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Welche Anträge und Genehmigungen brauchen Sie zur Durchführung Ihres Bauvorhabens?

1. Was beinhaltet das Baugenehmigungsverfahren

Bauherr und Entwurfsverfasser
Grundsätzlich sollten Sie sich vor Baubeginn über Ihre Rechte und Pflichten als Bauherr informieren und Ihr Bauvorhaben nicht ohne frühzeitige Beteiligung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (zum Beispiel Architekt) planen, der Ihnen bei der Realisierung mit Rat und Tat zur Seite steht. Bei der Ingenieurkammer Thüringen wird die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Architekten geführt. Sie finden die aktuelle Liste über www.ikth.de.

Die Bauvorlagen eines nicht verfahrensfreien Vorhabens müssen in der Regel von einem vorlageberechtigten Ingenieur erstellt werden. Er sollte Sie optimalerweise bereits beim Grundstückskauf beraten und die Baumaßnahme von Planungsbeginn bis zur Baufertigstellung sachkundig begleiten. Er übernimmt die Verantwortung für die Vollständigkeit und die Brauchbarkeit der Bauvorlagen und hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. So kann verhindert werden, dass durch Fehleinschätzungen und später erforderliche Änderungen die Baukosten erheblich steigen oder Verzögerungen bei der Bearbeitung von Bauanträgen entstehen.

Neben dem Entwurfsverfasser sollten Sie als Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung oder Ausführung Ihres Bauvorhabens beziehungsweise der Beseitigung von baulichen Anlagen weitere geeignete Beteiligte am Bau hinzuziehen. Zum einen sind hier die Unternehmer zu nennen, welche, im Rahmen der übernommenen Arbeiten, für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung verantwortlich sind. Zum anderen ist ein Bauleiter zu benennen, welcher darüber wacht, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Er hat unter anderem dafür zu sorgen, dass der sichere bautechnische Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten verschiedener Unternehmer gewährleistet wird.

Bauvorbescheid
Vor Einreichen des eigentlichen Bauantrages können einzelne Fragen zu dem Bauvorhaben durch einen Vorbescheid abgeklärt werden. Mit dem förmlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft einholen, ob ein Grundstück tatsächlich nach Ihren Vorstellungen bebaut werden kann. Ein Bauvorbescheid hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Während dieser Zeit ist die Bauaufsichtsbehörde gebunden, das heißt, sie kann ein Bauvorhaben dann nicht mehr aus Gründen ablehnen, die bereits im Bauvorbescheid geprüft worden sind. Somit gibt Ihnen ein Bauvorbescheid Rechtssicherheit.

Allerdings ist bei der Stellung einer Bauvoranfrage zu beachten, dass der zu klärende Sachverhalt ganz korrekt benannt wird. Das bedeutet, dass durch den Vorbescheid nur über einzelne das Bauvorhaben betreffende Fragen entschieden wird. Eine umfassende Prüfung, wie im Baugenehmigungsverfahren, kann hier nicht stattfinden. Der Bauvorbescheid ist kostenpflichtig und berechtigt nicht zum Beginn der Baumaßnahme.

Den förmlichen Antrag finden Sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche /Bauantrag mit Erläuterungen.

Ihre Ansprechpartner für Detailfragen finden Sie im Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Baugenehmigung.

Das Baugenehmigungsverfahren im Allgemeinen
Je nach Bauvorhaben gibt es verschiedene, teilweise alternative Genehmigungsverfahren. Daher sollten Sie auch vor der Durchführung kleinerer Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde Erkundigungen einholen, ob das von Ihnen geplante Objekt genehmigungspflichtig ist oder nicht. Bei fehlender Klarheit besteht das Risiko, dass eine nicht nachträgliche genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Je nach Gebäudeklasse, Art des Vorhabens und Standort kann Ihr geplantes Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung, dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder dem kompletten Baugenehmigungsverfahren unterliegen.

Im Allgemeinen gelten gemäß § 2 Abs. 3 Thüringer Bauordnung folgende Gebäudeklassen:
Gebäudeklasse 1:
Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche ; freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
Nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche
Gebäudeklasse 3:
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche
Gebäudeklasse 5:
Alle anderen Gebäude, die nicht in den Klassen 1- 4 erfasst sind, einschließlich unterirdischer Gebäude

Der Bauantrag
Unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens ist für jedes Bauvorhaben ein Bauantrag einzureichen. Der Bauantrag ist bei der Stadtverwaltung, Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Baugenehmigung, mindestens in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Den förmlichen Antrag finden Sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche /
Bauantrag mit Erläuterungen.


Dem Antrag sind im Folgenden genannte Unterlagen beizufügen. Sie werden von ihrem Ingenieur oder Architekt auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen zusammengestellt.

