftung muss vor der Geburt gestellt werden.
Im Kreis Offenbach kann bei einer der folgenden Schwangerenberatungsstellen ein Antrag gestellt werden:

Caritas Rodgau
Kath. Beratungsstelle für Frauen in
Schwangerschaft und in Notsituationen
Puiseauxplatz 1 2.OG
63110 Rodgau/Nieder Roden, Hessen
Telefon: 06106 6600925
Internet: www.caritas-offenbach.de

Diakonisches Werk Offenbach-Dreieich-Rodgau
An der Winkelsmühle 5
63303 Dreieich
Telefon: 06103 98750
Internet: www.diakonie-of.de

Diakonisches Werk, Beratungszentrum Mitte
Max-Planck-Straße 2
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 82760
Internet: www.diakonie-of.de

pro familia Beratungsstelle Dietzenbach,
Kreisverband Offenbach e.V.
Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung
Paul-Ehrlich-Straße 5
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 2265
Termine nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie möglichst Ihren Wunschtermin zu folgenden Telefonzeiten:
Montag, Dienstag + Donnerstag 10:00 -13:00 Uhr
Mittwoch 13:00 -15:00 Uhr

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Durch eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes können werdende Mütter und Väter in eine schwierige finanzielle Lage geraten. Wenn es keine Einkünfte gibt, können Familien Arbeitslosengeld II beantragen. Das gilt auch, wenn sie mit ihrem Einkommen und sonstigen finanziellen Möglichkeiten den Bedarf für Lebensunterhalt und Wohnung nicht decken können. Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige, Arbeitssuchende und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen und deren Bedarfsgemeinschaften.

Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und Mütter mit einem Kind unter sechs Jahren können elternunabhängig ALG II beantragen. Dies gilt z. B. auch für schwangere Schülerinnen, die noch bei ihren Eltern wohnen, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern. Paare, die zusammenleben, gelten als Bedarfsgemeinschaft, das heißt, das gemeinsame Einkommen gilt als Berechnungsgrundlage dafür, ob sie hilfebedürftig sind. Dies gilt für verheiratete und nicht verheiratete Paare. Eine Arbeitsaufnahme bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist für den betreuenden Elternteil nur dann zumutbar, wenn eine für das Kind adäquate Kinderbetreuung gewährleistet ist.

Schwangere erhalten:
  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17% des Regelsatzes,
  • ab der 13. Schwangerschaftswoche einen einmaligen Zuschuss für Schwangerschaftsbekleidung,
  • ab der 32. Schwangerschaftswoche einen Zuschuss für Babybekleidung, Kinderwagen, Hochstuhl, Kinderbett, Matratze, Kleiderschrank für das Kind, Kissen, Bezüge, Decke etc. (soweit Bedarf besteht).
Wann und Wo?
Soll ALG II beantragt werden, sollte dieses schon möglichst früh während der Schwangerschaft beim Jobcenter beantragt werden.

Im Jobcenter sind sowohl Anträge als auch Informationen darüber erhältlich, welche Unterlagen benötigt werden. Die Behörde ist möglichst früh über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren (z. B. durch Kopie oder Vorlage des Mutterpasses), da einer Schwangeren ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zusteht.

Der Tag der Antragstellung ist der Beginn des Berechnungszeitraumes für die Leistungen, die gezahlt werden.

Neu Isenburger Bürgerinnen können ALG II im Kommunalen Jobcenter in Dreieich beantragen.
Pro Arbeit - Kreis Offenbach - (AöR)
Kommunales Jobcenter
Max-Planck-Straße 1-3
63303 Dreieich
Service-Telefon: 06074 8058-100
Öffnungszeiten Servicecenter:
Montag, Dienstag, Freitag 8:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 -16:00 Uhr
E-Mail: servicecenter@proarbeit-kreis-of.de
Internet: www.proarbeit-kreis-of.de

Der Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes II kann für Laien schwer nachvollziehbar sein.
Bei Fragen zur Antragstellung können sich Bürger*'innen an folgende Beratungsstellen innerhalb Neu-Isenburgs oder des Kreises Offenbach wenden:

