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Stationäre- und Kurzzeitpflege

Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeberpflege

Stationäre Pflege und Vollstationäre Pflege
Die meisten älteren, kranken und pflegebedürftigen Menschen wünschen sich, so lange es möglich ist, Zuhause in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Wenn aufgrund gesundheitlicher, körperlicher und geistiger Einschränkung, z. B. einer Demenz, die Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich ist, steht ein Umzug in eine vollstationäre Einrichtung, also einem Alten- und Pflegezentrum, bevor. Dies bedeutet für den neuen Bewohner und dessen Angehörigen eine große Umstellung. Die vertraute, selbstgestaltete häusliche Umgebung fällt genauso weg, wie die bekannten Menschen, Geräusche und Gerüche. Der Bewohner muss sich an neue Abläufe und neue Gesichter gewöhnen, und die Angehörigen haben einige Formalitäten zu regeln.

Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen für die vollstationäre Pflege, wenn die Möglichkeiten der häuslichen Pflege (z. B. die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes) und die teilstationäre Pflege (z. B. der Besuch der Tagespflege) nicht mehr ausreichen. Bei dem Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. einen unabhängigen Gutachter prüfen lassen, ob die Notwendigkeit eines vollstationären Aufenthaltes gegeben ist. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 setzt die Pflegekasse den Bedarf voraus. Die Pflegekasse zahlt dem Seniorenheim für den pflegebedingten Aufwand und die soziale Betreuung einen pauschalen Sachleistungsbetrag, den sogenannten Pflegesatz. Dieser entspricht der jeweiligen Pflegestufe des Bewohners.

Pflegebedingte Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten oder auch individuelle Leistungen müssen selber geleistet werden. Viele Bewohner haben nicht die finanziellen Mittel diese Kosten zu tragen bzw. auf Dauer zu tragen. Hier besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, soweit der Bewohner mindestens den Pflegegrad 1 hat.

Darüber hinaus kann ein Antrag auf "Übernahme der ungedeckten Pflegekosten" beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Auch hier sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gewährung der Leistung entscheidend. Die Ansprechpartner in den Alten- und Pflegeheimen stehen Ihnen mit Informationen hilfreich zur Seite.

Kurzzeitpflege
Nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, wenn z. B. die Pflegeperson gesundheitlich verhindert ist, kann es notwendig werden, vorübergehend eine vollstationäre Einrichtung, also ein Alten- und Pflegeheim, in Anspruch zu nehmen.

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Verhinderungspflege
Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.

Hauptleistungen ab 01.01.2017 im Überblick
(ab 01.01.2022 Erhöhung der Beträge)

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
(Pflegesachleistung Erhöhung um 5%)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 0 €
  • Pflegegrad 2
  • 689,00 €
    (724,00 €)
  • Pflegegrad 3
  • 1.298,00 €
    (1.363,00 €)
  • Pflegegrad 4
  • 1.612,00 €
    (1.693,00 €)
  • Pflegegrad 5
  • 1.995,00 €
    (2.095,00 €)
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 0 €
  • Pflegegrad 2
  • 316,00 €
  • Pflegegrad 3
  • 545,00 €
  • Pflegegrad 4
  • 728,00 €
  • Pflegegrad 5
  • 901,00 €
Leistungen (TP/NP) (§ 41 SGB XI)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 0 €
  • Pflegegrad 2
  • 689,00 €
  • Pflegegrad 3
  • 1.298,00 €
  • Pflegegrad 4
  • 1.612,00 €
  • Pflegegrad 5
  • 1.995,00 €
Leistungen (Betreuung-Entlastung; § 45b SGB XI)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 125,00 €
  • Pflegegrad 2
  • 125,00 €
  • Pflegegrad 3
  • 125,00 €
  • Pflegegrad 4
  • 125,00 €
  • Pflegegrad 5
  • 125,00 €
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 0 €
  • Pflegegrad 2
  • 1.612,00 €
  • Pflegegrad 3
  • 1.612,00 €
  • Pflegegrad 4
  • 1.612,00 €
  • Pflegegrad 5
  • 1.612,00 €
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
(Kurzzeitpflege Erhöhung um 10%)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 0 €
  • Pflegegrad 2
  • 1.612,00 €
    (1.774,00 €)
  • Pflegegrad 3
  • 1.612,00 €
    (1.774,00 €)
  • Pflegegrad 4
  • 1.612,00 €
    (1.774,00 €)
  • Pflegegrad 5
  • 1.612,00 €
    (1.774,00 €)
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
(pro Monat)
  • Pflegegrad 1
  • 125,00 €
  • Pflegegrad 2
  • 770,00 €
  • Pflegegrad 3
  • 1.262,00 €
  • Pflegegrad 4
  • 1.775,00 €
  • Pflegegrad 5
  • 2.005,00 €
Internet: www.deutsche-alzheimer.de
(Infoblatt 8: Pflegeversicherung)