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Baby und Beruf

  • Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg
  • Mutterschutz
  • Elternzeit und Elterngeld
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Arbeitslosigkeit
  • Schule, Ausbildung und Studium
  • Kinderbetreuung in Neu-Isenburg
Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg

Der berufliche Wiedereinstieg nach Schwangerschaft und Geburt eines Kindes kann durch eine frühzeitige Planung, die schon vor dem Ausstieg beginnt, erleichtert werden.
Wenn ein oder beide Elternteile den beruflichen Aus- und Wiedereinstieg planen, sollten sie sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

Wer von den Elternteilen möchte wann und wie lange das Kind betreuen?
Wenn schon frühzeitig eine Tagesbetreuung gewünscht wird:
  • z. B. eine Tagesmutter oder eine Kinderkrippe suchen
    siehe unten "Kinderbetreuung"
  • Wie wird die Elternzeit verteilt und welche Arbeitszeitmodelle passen dazu? Hier bietet das neue ElterngeldPlus gute Möglichkeiten der partnerschaftlichen Aufteilung
    siehe unten "Elternzeit"
  • Bietet einer der Arbeitgeber*innen eine betriebliche Kinderbetreuung oder andere familienfreundliche Maßnahmen an, z. B. "Home-Office"?
  • Wie kann der Kontakt zur/zum Arbeitgeber*in während der Familienzeit gehalten werden und beruflich der Anschluss nicht verloren werden, z. B. indem Fortbildungen besucht werden oder Vertretungen überommen werden?
Wenn die Eltern sich entschieden haben, sollten sie Ihre Vorstellungen mit der/dem Arbeitgeber*in besprechen. Eltern werden ihre Pläne vermutlich immer wieder an neue Gegebenheiten anpassen müssen, aber Absprachen mit dem/der Arbeitgeber*in haben den Vorteil, dass bereits im Vorfeld signalisiert wird, dass der Beruf wichtig genommen wird.

Mutterschutz

Was und für wen?
Für werdende berufstätige Mütter gilt das Mutterschutzgesetz vor, während und nach der Schwangerschaft. Es schützt vor Kündigung, vor Gesundheitsgefahren in der Schwangerschaft, und es sichert den Lebensstandard der werdenden Mutter oder Eltern.

Zum 1. Januar 2018 sind entscheidende Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten: es gilt seitdem auch für Studentinnen und Schülerinnen. Natürlich behält es Gültigkeit für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Frauen in Ausbildung. Ihre Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend, solange der Arbeitsplatz in Deutschland ist. Weitere Neuerungen können der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnommen werden.

Bei Bewerbungs- oder Einstellungsgesprächen sind Frauen nicht verpflichtet, die/den potentielle/n Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft zu informieren (mit wenigen Ausnahmen).
Die vierzehnwöchige Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Findet die Geburt vor dem errechneten Geburtstermin statt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Während dieser Zeit besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Auf eigenen Wunsch können Schwangere in der Zeit vor der Geburt weiterarbeiten. Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist erhalten werdende Mütter Mutterschaftsgeld.
siehe auf der Seite "Finanzielle Hilfen"

Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (falls Sie danach Elternzeit nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit).

Schutz am Arbeitsplatz
  • Schwangere haben während der gesamten Schwangerschaft Anspruch auf bezahlte Freistellung für ärztliche Untersuchungs- und Beratungstermine.
  • Wenn das Kind geboren ist, hat die Mutter das Recht, ihr Kind auch während der Arbeitszeit zu stillen.
  • Am Arbeitsplatz genießen Schwangere einen besonderen Schutz, z. B. bei Nacht-, Wochenend- oder Mehrarbeit, bei schwerer körperlicher Arbeit wie Akkord- oder Fließbandarbeit sowie bei Kontakt mit Gefahrenstoffen.
Über Ausnahmen und Sonderregelungen, beispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen, Konkurs des Unternehmens oder für Beamtinnen informiert ausführlich die Broschüre

Broschüre
"Mutterschutzgesetz, Leitfaden zum Mutterschutz"
Er kann bestellt oder heruntergeladen werden unter: www.bmfsfj.de, Stichwort: Publikationen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Elternzeit und Elterngeld