Caritasverband Offenbach/M. e.V.
Caritashaus St. Josef Offenbach
Platz der Deutschen Einheit 7 (Eingang Kaiserstraße 69)
63065 Offenbach
Telefon: 069 800640
Internet: http://www.caritas-offenbach.de/beratung-und-hilfe/stadt-offenbach/hilfe-bei-fragen-zu-antraegen-aemtern-schulden-migration

Diakonisches Werk Offenbach-Dreieich-Rodgau
Beratungszentrum West
Frankfurter Straße 70-72
63303 Dreieich
Telefon: 06103 83368 0
Telefonzeiten:
Montag -Donnerstag 8:30 -12:30 Uhr und 13:30 -17:00 Uhr
Freitag 8:30 -14:00 Uhr

Stadtverwaltung Neu-Isenburg -
Lebens- und Konfliktberatung
Rathaus, Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 2410 (Zentrale)

Wohngeld

Wohngeld ist ein Mietzuschuss, Wohneigentümer*innen können einen Lastenzuschuss erhalten. Beides ist einkommensabhängig. Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II erhalten kein Wohngeld. Durch die Geburt eines Kindes kann die Situation eintreten, dass vorhandene finanzielle Mittel den Bedarf nicht mehr decken. Dann besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Der Bezug von Wohngeld hängt u.a. von der Personenzahl im Haushalt, der Höhe der Miete und dem Einkommen der Haushaltsmitglieder ab. Die Beträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau. Wohngeld kann auch als Lastenzuschuss für Besitzer*innen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes gewährt werden.

Wann und Wo?
Die Wohngeldstelle für Neu-Isenburg befindet sich im Kreishaus Dietzenbach. Es gibt dort keine offene Sprechstunde, daher müssen Termine vorab vereinbart werden.
Telefonische Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00 - 12:00 Uhr. Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr

Wohngeldstelle
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Buchstabe A-EL, Telefon: 06074 81804234
Buchstabe EM-P, Telefon: 06074 81803142
Buchstabe Q-Z, Telefon: 06074 81804231

Anträge für Wohngeld
können bei der Stadtverwaltung Neu-Isenburg im Rathaus abgeholt werden. Dort werden auch Auskünfte über Unterlagen erteilt und die Anträge an das Kreishaus Dietzenbach weitergeleitet.

Stadtverwaltung Neu-Isenburg Rathaus
Fachbereich Soziales
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 2410

Tipp
Die Mieten für öffentlich geförderte Sozialwohnungen sind in der Regel niedriger als die Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt. Bei einem niedrigen Einkommen oder Sozialleistungsbezug können Familien sich auf eine solche Wohnung bewerben. Die Wartezeiten auf eine Wohnung können allerdings sehr lang sein. Zuständig hierfür ist die Stadtverwaltung Neu-Isenburg.

Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten

Familien, die über ein geringes Einkommen verfügen, können als ergänzende Hilfe zu ihrem Erwerbseinkommeneine finanzielle Unterstützung für die Betreuung der Kinder erhalten. Das Familieneinkommen darf hierfür eine maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen.

Wann und Wo?
Sobald eine Betreuung gefunden ist, sei es eine Tagesmutter, eine U3-Betreuung, eine nachschulische Betreuung oder eine Kindertagesstätte, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Fachdienst Jugend, Familie und Soziales/Wirtschaftliche Jugendhilfe und finanzielle Förderung der Kinderbetreuung des Kreises Offenbach gestellt werden.

Handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung der Stadt Neu-Isenburg können Sie Ihre Anträge direkt im Rathaus Neu-Isenburg, Fachbereich Kinder und Jugend, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, Telefon 06102 241-519 oder -527 abholen, dort stellen und abgeben.

Bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und über sechs Jahren ist die Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern oder Elternteile wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung (auch schulischer) auf eine Betreuung angewiesen sind. Seit 1. August 2018 ist die Betreuung von Kindern zwischen drei und sechs Jahren in Neu-Isenburg für sechs ein halb Stunden kostenlos. Darüber hinaus anfallende Betreuungskosten sind selbst zu tragen und werden weiterhin für Familien in schwierigen finanziellen Situationen ganz oder teilweise auf Antrag übernommen.

