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Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Angebote zur Unterstützung im Alltag
Jeder Mensch wünscht sich, ein möglichst selbstständiges Leben in vertrauter Umgebung zu führen. Um auch mit Einschränkungen im Alter selbstständig leben zu können, gibt es für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Diese Angebote haben das Ziel, die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen im Alltag zu fördern und die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Menschen mit Pflegebedarf können die Angebote außerdem zur Entlastung ihrer Angehörigen nutzen. Die Pflegeversicherung stellt hierfür Gelder zur Verfügung, die den Angehörigen und den Pflegebedürftigen helfen sollen.

Dieses Geld wird Entlastungsbetrag genannt. Von diesem Geld können die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren.

Entlastungsbetrag:
  • Monatlich 125 Euro (45b SBG XI)
  • Anspruch besteht ab Pflegegrad 1
  • Abzurechnen mit der Pflegekasse nach dem Rückerstattungsprinzip
Welche Leistungen kann man über den Entlastungsbetrag erhalten?
Erstattungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) können sowohl im häuslichen Umfeld als auch außerhalb des häuslichen Umfelds stattfinden.

Die Angebote bieten:
  • Betreuung und Begleitung für die pflegebedürftige Person: in Gruppen oder alleine zum Beispiel durch Bewegungsübungen, Vorlesen, Erinnerungsübungen, Singen oder durch individuelle Hilfen wie Begleitung zu Veranstaltungen, Gespräche führen, gemeinsam zum Arzt fahren, gemeinsam Besorgungen erledigen
  • Entlastung für pflegende Angehörige: durch die Unterstützung bei der Organisation der Pflege, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, tröstenden Gesprächen, Information über weitere Hilfsangebote
  • Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: wie zum Beispiel beim Einkaufen von Lebensmitteln, beim Waschen von Wäsche, bei der Reinigung der Wohnung, bei dem Ausführen des Hundes, bei der Blumenpflege
Wichtig: Mit dem Entlastungsbetrag können keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen oder medizinische Hilfen abgerechnet werden

Wer kann die Leistungen anbieten?
Nachbarschaftshilfe
Unter der Nachbarschaftshilfe versteht man das Engagement von Einzelpersonen, die für pflegebedürftige Menschen mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden. Diese Tätigkeit
können Nachbarn und Nachbarinnen oder Bekannte der pflegebedürftigen Person übernehmen.

Minijobberinnen und Minijobber
Personen können ihre Leistungen im Rahmen einer direkten Anstellung bei einer pflegebedürftigen Person erbringen. Minijobberinnen und Minijobber benötigen dazu noch ein Beratungsgespräch mit einem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz. Dieses Beratungsgespräch ist für Interessierte kostenlos. Die unterstützende Person benötigt einen kostenlosen Pflegekurs mit geringem Stundenumfang.

Gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter
Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach dem hiesigen Landesrecht anerkannt sind. Wichtig: Die unterstützende Person darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.

Wo finde ich die Angebote der anerkannten gewerblichen Anbieter?
Die anerkannten Angebote der gewerblichen Anbieterinnen und Anbieter finden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entweder über die Pflegeberatung oder online im Angebotsfinder des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW:

Internet: www.angebotsfinder.nrw.de
  • PLZ oder Ort eingeben
  • Passendes Angebot raussuchen
  • Kontakt zum Anbieter aufnehmen
  • Leistung erst mal privat bezahlen
  • Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.
Gut zu wissen
Der Umwidmungsanspruch
Bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 kann eine pflegebedürftige Person neben dem Entlastungsbetrag bis zu 40 Prozent der bewilligten und ungenutzten Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) für Angebote zur Unterstützung im Alltag gebrauchen. Die Höhe des umgewidmeten Pflegesachleistungsbudgets hängt von dem bewilligten Pflegegrad ab.

Dieses Gesamtbudget aus Entlastungsbetrag und umgewidmeten Pflegesachleistungen kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 72 SGB XI), gewerbliche Anbieter ohne Versorgungsvertrag und durch gemeinnützige Organisationen erbracht werden, einsetzen. Nachbarschaftshelfer und Einzelkräfte in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis (Minijobber) können den Umwidmungsanspruch nicht geltend machen.

Wenn Sie Fragen zum Entlastungsbetrag haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Pflegeberatung oder an das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz.

Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz
Internet: www.alterpflege-demenznrw.de/dielandesinitiative/
(Allgemeine Informationen zu den Regionalbüros)
Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Aachen/Eifel ist eines von zwölf Service-Zentren in NordrheinWestfalen. Es setzt sich ein für die Entwicklung eines bestmöglichen Versorgungsnetzes für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörigen im örtlichen Lebensumfeld. Das Regionalbüro bietet Selbstständigen, lokalen Initiativen, Ehrenamtlern und Nachbarschaftshelfern Beratung und Unterstützung an.

Das Angebot umfasst:
  • Fachliche Beratung und Begleitung von Anbietern, die Unterstützungs und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige anbieten
  • Fortbildungsangebote für Selbständige, Nachbarschaftshelfer und andere ehrenamtlich tätigen Personen
  • Vernetzung von Menschen, die Unterstützung anbieten und Menschen, die Unterstützung suchen
  • Fachvorträge, Aktionen, Veranstaltungen zu den Themen Pflege, Alter und Demenz
Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz in Alsdorf
Internet: www.alterpflege-demenznrw.de/regionalbueros/regionaachen-eifel/
Telefon: 02404 9032780
E-Mail: alterpflege.aacheneifel@verbraucherzentrale.nrw