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Kapitel 6

Die Bauausführung

Die gesamte Durchführung eines Bauvorhabens ist ein komplexer Vorgang. Das nach System gebaut wird und die Bauabschnitte planmäßig Schritt für Schritt durchgeführt werden, dafür ist in erster Linie Ihr Architekt verantwortlich.
Freilich sind die Termine mit den Kosten eng verbunden. Lassen Sie sich vom Architekt vor Baubeginn einen Bauzeitenplan erstellen und geben Sie dessen Überwachung nie völlig aus der Hand.
Überlegen Sie es sich gut, wenn Sie die Koordination der Bauphase selbst in die Hand nehmen wollen. Es kostet einiges an Zeit und Ärger, Materialbeschaffung, Handwerkeraufträge und anderes mehr selbstständig aufeinander abzustimmen.


6.1 Der Handwerker (Was ist VOB?)

Bei Arbeiten an Bauwerken oder bei individuellem Einbau von Gegenständen in ein Haus kann man die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde legen. Die VOB dient als Grundlage für die Ausgestaltung von Bauverträgen zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Handwerker). Sie sichert eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen zu.
Wird bei einem Vertrag über Bauleistungen nicht die VOB zugrunde gelegt, so gilt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zu beachten ist u. a. auch das AGB-Gesetz, in dem Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert sind.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen VOB und BGB besteht z. B. in der Dauer der Gewährleistungsfristen. Nach VOB beträgt die Gewährleistung zwei Jahre, nach BGB fünf Jahre. Beim Hausbau ist letztere Regelung auf jeden Fall günstiger, weil sich kritische Schäden z. B. durch Feuchtigkeitseinwirkung erfahrungsgemäß meist erst nach einigen Jahren zeigen.

Schwarzarbeit
Wer Bauarbeiten von Schwarzarbeitern durchführen lässt, kann grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung stellen. Eventuell bestehende Verträge werden wegen Gesetzesverstoß nichtig. Erleidet ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, so ist der Auftraggeber allein verpflichtet, für die Arzt- und Krankenhauskosten aufzukommen. Schließlich droht ihm noch eine erhebliche Geldbuße, wenn nachgewiesen werden kann, dass er sich durch Schwarzarbeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile verschafft.
Um jedes unnötige Risiko bei der Auftragsvergabe zu vermeiden, sollte sich der Bauherr in Zweifelsfällen die Handwerkskarte zeigen lassen oder bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Eintragung in die Handwerksrolle fragen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zum Thema Schwarzarbeit beantwortet.

6.2 Baumängel

Das Auftreten von Bauschäden wird sich auch bei bestem Willen aller am Bau Beteiligten nie ganz vermeiden lassen. Bauschäden können durch mangelhafte Architekten-, Ingenieur- oder Unternehmerleistungen verursacht werden. Architekten schließen in aller Regel Haftpflichtversicherungen gegen Bauschäden ab. Wenn Planungsfehler auftreten, sind sie daher in der Lage, die anfallenden Kosten zur Schadensbehebung wirkungsvoll abzudecken.
Auch bei der Bauausführung werden sich Reklamationen nie ganz ausschalten lassen.
Jeder Bauherr sollte selbst wissen, wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat.

Vorgehensweise des Bauherrn
Sobald ein Schaden festgestellt wird, sollte dieser dokumentiert werden (Fotos). Der Handwerker muss schriftlich
aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Kommt der Handwerker der Aufforderung nicht nach, wird der Bauherr gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein erster Schritt ist immer die gerichtliche Beweissicherung. Ein vom Antragsteller benannter, vom Gericht bestellter Sachverständiger führt dann ein Beweissicherungsverfahren durch. Ein solches Gutachten bringt in den meisten Fällen für beide Parteien Klarheit. Weigert sich der Handwerker aber weiter, die Mängel zu beseitigen, kann ihn der Bauherr auf Ausführung der Gewährleistungsarbeiten verklagen.
Durch Privatgutachten können Beweise nur bedingt gesichert werden. Privatgutachten dienen in erster Linie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen des Auftraggebers. Ein überzeugendes Gutachten räumt gelegentlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien aus und schlichtet Streitfälle frühzeitig.
Streitende Parteien können auch vereinbaren, ihre Auseinandersetzung außergerichtlich zu regeln. Die für solche Fälle eingerichtete Schlichtungsstelle bemüht sich, eine gütliche Einigung der zerstrittenen Parteien herbeizuführen. Wird der Vergleichsvorschlag von beiden Parteien angenommen, ist er rechtsverbindlich.
Gehen Sie vor Ablauf der Gewährleistungsfristen die betreffenden Leistungen mit Ihrem Architekten genau durch, um eventuelle Schäden festzustellen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

Und noch ein weiterer Hinweis:
Behördliche Abnahmen dienen lediglich dazu, die Übereinstimmung Ihres Bauvorhabens mit der Baugenehmigung und den Bauvorschriften zu prüfen. Mangelhafte Handwerksleistungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.