Auskunft, Anträge, Formulare, Merkblätter erteilt für alle Betreuungseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg im Kreishaus Dietzenbach der:

Fachdienst Jugend
Familie & Soziales/Wirtschaftliche Jugendhilfe und finanzielle Förderung der Kinderbetreuung
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 8180-3332
oder im Internet unter www.kreis offenbach.de
unter Suchen: Stichwort "Übernahme", dort unter Aufgaben im Bürgerinfosystem: "Übernahme der Betreuungskosten in der Kindertagesstätte", dann den Ort angeben.

Tipp
Elternteile, die beide berufstätig sind oder erwerbstätige Alleinerziehende können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen und steuerlich absetzen. (Pro Kind bis zu 4.000 € jährlich).
Mehr dazu unter www.familien-wegweiser.de
Stichwort: Kinderbetreuungskosten

Bildungspaket - Übernahme und/oder Zuschuss zu Mittagessen, Schüler*innenfahrkarten, Klassenfahrten und Ausflügen, Musik, Sport und Vereinen, Schulmaterial und Lernförderung (BuT)

Fußballspielen im Verein, Mittagessen in der Schulkantine oder ein Klassenausflug - da kommt für Eltern oft viel Geld zusammen. Wenn die Familie nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, kann für diese Dinge eine Kostenübernahme oder ein Zuschuss beantragt werden.

Diese können beantragt werden, wenn die Eltern und/oder die Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen:
  • Arbeitslosengeld II (ALG II/ "Hartz IV") oder Sozialgeld
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag oder Wohngeld
Welche Leistungen gibt es im einzelnen?
  • Mittagessen für Kinder in der U3-Betreuung, in Kindertagesstätten, in einer Tagesbetreuung, für Schüler*innen - die Eltern zahlen 1 € pro Mittagessen, der Rest wird übernommen.
  • Lernförderung für Kinder, deren Versetzung gefährdert ist - die Gesamtkosten werden übernommen.
  • Fahrtkosten für Schüler*innen ab der 11. Klasse (oder Oberstufe) - die Eltern zahlen 5 € im Monat, der Rest wird übernommen.
  • Ausflüge und Klassenfahrten, für Kinder in der U3-Betreuung, in Kindertagesstätten, in einer Tagesbetreuung, für Schüler*innen - die Kosten werden übernommen.
  • Sport, Musik, Kultur für alle Kinder unter 18 Jahren - 10 € im Monat.
  • Schulmaterial für Schüler*innen unter 25 Jahren - 100 € pro Schuljahr.
Wenn Eltern und/oder deren Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen, empfiehlt es sich, den Antrag vor Ort persönlich in dem zuständigen Jobcenter auszufüllen. Der Antrag gilt dann ab dem Tag, an dem er ausgefüllt und abgegeben wurde. Die Mitarbeiter*innen vor Ort informieren darüber, für welche Bedarfe in welcher Höhe Leistungen beantragt werden können. Eventuell benötigte Unterlagen können nachgereicht werden.

Zuständige Behörden für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Erhalten Sie Leistungen nach dem SBG XII oder seit mindestens 4 Jahren Leistungen nach den Asylbewerberleistungen, ist das Kommunale Jobcenter vom Kreis Offenbach - (AöR) für Sie zuständig.
Rathaus Neu-Isenburg
Fachbereich Kinder und Jugend
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 241-519 oder -527

Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II, Wohngeld oder Kinderzuschlag, ist die
Pro Arbeit - Kreis Offenbach -
(AöR) Kommunale Jobcenter - Bildung und Teilhabe (BuT)
für Sie zuständig.
Max-Planck-Straße 1-3
63303 Dreieich
Öffnungszeiten BuT:
Montag - Freitag 9:00 -12:00 Uhr und 13:30 -16:00 Uhr
BuT-Line: 06074 8058-555

Antragsformulare erhalten Sie im Rathaus Neu-Isenburg
oder bei der Pro Arbeit in Dreieich oder im Internet unter www.kreis-offenbach.de Suchbegriff: Formulare - Jugendamt

Bundesdesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Schüler*innen oder Studierende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine staatliche Unterstützung, das sogenannte BAföG, zu erhalten.

