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Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege als teilstationäre Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, den Tag in sozialer Gemeinschaft und einer wohnlichen Umgebung zu verbringen. Die Tagesstrukturierung der Einrichtung gibt demenziell Erkrankten Orientierung. Zudem werden pflegende Angehörige wirksam entlastet, insbesondere, wenn sie berufstätig sind.

Die Einrichtung organisiert den Transportdienst, der den Tagespflegegast morgens zu Hause abholt und abends zurückbringt, übernimmt die während der Anwesenheitszeit erforderlichen Pflegeleistungen und stellt die Versorgung mit Essen und Getränken sicher. Dabei werden Verhalten des Pflegebedürftigen, aktueller Gesundheitszustand, Nahrungsaufnahme, Trinkmenge und Ausscheidung fachlich beobachtet. Ruheräume nach dem jeweiligen Bedürfnis stehen zur Verfügung.

Außerdem gibt es eine Vielzahl von Aktivierungs- und Beschäftigungsangeboten einzeln oder in Gruppen, die individuell auf der Basis von Biografie, Neigungen und vorhandenen Ressourcen zusammengestellt werden. Dies sind Angebote, es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme. Tagespflege wird entweder von eigenständigen Tagespflegeeinrichtungen angeboten oder auch angegliedert an Pflegeheime.

Die Nachtpflege wird noch wenig angeboten- generell aber von denselben Einrichtungen wie die Tagespflege. Sie beinhaltet die nächtliche Betreuung und Pflege, zum Beispiel die nächtliche Begleitung beim Toilettengang oder die Pflegebedürftigen werden so erforderlich nachts frisch gemacht oder gelagert, falls sie es selbst nicht mehr können, aber vielleicht schon Druckgeschwüre haben oder dazu neigen. Auch bei nächtlicher Unruhe bekommen die Pflegebedürftigen dort entsprechende Betreuung durch geschultes Personal.

Seit 2015 steht jeder Person, die in einen Pflegegrad eingruppiert ist, noch einmal derselbe Sachleistungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege zu, den er auch für die ambulante Pflege in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch für die Pflegestufe 0.

Finanzierung und Sozialleistungen

Leistungen der Hilfe zur Pflege können Pflegebedürftige erhalten, die entweder
  • nicht pflegeversichert sind oder
  • Leistungen der Pflegeversicherung nicht erhalten, weil ihr Pflegebedarf nicht dauerhaft vorhanden ist
  • oder die Leistungen der Pflegekasse nicht den tatsächlichen pflegerischen Bedarf decken.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz III ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die daraus resultierenden neuen Pflegegrade 1- 5 auch in das Leistungsrecht des Sozialhilfeträgers übernommen worden. Eine Veränderung der Grundprinzipien der Sozialhilfe hat dabei nicht stattgefunden. Die (aufstockende) Leistung des Sozialhilfeträgers hängt weiterhin von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person ab. Es gilt der Nachrangsgrundsatz ebenso wie der Grundsatz "ambulant vor stationär". Auch weiterhin muss vor Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln das volle eigene Einkommen, sowie das Vermögen - bis zu einer Freigrenze von 5.000 Euro je volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft - vorrangig eingesetzt werden. Auch unterhaltspflichtige Angehörige werden hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit überprüft.

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Modul 1 - Mobilität

Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Modul 4 - Selbstversorgung

Modul 5 - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Modul 7 - Außerhäusliche Aktivitäten

Modul 8 - Haushaltsführung