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Bau-Glossar

Abstandsflächen
Abstandsflächen sind Flächen, die zwischen zwei Gebäuden freigehalten werden müssen, wenn Häuser nicht unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandsflächen dienen dem Brandschutz und sollen eine ausreichende Belichtung garantieren.

Artenschutz
Bei allen Bauvorhaben und Baumfällungen ist zu prüfen, ob geschützte Tier- und Pflanzenarten gestört, verletzt, getötet oder entfernt werden. Dies ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. Auch ihre Lebensräume und Lebensstätten stehen unter einem besonderen Schutz. Manchmal ist es auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob eine Höhle oder Spalte die Lebensstätte einer geschützten Art ist. Hier ist die Naturschutzbehörde die richtige Kontaktstelle. Aus Gründen des Artenschutzes sind Baumfällungen nur außerhalb der Brutzeit (vom 1. Oktober bis 29. Februar) erlaubt.

Außenbereich
Grundsätzlich soll der Außenbereich, d. h. alle Flächen außerhalb des beplanten oder unbeplanten Innenbereiches, frei von Bebauung gehalten werden, damit die Natur geschont, das Landschaftsbild zur Erholung erhalten wird und die Infrastruktur der Gemeinden geschützt wird. Ausnahmen stellen sogenannte privilegierte, d. h. landwirtschaftliche und begünstigte Vorhaben dar. Generell sind alle Baumaßnahmen im Außenbereich flächensparend auszuführen.

Barrierefreies Bauen
Mit der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber einen wichtigen Beitrag dafür geleistet, dass behinderte Menschen ein möglichst selbständiges Leben in unserer Gesellschaft führen können. Bereits in jungen Jahren sollte dem Aspekt des "lebenslagengerechten Bauens" auch bei privaten Bauvorhaben ein hoher Stellenwert eingeräumt werden, da barrierefreie Wohnungen den Bedürfnissen breiter Bevölkerungsschichten entsprechen. Die gebaute Umwelt soll so gestaltet werden, dass sie für Alle nutzbar ist: Für Behinderte und Nichtbehinderte, junge und alte Menschen, vorübergehend Verletzte und Gesunde, Mobilitätseingeschränkte und Personen mit Kinderwagen oder Traglasten sowie für kleine Kinder. Als Rechtsgrundlagen und Planungshilfen dienen die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (§ 43 Wohnungen) und die "DIN 18040 Teil 2 - Barrierefreies Bauen - Wohnungen. Das Dokument regelt die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen sowie von Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen. Es bestimmt außerdem, unter welchen technischen Voraussetzungen Gebäude und bauliche Anlagen barrierefrei sind. Weitere wertvolle Anregungen sind der Publikation "Universales Barrierefreies Bauen" vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (www.wirtschaft.hessen.de) zu entnehmen.

Bauherr
Der Bauherr beauftragt den Architekten und den Bauunternehmer und ist allgemein verantwortlich. Er ist Ansprechpartner für die Genehmigungsbehörde und muss sich um die notwendigen Bescheinigungen, Nachweise und Anzeigen kümmern. Er muss die kompletten Baupläne und Unterlagen auf der Baustelle bereithalten und die nötigen Sachverständigenkosten tragen.

Baulast
Die Baulast ist eine vom Grundstückseigentümer freiwillig übernommene Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffendem Tun, Dulden und Unterlassen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird. Durch die Übernahme einer Baulast soll die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Übernahme von Abstandsflächen, die Duldung einer Zufahrt für ein Nachbargrundstück oder die Übernahme einer Stellplatzpflicht. Die Baulast schränkt die Bebaubarkeit eines Grundstückes ein und wirkt sich daher unter Umständen auf den Wert des Grundstücks aus. Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen und ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der Baubehörde eingetragen und können bei berechtigtem Interesse von Dritten eingesehen werden.

Bauleiter
Der Bauleiter ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. Der Begriff wird sowohl für die Bauleitung des Bauherrn als auch für die Bauleitung durch den Bauunternehmer verwendet.

Baumschutzsatzung
In der Stadt Marburg ist die Baumschutzsatzung vom 22.12.2003 für alle Grundstückseigentümer verpflichtend. Alle Laubbäume sowie Nadelbäume und andere Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm bzw. 80 cm bei Nadelbäumen sind geschützt. Sollte bei einem Bauvorhaben eine Fällung eines geschützten Baumes notwendig werden, so ist vorher eine Genehmigung beim Fachdienst Stadtgrün und Friedhöfe einzuholen.

Bauunternehmer
Der Bauunternehmer ist vom Bauherrn damit beauftragt, den Bau nach den genehmigten Plänen des Entwurfsverfassers zu erstellen. Er ist dabei verpflichtet, Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und die nötigen Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu befolgen.

Bauvoranfrage
Durch eine Bauvoranfrage beim Bauamt lässt sich abklären, ob eine Baumaßnahme generell genehmigt werden könnte. So kann beispielsweise geklärt werden, ob das Wunschgrundstück außerhalb eines Bebauungsplans bebaut werden darf.

