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Notvertretungsrecht für Eheleute

Informationen zum Notvertretungsrecht für Eheleute

Notvertretungsrecht
für Eheleute

Ist eine verheiratete Person aufgrund einer plötzlichen Erkrankung bewusstlos oder ins Koma gefallen und somit nicht mehr in der Lage, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, greift das Ehegattennotvertretungsrecht. Dank dieser schnellen und unbürokratischen Lösung darf ein Ehepartner ohne schriftliche Vollmacht handeln und muss nicht auf eine gerichtliche Betreuung warten.

Das Notvertretungsrecht ermöglicht Eheleuten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Das umfasst auch kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern, Fixierung durch Bauchgurt, Verabreichen ruhigstellender Medikamente). Dieses in § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Recht bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Zudem ist es nachrangig zu einer bestehenden Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Auch im Notvertretungsrecht sind Ihre Wünsche maßgeblich und müssen respektiert werden. Deshalb muss Ihr vertretender Ehepartner sich, falls vorhanden, an Ihre Patientenverfügung halten oder Ihre Wünsche durch Gespräche mit Ihren Vertrauenspersonen ermitteln. Auch eine Beratung mit Ihrem Arzt ist ratsam.

Befragung durch den Arzt

Der behandelnde Arzt muss Ihren Ehepartner fragen, ob er zur Ausübung des Notvertretungsrechts befugt ist. Falls Sie über eine Patientenverfügung oder über eine Vorsorgevollmacht eine andere Person als Bevollmächtigte bestimmt haben, vertritt diese Ihre gesundheitlichen Angelegenheiten und nicht Ihr Ehegatte.

Ihr Ehepartner darf allerdings nicht Ihre finanziellen Angelegenheiten erledigen (z. B. mit Ihrem Geld bestimmten Forderungen nachkommen oder Ansprüche gegenüber Krankenkassen oder Behörden wie etwa dem Sozialamt geltend machen.) Das Notvertretungsrecht erlaubt ebenfalls nicht, Ihre Verträge zu kündigen oder Ihr Fahrzeug verkaufen. Ausgeschlossen sind zudem Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten. Möglich ist dagegen das Abschließen von Verträgen, die innerhalb der sechs Monate für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen erforderlich sind.

Wichtig!

Das Notfallvertretungsrecht greift nicht in folgenden Situationen:
  • Sie leben von Ihrem Ehepartner getrennt.

  • Sie wollen nicht, dass Ihr Ehegatte Sie vertritt, und haben deshalb einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist.

Ist die o. g. Befragung Ihres Ehepartners durch den Mediziner erfolgt, stellt er eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der Befragung aus. Wenn alle Bedingungen für die Ausübung des Notfallvertretungsrechts erfüllt sind, fixiert der Arzt den Zeitpunkt des Beginns der sechsmonatige Vertretungszeit.

Sollten Sie nach Ablauf des halben Jahres noch nicht in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu fällen, muss ein Betreuer bestellt werden, falls keine Vollmacht vorliegt.

Kurzinfo Notvertretungsrecht
  • beschränkt auf Gesundheitsangelegenheiten
  • gilt nicht für Kinder, Eltern oder Geschwister
  • nachrangig zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder bestehender Betreuung
  • zeitlich begrenzt auf sechs Monate