Voraussetzung ist die Unterschreitung einer Einkommensgrenze. Hierbei werden das eigene Einkommen, das Einkommen der Partnerin/des Partners und das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
(Die Einkommensgrenzen hängen von unterschiedlichen Faktoren ab und müssen individuell berechnet werden.)
In der Regel ist die Altersgrenze für das Schüler*innen-Bafög 30 Jahre. Wenn jedoch ein Kind unter 10 im Haushalt lebt, kann die Altersgrenze höher gesetzt werden. Anders als das Studierenden Bafög muss das Schüler*innen Bafög nicht zurückgezahlt werden. Es wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern
Es besteht die Möglichkeit, das Studium fortzuführen oder zu unterbrechen. Wenn das Studium fortgeführt werden soll, wird die BAföG-Förderungszeit verlängert.

Verlängerung der finanziellen Förderung
Für die Schwangerschaft wird die Förderungszeit für ein Semester verlängert. Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes wird die Förderungszeit für ein Semester pro Lebensjahr verlängert, also für insgesamt sechs Semester.
Die BAföG-Schulden erhöhen sich dadurch jedoch nicht, da die Verlängerung der finanziellen Förderungen als Zuschuss und nicht als Darlehen erfolgt.
Weiterhin kann der Kinderbetreuungszuschlag beantragt werden. Er beträgt monatlich 113 € für anfallende Kinderbetreuungskosten für das erste Kind, 85 € für jedes weitere Kind.(erfolgt pauschal, ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten)
Wird das Studium unterbrochen, um das Kind nach der Geburt zu betreuen, wird das BAföG zunächst für drei Monate weitergezahlt.
Danach besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium, woraus möglicherweise ein Anspruch auf ALG II entsteht.
siehe oben "ALG II"

Wichtig
Auch wenn Studierende selbst keine Leistungen nach SGB II erhalten, können Kinder von Studierenden Sozialgeld nach SGB II erhalten. Außerdem haben auch erwerbsfähige Studierende einkommensabhängig Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, sowie auf Mehrbedarf wegen Schwangerschaft und auf Erstausstattung für Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Auch das Kind kann einen Anspruch auf Sozialgeld haben (abhängig von dem Einkommen der/des Partner*in).

Informationen aus dem Internet
www.das-neue-bafög.de (hier insbesondere das Merkblatt für Schwangerschaft und Kindererziehung)
www.studis-online.de
www.bafoeg.bmbf.de

Wichtig
BAföG muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird nicht rückwirkend bezahlt. Die Hälfte der BAföG-Gelder bezahlt der Staat, die andere Hälfte muss nach dem Studium zurückgezahlt werden.

Wann und Wo?
Persönliche Beratung und umfassende Informationen bietet Ihnen das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen seiner Sprechstunden.

Besucheranschrift:
BAföG-ServiceCenter
Sozialzentrum, EG
Bockenheimer Landstraße 133
60325 Frankfurt
BAföG-Sprechstunden:
Montag - Donnerstag: 10:00 -15:00 Uhr
Sozialzentrum ServiceCenter, EG
Bockenheimer Landstraße 133
60325 Frankfurt
Telefonsprechzeiten:
Montag - Freitag: 8:00 -10:00 Uhr
(Telefonnummern richten sich nach dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin, die auf der Seite www.studentenwerkfrankfurt.de zu finden sind.

bei allgemeinen Fragen zum BAföG, bei der gebührenfreien BAföG-Hotline des BmBF unter 0800 223 63 41

Anträge richten Sie an:
Studentenwerk Frankfurt am Main
Amt für Ausbildungsförderung
Postfach 900460
60444 Frankfurt am Main
oder über das Internet: www.studentenwerkfrankfurt.de

Berufsausbildungsbeihilfe (BaB)

Wer sich in einer beruflichen Ausbildung befindet, oder eine berufsvorbereitende Maßnahme durchläuft und währenddessen nicht bei den Eltern wohnen kann, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, kann Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Dies gilt auch für Auszubildende über 18, wenn diese verheiratet oder bereits Eltern geworden sind.

Der Antrag ist bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dort werden die Voraussetzungen für die Förderung geprüft unter Heranziehung des eigenen Einkommens, das der Eltern der/des Auszubildenden und /oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners.

Die für Ihren Wohnort zuständige Arbeitsagentur
Weiterführende Informationen zur Antragsstellung und zur Leistung gibt es telefonisch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4555500 oder über das Internet: www.arbeitsagentur.de unter: Bürgerinnen & Bürger - Ausbildung - Finanzielle Hilfen - Berufsausbildungsbeihilfe