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Vollmacht/Vorsorgevollmacht

Informationen zur Vollmacht/Vorsorgevollmacht

Vollmacht/Vorsorgevollmacht
Entscheidungen abgeben

Durch eine Vollmacht können Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden. So ist ein vom Gericht eingesetzter Betreuer nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Bei einer Vollmacht handelt es sich um die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Diese wird in der Regel durch Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt.

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer an Ihrer Stelle Ihre Angelegenheiten regeln und alle notwendigen Entscheidungen treffen soll, falls Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind (z. B. durch körperliche, geistige und/oder seelische Behinderung, Demenz, Koma). Die von Ihnen bevollmächtigte Person handelt somit an Ihrer Stelle.

Sie als Vollmachtgeber können auch mehrere Personen bestimmen, die Sie vertreten sollen, z. B. Ihre Kinder, gute Freunde oder sonstige vertrauenswürdige Personen. Nachbarschaftliche Hilfe ist unabhängig von rechtlichen Vorgaben jederzeit möglich. Zwingend zu beachten ist dabei, dass dabei niemals Entscheidungen für eine andere Person getroffen werden dürfen.

Können Menschen nicht mehr selbstständig entscheiden und es liegt keine Vollmacht/Vorsorgevollmacht vor, ist grundsätzlich der Ehegatte für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten berechtigt, diese Person in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu vertreten, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben, die Ehegattenvertretung durch die zu vertretende Person nicht ausgeschlossen wurde und sofern nicht bereits durch das Gericht ein Betreuer auch für die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde. Für sonstige Angelegenheiten, beispielsweise für Angelegenheiten der Vermögenssorge, und spätestens nach 6 Monaten wird das Gericht zudem bei Fehlen einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellen. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen oder die Hilfe der Betreuungsbehörde bzw. eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen.

Zeitpunkt der Wirksamkeit
  • Die Vollmacht besitzt ab sofort Gültigkeit.

  • Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam durch ein ärztliches Attest. Es bestätigt, dass Sie infolge Ihrer Erkrankung und/oder Behinderung nicht in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Voraussetzung für die Erteilung

Sie müssen zum Zeitpunkt der Erteilung von Vollmachten jeglicher Art volljährig und geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, selbstständig zu definieren, was Sie wollen. Auch wenn Sie die Vollmacht/Vorsorgevollmacht rückgängig machen wollen, müssen Sie voll geschäftsfähig sein.

Eine erteilte Vollmacht ist auch dann noch gültig, wenn Sie später geschäftsunfähig werden sollten. Nicht immer ist es eindeutig, ob jemand voll geschäftsfähig ist (z. B. bei Erkrankungen wie Demenz oder Alzheimer). Deshalb sollten Sie sich Ihre volle Geschäftsfähigkeit von einem Arzt oder Notar schriftlich bestätigen lassen.

Was Sie beim Erstellen einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht beachten sollten

Eine Vollmacht drückt den Willen des Vollmachtgebers aus und erfolgt freiwillig. Sie kann formlos, also auch mündlich erteilt werden. Die Erstellung unterliegt grundsätzlich keiner speziellen Form. Empfehlenswert ist allerdings aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft eine Vollmacht/Vorsorgevollmacht in schriftlicher Form unter Beachtung folgender Punkte:
  • Verfassen Sie das Dokument wie einen Vertrag: geben Sie Ort, Datum, Ihren Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum an. Am Ende unterzeichnen Sie.

  • Notieren Sie Angaben zum Bevollmächtigten mit Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum. Auch der Bevollmächtigte sollte unterschreiben. So demonstriert er seine Bereitschaft zur Übernahme dieser Verantwortung.

  • Sie können dem Bevollmächtigten das Recht einräumen, über fast alles oder nur über einen festgelegten Part zu entscheiden. Die Aufgaben oder Bereiche sollten Sie aber exakt benennen.

  • Wählen Sie eindeutige Formulierungen.

  • Um Zweifel an der Echtheit Ihrer Unterschrift auszuschließen, können Sie das Dokument bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen oder bei einem Notar beurkunden lassen. Empfehlenswert ist diese Bestätigung, da vorgelegte Vollmachten in der Praxis häufig angezweifelt werden. Lassen Sie sich Inhalt und Unterschrift beglaubigen oder beurkunden, wird Ihre erteilte Vollmacht problemlos von Banken, Behörden und anderen Institutionen anerkannt.

Diese Angelegenheiten können Sie mit einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht regeln

Bestimmung des Aufenthalts
Der Bevollmächtigte darf im Notfall über eine Heimaufnahme entscheiden und den Vertrag mit dem Heim unterzeichnen.

Wohnungsangelegenheiten
Davon betroffen sind die Kündigung des Mietvertrags für Ihre Wohnung sowie die Auflösung des Haushalts.

Gesundheitsfürsorge
Sie umfasst die Auswahl von Ärzten, Krankenhaus, Pflegediensten sowie die Entscheidung über die Durchführung ärztlicher Untersuchungen, Eingriffe, Medikation und Operationen. Die behandelnden Ärzte sind dem Bevollmächtigten gegenüber von der Schweigepflicht befreit.

