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Gesetze und Zuständigkeiten

Baugenehmigung

Wenn Sie sich entschließen zu bauen oder zu sanieren, ist je nach Umfang der Baumaßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich. Die entsprechenden Regelungen dazu finden Sie in der Bauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). In der LBauO M-V sind der Anwendungsbereich, Begriffe und die allgemeinen Anforderungen definiert (§§ 1-3). Des Weiteren enthält sie die Regelungen zu verfahrensfreien Bauvorhaben, zur Beseitigung von Anlagen (§ 61) und zum Genehmigungsverfahren (§§ 63 ff.)

Zuständigkeit
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Stadtbauamtes Greifswald ist im Baugenehmigungsverfahren Ihr erster Ansprechpartner. Dorthin werden die benötigten Unterlagen und Formulare geschickt. Die zuständigen Mitarbeiter prüfen die Bauanträge.
Sie können sich bei einem Termin hinsichtlich Ihres Bau- bzw. Sanierungsvorhabens gerne durch das Stadtbauamt beraten lassen.

Unterlagen
In der Bauvorlagenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlV M-V) ist der Umfang der bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen festgelegt.
Dazu gehören verschiedenste Formular und Bauvorlagen. Die Formulare sind Vordrucke, die auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus (Bauen " Planen und Bauen " Bauformulare) abrufbar sind. Dazu gehören das Bauantragsformular und ggf. eine Baubeschreibung (für gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben)

TIPP:
Es ist ratsam im Bauantragsformular einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen, mit dem einzelne Fragen im Vorfeld einer Baugenehmigung verbindlich geklärt werden (LBauO M-V § 75).


Zusätzlich eingereicht werden müssen u.a. (nach BauVorlV M-V § 3):
  • Ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (BauVorlV M-V § 7), mit Angaben u.a. zu geschützten Naturbestandteilen (Bäume, Gewässer etc.)
  • Eine Bauzeichnung (BauVorlV M-V § 8)
    • Grundrisse
    • Schnitte
    • Ansichten
  • Ein Nachweis der Standsicherheit (BauVorlV M-V § 10),
  • Ein Nachweis des Brandschutzes (BauVorlV M-V § 11),
  • Alle erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung
  • Angaben zum Maß der baulichen Nutzung
Ortsrecht
Neben den Gesetzen von Bund und Land ist auch das Ortsrecht zu beachten. Befindet sich Ihr Bauvorhaben in einem Gebiet mit vorhandenem Bebauungsplan, sind dessen Festsetzungen zu beachten. Häufig gibt es immissionsschutzrechtliche Festsetzungen oder Auflagen zur Bepflanzung der Grundstücke.
Zu beachten sind darüber hinaus die Greifswalder
Baumschutzsatzung und die Fernwärmesatzung. Satzungen müssen auch bei sonst eventuell genehmigungsfreien Verfahren beachtet werden. So muss bereits bei jeder Umstellung des Heizungssystems die Fernwärmesatzung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen im Internet unter: http://www.greifswald.de/de/verwaltungs-politik/ortsrecht/aktuelle-satzungen-lesefassungen

Verfahren
Nachdem von der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Greifswald geprüft wurde, ob ein Sanierungsvorhaben verfahrensfrei oder, wie in der weiteren Vorstellung, genehmigungspflichtig ist (LBauO M-V § 61), wird der Bauantrag begutachtet.

Hinweis:
Die Formulare und Bauvorlagen werden i.d.R. drei Mal, bei Schnellverfahren fünf bis sechs Mal in Papierform eingereicht.


Die Unterlagen werden nach LBauO M-V geprüft. Je nach Bedarf begutachten die Stadtplanung, Umweltabteilung, Untere Naturschutzbehörde, Untere Denkmalschutzbehörde, und andere Behörden und Ämter die eingegangenen Unterlagen. Bei Wohngebäuden ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden (LBauO M-V, § 63 (2)).

Wenn dem Bauantrag keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wird die Baugenehmigung erteilt.
Mit der Bauausführung kann begonnen werden, wenn die Baugenehmigung dem Bauherren zugegangen ist und die Baubeginnsanzeige (Formular ebenfalls online verfügbar) der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Wird ein Gebäude neu errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes die Ausstellung des Energieausweises erfolgt (§ 16 EnEV).
Dieser muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.