Befreiung vom Bebauungsplan
Befreiungen oder Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind möglich und mit der Behörde abzustimmen.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt die freiwillige Nutzung von erneuerbaren Energien für die Erzeugung von Wärme. Gefördert werden Anlagen für Solarthermie, Nutzung von Biomasse, Nutzung von Geothermie und Umweltwärme für bestehende Gebäude (momentan nicht für Neubauten, Stand: 2012).

Denkmalschutz
Da der Denkmalschutz unter das jeweilige Landesrecht fällt, existiert keine einheitliche Definition des Begriffs. Unterschieden wird meist zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern. Denkmäler werden in eine Denkmalsliste oder ein Denkmalsbuch eingetragen. Baumaßnahmen an unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden unterliegen der Genehmigungspflicht, ebenso deren Abriss. Eigentümer können auch in zumutbarem Umfang zur Instandhaltung und Restauration verpflichtet werden. Dafür werden zwar öffentliche Zuwendungen bereitgestellt, ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht jedoch nicht. Aufwendungen für den Erhalt und die Instandsetzung von Baudenkmälern werden steuerlich begünstigt. Der Denkmalbeirat der Universitätsstadt Marburg soll zu allen Veränderungen an Kulturdenkmälern und bei Neubaumaßnahmen, die in denkmalgeschützten Gebieten der Stadt und den historisch bedeutsamen Ortskernen der zur Stadt Marburg gehörenden Gemeinden liegen, gehört werden. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB) der Stadt Marburg in ihrer Arbeit, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegt, zu beraten und zu unterstützen.

Eigenleistung
Eigenleistung sind alle Bauarbeiten, die der Bauherr nicht an einen gewerbsmäßigen Unternehmer zur Ausführung vergibt, sondern selbst oder mit der Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchführt. Dabei lassen sich Kosten für Arbeitslöhne, nicht aber für Material einsparen.

Eingriffs-, Ausgleichsplanung
Bei Bauvorhaben im Außenbereich wird in Natur und Landschaft eingegriffen. Dies ist in einer Eingriffs- und Ausgleichsplanung darzustellen. Die Vorgaben hierzu sind in Hessen in der Kompensationsverordnung festgelegt. Eine Eingriffs- und Ausgleichsplanung legt zum Beispiel fest, welche Maßnahmen als Ausgleich für die Veränderungen der Natur vorzunehmen und in welcher Höhe Ausgleichsgelder zu zahlen sind.

Energieausweis
Die Energieeffizienz von Wohngebäuden wird künftig transparenter: Während für Neubauten bereits seit 1995 Energieausweise verlangt werden, gilt diese Forderung erstmals auch für Bestandsgebäude. Wer Immobilien veräußert oder Wohnflächen vermietet ist zur Erstellung und Vorlage des Ausweises verpflichtet. Grundlage für die Erstellung der Energieausweise ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht (Novellierung der Energieeinsparverordnung - EnEV 2007).

Energieberatung
Die Universitätsstadt Marburg bietet gemeinsam mit dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Energieberatung der Verbraucherzentrale an. Die Verbraucherzentrale bietet eine Erstberatung direkt im eigenen Gebäude an und schaut sich die Gegebenheiten vor Ort an und führt eine erste Einschätzung durch. Die Beratung wird vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert, so dass nur ein geringer Eigenanteil anfällt. Die Bundesregierung fördert die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes für Ihr Haus durch eine*n Energieberater*in. Die Beratung wird von der BAFA mit einem Zuschuss gefördert.

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Kurzdiagnose für Gebäude und Heizung mit Modernisierungsempfehlungen

Entwurfsverfasser
Beim Entwurfsverfasser (auch Objektplaner oder Planfertiger genannt) handelt es sich in der Regel um einen Architekten oder Bauingenieur. Er setzt die Vorstellungen des Bauherrn um, erstellt die Unterlagen, Pläne, Formulare und Berechnungen für ein Bauvorhaben, und reicht diese nach Abstimmung mit dem Bauherren bei der zuständigen Behörde zur Baugenehmigung ein. Dabei trägt er die Verantwortung für die Qualität des Entwurfs und die Vollständigkeit der Unterlagen und dafür, dass die Bauplanung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das Honorar des Entwurfsverfassers ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geregelt (HOAI). Nur Entwurfsverfasser im Besitz einer Bauvorlageberechtigung dürfen Pläne für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben einreichen.

Erschließung
Die Erschließung ist nach § 123 BauGB grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein. Für die Herstellung (und ggf. auch die spätere Erneuerung) der Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde öffentlich-rechtliche Beiträge von den Grundstückseigentümern.

Geschossflächenzahl (GFZ)
Die GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche erlaubt sind und ist ein im Bebauungsplan festgelegter Wert, um eine Bebauungsdichte zu regeln.
Die zulässige Gesamt-Geschossfläche des Gebäudes lässt sich einfach ermitteln: Grundstücksgröße x Geschossflächenzahl = zulässige Gesamt-Geschossfläche. Ein Beispiel: Die Geschossflächenzahl mit dem Wert 0,7 bedeutet, dass auf einem 1.000 m² großen Grundstück höchstens 700 m² Geschossfläche errichtet werden dürfen.

Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)
Das neue GEG ist seit 01.11.2020 in Kraft und enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Gewerk
Gewerk ist die Bezeichnung für handwerkliche und bautechnische Arbeiten bei der Bauausführung. Zu den verschiedenen Gewerken gehören zum Beispiel Fliesenlegen, Trockenbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Elektroinstallation, Sanitärinstallation usw.

Grundbuch
Im Grundbuch, das beim zuständigen Amtsgericht/Grundbuchamt geführt wird, finden sich Informationen zu jedem Grundstück. Es verzeichnet die Eigentumsverhältnisse sowie mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten. Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch haben lediglich Eigentümer bzw. Hypothekengläubiger des betreffenden Grundstücks, Personen mit Einverständniserklärung des Eigentümers sowie Notare, Rechtsanwälte und Vermessungsingenieure.

Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist die Einschränkung des Nutzungsrechts eines Grundstückes zugunsten des Inhabers eines anderen Grundstücks. Der Grundstücksinhaber des belasteten Grundstücks muss einzelne Handlungen auf dem Grundstück dulden oder darf bestimmte Handlungen darauf nicht vornehmen. Eine Grunddienstbarkeit gewährt dem Berechtigten somit bestimmte Nutzungsrechte eines anderen Grundstücks, bei einem Wegerecht, das Recht, Leitungen zu verlegen oder ein Durchfahrtsrecht. Für die Entstehung, Übertragung und die Aufhebung einer Grunddienstbarkeit gelten die allgemeinen Vorschriften über Grundstücksrechte. Zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit ist deren Eintragung im Grundbuch zwingende Voraussetzung.

Gutachterausschuss für Immobilienwerte
Gutachterausschüsse wurden infolge der Vorschriften des Bundesbaugesetzes von 1960 mit dem Ziel gebildet, die Transparenz des Grundstücksmarktes zu gewährleisten. Marktbeobachtung mittels Kaufpreissammlung sowie Marktaufklärung durch die Ermittlung von Bodenrichtwerten und durch die Erstellung jährlicher Immobilien-Marktberichte bieten optimale Möglichkeiten, sich über das Preisniveau des örtlichen Immobilienmarktes zu informieren. Darüber hinaus kann beim Gutachterausschuss auch ein Gutachten über den Wert einer Immobilie beantragt werden.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die HOAI regelt das Honorar für Architekten und Ingenieure. Ausgangspunkt der Berechnung des Architektenhonorars sind die Baukosten. Daraus leitet sich der Honorarsatz ab. Dieser fällt je nach Honorarzone etwas höher oder niedriger aus. Je nachdem, wie viele Leistungsphasen ein Architekt erfüllt, darf er das gesamte Honorar oder nur einen Teil davon berechnen.

Jahres-Primärenergiebedarf
Energiemenge, die zur Deckung des Jahres-Heizenergie- und Warmwasserbedarfs benötigt wird. Dabei werden auch die Verluste bei der Gewinnung des Energieträgers, beim Transport der Energie und bei der Verteilung und Speicherung der Energie im Gebäude berücksichtigt. Ein genau definierter maximaler Jahres-Primärenergiebedarf stellt eine in der EnEV (Energieeinsparverordnung) festgeschriebene Hauptanforderung an Neubauten dar.

Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag dient der möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Kosten eines Bauvorhabens, basierend auf einer sorgfältigen Kalkulation. Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker sind verpflichtet, eine erkennbare Überschreitung dieses Kostenrahmens dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen. Dabei wird ein Kostenspielraum von 10 bis 15 % anerkannt, da eine gewisse Planungsunsicherheit nicht zu vermeiden ist. Überschreiten die Baukosten am Ende den gesteckten Rahmen, ist der Architekt unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die KfW fördert Maßnahmen zur Schaffung von Wohneigentum durch Bau, Erwerb oder Sanierung/Modernisierung und die Nutzung erneuerbarer Energien mit zinsgünstigen Krediten. Entsprechende Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme über die Hausbank gestellt werden.

Nebenkosten
Nebenkosten beim Hausbau sind die Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Notar- und Gerichtskosten. Sie können zwischen 2 und 10 % der Gesamtkosten ausmachen.

Nutzfläche
Zur Nutzfläche eines Hauses gehören neben der Wohnfläche auch alle Nebenräume wie Keller, Dachboden und Heizraum.

Transmissionswärmeverlust
So bezeichnet man den Wärmeverlust durch Außenteile wie Wände, Fenster und Boden. Durch eine geeignete Wärmedämmung lässt sich der Transmissionswärmeverlust deutlich reduzieren.

Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche bezeichnet den Bereich eines Grundstücks, der mit Gebäuden oder Teilen davon überbaut werden darf. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen festgelegt. In der Praxis spricht man auch vom Baufenster. Ein geringfügiges Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen kann als Ausnahme zugelassen werden.