Umgang mit Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern - Er umfasst die Vertretung gegenüber Versorgungs- und Sozialämtern, privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungen, Rententrägern sowie Beihilfestellen etc. So kann der Bevollmächtigte einen Anwalt für Sie bestellen, einen Ausweis beantragen oder Sie bei der Rentenversicherung vertreten.

Vermögensverwaltung - Sie befugt den Bevollmächtigten zur Kontoführung, zur Zahlung von Rechnungen sowie neue Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Kredite (auch Überziehungskredite) dürfen nicht aufgenommen werden. Ausgenommen sind bereits bestehende Kredite.

Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Der Bevollmächtigte ist zum Entgegennehmen, Öffnen und Lesen Ihrer Post berechtigt. Das Lesen der E-Mails ist ebenfalls gestattet. Des Weiteren darf er Dritte anweisen, die an Sie gerichtete Post entgegenzunehmen und an ihn auszuhändigen (z. B. bei Heimaufenthalt). Die Vollmacht umfasst auch das Abschließen oder Kündigen eines Telefon- oder Handy-Vertrags in Ihrem Namen.

Umgangs- und Besuchsrecht
Hier wird geregelt, wer Sie besuchen darf und wer nicht. Der Bevollmächtigte ist dabei an Ihre früheren Entscheidungen gebunden. Ausnahmen bestehen, wenn Sie erkennbar nicht mehr daran festhalten wollen und/oder die Besucher nachweislich zu Ihrem Unwohl beitragen.

Bestattung
Der Bevollmächtigte entscheidet über Form und Ort, ist aber an Ihre geäußerten Wünsche gebunden.

Immobiliengeschäfte
Sie beinhalten An- und Verkauf von Immobilien. Wichtig: hier ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht/Vorsorgevollmacht erforderlich.

Genehmigung des Gerichts

Extrem weitreichende Entscheidungen (z. B. Unterbringung in einer geschlossenen Institution, Zwangsbehandlung, Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen wie das Anlegen von Bett- oder Bauchgurten, Verabreichung sedierender Medikamente, Durchführung massiver ärztlicher Eingriffe wie Amputationen oder schweren Herzoperationen) darf Ihr Bevollmächtigter nur treffen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt wurde und wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Widerruf der Vollmacht/Vorsorgevollmacht

Jegliche Arten von Vollmachten sind durch den Vollmachtgeber, sofern dieser noch derartige Entscheidung treffen kann, jederzeit widerrufbar. Es ist ratsam, einen Widerruf schriftlich festzuhalten. Ihren Widerruf richten Sie direkt an die Person/en, die Sie bevollmächtigt haben.

Geltungsdauer einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht

Mit dem Widerruf oder mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt eine Vollmacht/Vorsorgevollmacht grundsätzlich. Möchten Sie aber verfügen, dass Ihre Angelegenheiten auch über Ihren Tod hinaus geregelt werden sollen, sollten Sie das im Dokument ersichtlich machen und folgenden Zusatz aufnehmen: "Ich bevollmächtige die o. g. Person/en über meinen Tod hinaus". Diese Angabe erleichtert nach dem Tod des Vollmachtgebers die Erledigung aller Angelegenheiten wesentlich.

Haftung

Handelt der Vollmachtnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, haftet er für sein Handeln.

Hinweis

Geben Sie in der Vollmacht/Vorsorgevollmacht an, ob Ihrerseits eine Patientenverfügung verfasst wurde und wo diese hinterlegt ist.
Sämtliche Vollmachten für Geschäfte, die einer notariellen Form bedürfen (z. B. Übertragung von Grundstücken), sind nur wirksam, wenn sie notariell aufgesetzt werden.
Es ist sinnvoll, bei Ihrer Bank anzufragen, ob oder in welcher Form zusätzlich eine Bankvollmacht ausgestellt werden soll. Hierauf kann in der Vollmacht/Vorsorgevollmacht verwiesen werden.

So unterscheiden sich die verschiedenen Vollmachten

Vollmacht
Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl, über von Ihnen festgelegte Angelegenheiten zu entscheiden (wirksam ab Datum der Unterzeichnung).

Vorsorgevollmacht
Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl, nur über von Ihnen festgelegte Angelegenheiten zu entscheiden (erst wirksam nach Eintritt der Notsituation, bestätigt durch ein ärztliches Attest).

Generalvollmacht
Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl, ohne Einschränkungen über alle Ihre Angelegenheiten zu entscheiden (wirksam ab Datum der Unterzeichnung). - Da diese Art der Vollmacht die Regelung ALLER Angelegenheiten umfasst, wird in der vorliegenden Broschüre nicht weiter darauf eingegangen.

Jede der genannten Vollmachten erübrigt die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht. Auch ein sonst womöglich von Gesetzes wegen vertretungsberechtigter Ehegatte wäre dann, wenn sich die Vollmacht auch auf die Gesundheitsvorsorge bezieht, von der Vertretung ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vollmacht erteilt wurde.