Junge Eltern können bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes Elternzeit - eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit - nehmen. Das gilt auch für befristete Verträge, für Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungen.
In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz, die gesetzliche Krankenversicherung bleibt aufrecht erhalten, und die/der Arbeitgeber*in muss nach der Elternzeit den alten bzw. einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht.
Finanziell wird diejenige/derjenige in Elternzeit für einen Teil der Elternzeit durch das Elterngeld unterstützt.
siehe auf der Seite "Finanzielle Hilfen"

Eltern können entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt, ob beide Elternzeit nehmen möchten und für welchen Zeitraum. Es gibt dabei ganz unterschiedliche Modelle. Beide Eltern können beispielsweise gemeinsam Elternzeit nehmen und währenddessen gar nicht oder in Teilzeit arbeiten.
Die Elternzeit kann auch untereinander in bis zu drei Abschnitte auf die Elternteile aufgeteilt werden.

Bis zum dritten Geburtstag des Kindes müssen Eltern spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit die/den Arbeitgeber*in schriftlich informieren. Diese*r muss auf die Elternwünsche eingehen, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen.
Mit der Anmeldung der Elternzeit legen die Eltern sich verbindlich darauf fest, für welche Zeiträume sie sich in den ersten drei Jahren nach der Geburt entschieden haben. In Absprache mit der/dem Arbeitgeber*in ist jedoch auch eine Änderung möglich.
Von den 36 Monaten Elternzeit können bis zu 24 Monate auch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden, beispielsweise in dem Jahr, in dem das Kind eingeschult werden soll. Die Zustimmung der Arbeitgeber*in ist nicht erforderlich. Die Anmeldefrist für Elternzeit beträgt nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen im Voraus.
Beanspruchen beide Elternteile gleichzeitig die Elternzeit, können sie jeweils bis zu 3 Jahre von der Arbeit freigestellt werden, wobei sich bei dieser Variante natürlich die Frage des Lebensunterhaltes stellt.
Wird die Elternzeit zeitlich getrennt voneinander genommen, ist die Elternzeit auf max. 3 Jahre pro Kind (und nicht pro Elternteil) begrenzt.
Elternzeit, die die Mutter nimmt, begrenzt somit die Elternzeit für den Vater und umgekehrt.

Nach der Elternzeit besteht die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten, wenn ein oder beide Elternteile dies wünschen und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
siehe unten "Teilzeit- und Befristungsgesetz"

Broschüre
"Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit"
zu bestellen oder im Internet als PDF herunterzuladen unter:
www.bmfsfj.de, Stichwort: Publikationen

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Es besteht ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit. Hat eine/ein Arbeitgeber*in mehr als 15 Angestellte, besteht ein Anspruch der Beschäftigten auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 15-30 Wochenstunden, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Allerdings kann ein individueller Antrag erstmalig dann gestellt werden, wenn der/die Arbeitnehmer*in mindestens 6 Monate bei derselben/demselben Arbeitgeber*in beschäftigt war. Der Antrag muss mindestens 3 Monate im Voraus gestellt werden.
Es empfiehlt sich, ein persönliches Gespräch mit mit der/dem Arbeitgeber*in über die verschiedenen Möglichkeiten flexibler Arbeitszeit oder Teilzeit zu führen, um gemeinsam eine individuelle Lösung für die jeweilige persönliche Situation zu finden.
Weitergehende Tipps und Ratschläge sind in der angegebenen Broschüre oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden.

Broschüre
"Teilzeit - ALLES was RECHT ist"
Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen." Stand Januar 2016

Publikationsversand der Bundesregierung
Telefon: 030 182722721
E-Mail: pulikationen@bundesregierung.de
http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/publikationen-broschueren-flyer.html

www.teilzeit-info.de - auf dieser Seite befindet sich auch ein Teilzeit-Rechner

Arbeitslosigkeit

Sollte eine werdende Mutter während der Schwangerschaft arbeitslos werden, z. B. weil der Arbeitsvertrag befristet war oder der Betrieb in Insolvenz gehen musste, kann sie ALG I beantragen, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung, Krankengeldbezug) bestanden hat.
Während der Mutterschutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) erhält die Mutter das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wann und Wo?
Agentur für Arbeit Langen
Postanschrift:
Agentur für Arbeit Offenbach, 63057 Offenbach

Besucheradresse:
Südliche Ringstraße 80
63225 Langen
Telefon: 0800 4555500 (Anruf kostenfrei), 06103 910555
E-Mail: langen@arbeitsagentur.de

Da die Zuständigkeiten der Arbeitsagenturen öfter wechseln, können Sie auch unter www.arbeitsagentur.de die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben und aktuell überprüfen, welche Agentur für Sie zuständig ist.

