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Kapitel 3

Baurecht kurz erklärt

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen: dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht regelt wichtige Anforderungen an die Bauvorhaben und befasst sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können.

Internet: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

Privates Baurecht

Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau beteiligten Personen. Das schließt in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein, im erweiterten Sinne auch die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder ausführenden Unternehmen.

Bauplanungsrecht

Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts regeln die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und ggf. mit welchem Bauvorhaben in welchem Ausmaß. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die zukünftige Art der Bodennutzung für ein Gemeindegebiet dar und ist ein vorbereitender Bauleitplan. In ihm werden für die Bebauung vorgesehene Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Gewerbegebiete, Grünflächen, aber auch Flächen für Landwirtschaft und Waldflächen ausgewiesen. Basierend auf dem Flächennutzungsplan werden Bebauungspläne entwickelt.

Bebauungsplan

Bebauungspläne enthalten verbindliche Festsetzungen, die bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden. Grundlage dafür ist der Flächennutzungsplan. Dabei wird die Art der Nutzung, z. B. Gewerbe oder Wohnraum, die Höhe, Geschossflächen- und Geschossanzahl, die bauliche Gestaltung oder auch die Dachneigung festgelegt. Die Planungshoheit liegt dabei in den Händen der Gemeinden.

Was ist eine Baulast?

Sinn und Zweck einer Baulast ist es, öffentlich-rechtliche Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegenstehen, auszuräumen. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich dabei freiwillig, für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z. B. eine Regelung der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder die Bildung eines Baugrundstückes bei Überbauung mehrerer Flurstücke sein. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der Erklärung des Eigentümers des belasteten Grundstückes. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Bauordnungsamt geführt wird.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, muss dem Antrag eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind.

Außenbereich

Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Lediglich die so genannten "privilegierten Vorhaben" dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich errichtet werden. Dazu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Alle übrigen Vorhaben können im Außenbereich nur dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Erschließung

Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks ist eine ausreichende Erschließung. Das beinhaltet eine abgesicherte Zufahrt vom öffentlichen Straßennetz zum Baugrundstück, eine gesicherte Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser sowie dessen ordnungsgemäße Entsorgung (Abwasser, Abfall und tierische Abgänge). Die Herstellung der Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Kommune, welche auch dazu verpflichtet ist, einen Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern zu erheben.