Finanzielle Hilfen
Grundsicherung im Alter
Alter und dauerhaft volle Erwerbsminderung stellen Umstände dar, in denen Bürger*innen, die keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben und über keine weiteren Mittel verfügen, nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Mit der Grundsicherung wurde somit eine vorrangige Sozialleistung geschaffen, die eine würdige und unabhängige Existenz sichert. Träger der Grundsicherung ist die Stadt Lingen (Ems).
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Arbeit
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-505
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als Tages-, Kurzzeit- oder vollstationäre Dauerpflege
Zunächst ist bei der Pflegekasse (in der Regel die Krankenkasse) ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Die Hilfe kann auch für Personen gewährt werden, die pflegebedürftig sind und in ihrer häuslichen Umgebung wohnen. Sollten die Leistungen der Pflegekasse und das einzusetzende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Hilfe zur Pflege müssen vor Heimaufnahme/häuslicher Pflege gestellt werden! Die Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Bitte bringen Sie zur Antragsstellung die folgenden Unterlagen mit:
Herr Josef Thünemann / Frau Christine Vorwerk
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-526/-528
E-Mail: j.thuenemann@lingen.de
E-Mail: c.vorwerk@lingen.de
Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Soziales
Wohngeldstelle
Elisabethstraße 14 -16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-505
E-Mail: info@lingen.de
Befreiung von Rundfunkgebühren
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Die Stadt Lingen (Ems) bestätigt Ihnen hierbei, ob die Befreiungskriterien gegeben sind bzw. der vorgelegte Bescheid dem Original entspricht.
Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass der Antragsteller zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. Empfänger von Sozialleistungen) gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Weitere Auskünfte insbesondere zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie im Bürgerbüro.
Stadt Lingen (Ems) / Bürgerbüro
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Telefon: 0591 9144-330
Internet: www.lingen.de
E-Mail: info@lingen.de
Landesblindengeld/Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen und wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Bei vorliegenden Voraussetzungen wird das Landesblindengeld einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt und wird nur auf Antrag gewährt. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blinde Menschen sind Personen, deren beidäugige Gesamtschärfe nicht mehr als 2 % beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Blindheit ist nachzuweisen durch den Eintrag "BL" im Schwerbehindertenausweis, der vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, ausgestellt wird.
Die Blindenhilfe hingegen wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt.
Wer Landesblindengeld erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn insoweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind. In diesem Fall wird von der vollen Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass also nur der Unterschiedsbetrag ausgezahlt wird. Dieser ausgezahlte Teil der Blindenhilfe ist dann eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld.
Sofern noch nicht geschehen wird Ihnen geraten zeitgleich den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "blind" (BL) (nach dem SGB IX) bei der für Sie örtlich zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zu stellen.
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Soziales
Frau Karin Krull
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Telefon: 0591 9144-591
Internet: www.lingen.de
E-Mail: k.krull@lingen.de
Alter und dauerhaft volle Erwerbsminderung stellen Umstände dar, in denen Bürger*innen, die keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben und über keine weiteren Mittel verfügen, nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Mit der Grundsicherung wurde somit eine vorrangige Sozialleistung geschaffen, die eine würdige und unabhängige Existenz sichert. Träger der Grundsicherung ist die Stadt Lingen (Ems).
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Arbeit
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-505
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als Tages-, Kurzzeit- oder vollstationäre Dauerpflege
Zunächst ist bei der Pflegekasse (in der Regel die Krankenkasse) ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Die Hilfe kann auch für Personen gewährt werden, die pflegebedürftig sind und in ihrer häuslichen Umgebung wohnen. Sollten die Leistungen der Pflegekasse und das einzusetzende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Hilfe zur Pflege müssen vor Heimaufnahme/häuslicher Pflege gestellt werden! Die Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Bitte bringen Sie zur Antragsstellung die folgenden Unterlagen mit:
- Nachweise über Einkommen (z. B. Rentenbescheide, Zinsen, Miete, Wohngeld, Grundsicherung, Altenteil, Beihilfeansprüche etc.)
- Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Sparverträge, Wertpapiere, Aktien, Lebensversicherungen, Immobilien (Grundbuchauszug vorlegen), vertragliche Ansprüche etc.)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
- Nachweis über die bisherigen Wohnverhältnisse: Kosten der Unterkunft (z. B. Miete und Nebenkosten, Mietvertrag), bei Eigentum: monatliche Belastung (Zinsen und Tilgung durch Darlehensvertrag nachzuweisen) und Nebenkosten, wie z. B. Wasser/Abwasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.
- Versicherungen
- Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartners
- Betreuerausweis oder Vollmacht
- Schwerbehindertenausweis
Herr Josef Thünemann / Frau Christine Vorwerk
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-526/-528
E-Mail: j.thuenemann@lingen.de
E-Mail: c.vorwerk@lingen.de
Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Soziales
Wohngeldstelle
Elisabethstraße 14 -16, 49808 Lingen
Internet: www.lingen.de
Telefon: 0591 9144-505
E-Mail: info@lingen.de
Befreiung von Rundfunkgebühren
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Die Stadt Lingen (Ems) bestätigt Ihnen hierbei, ob die Befreiungskriterien gegeben sind bzw. der vorgelegte Bescheid dem Original entspricht.
Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass der Antragsteller zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. Empfänger von Sozialleistungen) gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Weitere Auskünfte insbesondere zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie im Bürgerbüro.
Stadt Lingen (Ems) / Bürgerbüro
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Telefon: 0591 9144-330
Internet: www.lingen.de
E-Mail: info@lingen.de
Landesblindengeld/Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen und wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Bei vorliegenden Voraussetzungen wird das Landesblindengeld einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt und wird nur auf Antrag gewährt. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blinde Menschen sind Personen, deren beidäugige Gesamtschärfe nicht mehr als 2 % beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Blindheit ist nachzuweisen durch den Eintrag "BL" im Schwerbehindertenausweis, der vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, ausgestellt wird.
Die Blindenhilfe hingegen wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt.
Wer Landesblindengeld erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn insoweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind. In diesem Fall wird von der vollen Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass also nur der Unterschiedsbetrag ausgezahlt wird. Dieser ausgezahlte Teil der Blindenhilfe ist dann eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld.
Sofern noch nicht geschehen wird Ihnen geraten zeitgleich den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "blind" (BL) (nach dem SGB IX) bei der für Sie örtlich zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zu stellen.
Stadt Lingen (Ems) / Fachdienst Soziales
Frau Karin Krull
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen
Telefon: 0591 9144-591
Internet: www.lingen.de
E-Mail: k.krull@lingen.de