Schule, Ausbildung und Studium

Wenn eine Frau während der Ausbildung schwanger wird, bestehen mehrere Möglichkeiten für sie, die Ausbildung zu Ende zu führen.
Die Ausbildung kann für die Zeiten der Mutterschutzfristen unterbrochen und danach fortgesetzt werden. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit (bis zu drei Jahren), bleibt während dieser Zeit das Berufsausbildungsverhältnis bestehen. Abschlussprüfungen können u. U. auch während der Mutterschutzfrist absolviert werden. Bei Fehlzeiten durch die Schwangerschaft kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängert werden. Anträge müssen bei der zuständigen Stelle, der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK), gestellt werden. Kindesväter oder Großeltern können sich für die Betreuung eines Kindes ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn ihre Partnerin bzw. Tochter noch in der Ausbildung ist. Das Berufsausbildungsgesetz sieht außerdem die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung in Teilzeit zu machen. Damit soll jungen Müttern und Vätern die Chance gegeben werden, trotz Elternschaft eine Berufsausbildung abzuschließen. Das Gehalt wird entsprechend der Stundenzahl angepasst. Ergänzende Leistungen können beantragt werden, vgl. siehe auf der Seite "Finanzielle Hilfen".

Um die individuelle Situation zu besprechen und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln, sollten die betroffenen jungen Mütter sich an die für sie zuständige Ausbildungsberatung wenden.
Bei einer Schwangerschaft während der Schulausbildung ist es wichtig, alle anstehenden - insbesondere organisatorischen Fragen rechtzeitig mit der Schule zu klären. Hier kann die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer wichtige/r Ansprechpartner*in sein.

Auch bei einer Schwangerschaft während des Studiums sollten rechtzeitige Planungen und Absprachen hinsichtlich des weiteren Studienverlaufes, der Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten etc. gemacht werden.

Sollte es notwendig sein, während der Schulzeit oder des Studiums wichtige Klausuren auch innerhalb der Schutzfristen zu schreiben oder am Unterricht teilzunehmen, können schwangere Frauen auf eigenen Wunsch die Mutterschutzfristen unterbrechen. Mehr Informationen hierzu erteilt das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV - Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Servicetelefon Arbeitsschutz
Telefon: 06151 124001, oder bei einer Schwangerenberatungsstelle.
siehe auf der Seite "Finanzielle Hilfen"

Wann und Wo?
Die Schwangerschaftsberatungsstellen in der Nähe helfen, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, bei Konflikten zu vermitteln oder Hilfe bei Behördenangelegenheiten zu geben.
Internet: www.schwanger-unter-20.de

Kinderbetreuung in Neu-Isenburg

Ab dem 01. August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Dieser Anspruch wird durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) begründet. Danach besteht das Recht auf einen Kindergartenplatz.

Auch in Neu-Isenburg wird das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder stetig ausgebaut, es entspricht aber noch nicht dem tatsächlichen Bedarf. Wenn beide Elternteile innerhalb der ersten drei Jahre wieder in den Beruf einsteigen möchten, eine Ausbildung beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung fortsetzen wollen, empfehlen wir, das Kind so früh wie möglich, am besten bereits während der Schwangerschaft, in einer Krippe oder bei einer/m Tagesmutter/-vater anzumelden.
siehe auf der Seite "Finanzielle Hilfen"

Krippen und Kindergärten in Neu-Isenburg
Unter www.neu-isenburg.de, Rubrik: Leben und wohnen - Kinder & Jugend - Kinder, sind alle Betreuungsmöglichkeiten in Neu-Isenburg aufgelistet, sowie ein Online-Informations- und Registrierungssystem.

Tagesmütter/-väter in Neu-Isenburg
Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern, Kinderfrauen und Babysittern

Verein zur Förderung von Kinderbetreuung e.V.
Tagesmütter- und Babysitterzentrale
Ludwigstraße 75-79
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 1335, 06102 722-577
E-Mail: info@tagesmuetterzentrale.de