Antragsunterlagen:
  • Auszug aus Liegenschaftskarte:
    Die benötigten Ausfertigungen können beim Katasteramt bezogen werden. Der Auszug muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 500 m darstellen.
  • Lageplan:
    Dieser ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab von mindestens 1:500 zu erstellen. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnissen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erarbeitet wird. Der Lageplan muss, soweit für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich, folgendes enthalten:
    • Flächengrößen, Flurstücknummern, Flurstückgrenzen, Nordpfeil, Maßstab
    • Im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke einschließlich Eigentümerangaben
    • Alle vorhandenen baulichen Anlagen, auch auf Nachbargrundstücken, einschließlich Nutzung, First- und Wandhöhe, Dachform
    • Bau- und Kulturdenkmale
    • Leitungen öffentlicher Versorgungsträger einschließlich deren Abstände zur geplanten baulichen Anlage
    • Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Höhenlage und Bezug auf das Höhenbezugssystem
    • Baulasten
    • Festsetzungen des Bebauungsplanes
    • Hydranten und Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr
    • Geplante bauliche Anlage mit Maßen und Höhenlage Erdgeschossfußboden zur Straße
    • Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks
    • Aufteilung der nicht überbauten Flächen mit Freiflächengestaltung, Anordnung von Stellplätzen u.a.
    • geschützter Baumbestand
Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer, sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

Bauzeichnung:
Für die Bauzeichnung gilt der Maßstab 1:100. Die Pläne müssen alle für eine Beurteilung wichtigen Angaben enthalten. Insbesondere müssen alle Grundrisse, Schnitte und Ansichten, entsprechende Maß- und Höhenangaben, die Gründung, der Verlauf von Treppen und Rampen, die vorgesehene Raumnutzung, wesentliche Bauprodukte und Bauarten und bei Änderung baulicher Anlagen, die farbig herausgehobenen, zu beseitigenden und die geplanten Bauteile enthalten sein.

Baubeschreibung (Formular):
Dieses finden Sie unter www.gera.de/Onlineformularsuche. Hier können alle für ihr Bauvorhaben zutreffenden Felder ausgefüllt werden.

Baubeschreibung individuell:
Das Bauvorhaben und seine Nutzung sind zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht aus der förmlichen Beschreibung, dem Lageplan und den Bauzeichnungen ersichtlich ist. Die Gebäudeklasse, die Höhe im Sinne § 2 Thüringer Bauordnung, die anrechenbaren Bauwerte und auch deren Ermittlung sind anzugeben.

Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung:
Das zugehörige Formular finden Sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche.

Standsicherheitsnachweis:
Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems und die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen aller tragenden Bauteile, einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit, vorzulegen. Objekte, die nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden, nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen und nicht den Kriterienkatalog erfüllen, sind einem Prüfingenieur für Baustatik zur Prüfung vorzulegen. Die anfallenden Prüfgebühren sind vom Bauherrn zu tragen. Die statische Berechnung kann nur von einem besonderen Fachingenieur erstellt werden.

Brandschutznachweis:
Der Brandschutznachweis kann, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 (außer Gebäude mit Sonderbauqualität/Mittelgaragen/Großgarage), mit einem einfachen Nachweis vom Entwurfsverfasser entsprechend des Musters unter www.gera.de / Onlineformularsuche / Brandschutznachweis geführt werden.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist der Brandschutznachweis von einem Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz zu erarbeiten, welcher, nur für aufgelistete Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften, von einem Prüfingenieur für Brandschutz überprüft werden muss.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen muss der Brandschutznachweis von einem Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden.
Die anfallenden Prüfgebühren sind vom Bauherrn zu tragen.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft die eingereichten Bauvorlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Bauherren zur Behebung der Mängel in einer angemessenen Frist auf, welches regelmäßig im Rahmen der Eingangsbestätigung erfolgt. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Das Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen

Genehmigungsfreistellungsverfahren
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
  • Wohngebäuden bis zur Gebäudeklasse 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
  • sonstiger Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen und
  • sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
(ausgenommen Sonderbauten und Bauvorhaben, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen) bedarf keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Stadt innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen nicht erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Die im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorzulegenden Bauvorlagen entsprechen denen, welche im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen sind. (Siehe Teil - Der Bauantrag)
Da die behördliche Prüfung entfällt, sind die Bauherren für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen selbst verantwortlich.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzung baulicher Anlagen.
  • Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
  • sonstiger Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen und
  • sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
(ausgenommen Sonderbauten und Bauvorhaben, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen).
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren umfasst der Prüfumfang die Prüfung von planungsrechtlichen Belangen und beantragten Abweichungen sowie die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Belange, soweit diese erforderlich ist.

Komplettes Baugenehmigungsverfahren:
Hierbei werden alle Bauvorhaben, welche genehmigungsbedürftig sind und nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren oder das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen, geprüft.

Die Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, welche im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen waren.

Lesen Sie die Baugenehmigung genau durch, denn das Bauvorhaben darf nur so verwirklicht werden, wie es genehmigt wurde. Nachträgliche Abweichungen können eine kostenpflichtige Nachtragsgenehmigung erforderlich machen und bei deren Fehlen auch zu Bußgeldverfahren oder sogar zu Rückbauverfügungen führen. Darum sollten Sie bei Abweichungen vor der Genehmigung frühzeitig Kontakt mit dem Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Baugenehmigung nehmen, um diese Frage zu klären.

Die Baupläne, die zu der Baugenehmigung gehören, können Eintragungen in grüner Farbe, sogenannte Grüneintragungen, von der Bauaufsicht erhalten. Dabei handelt es sich um wichtige Prüfvermerke als Korrektur der ursprünglich eingereichten Pläne. Sie müssen bei der Bauausführung unbedingt beachtet werden. Darum ist der Bauherr oder die Bauherrin verpflichtet, dem Bauunternehmer und dem Bauleiter diese von der Bauaufsicht geprüften Baupläne vor Baubeginn im Original vorzulegen. Der Bauunternehmer ist gleichermaßen verpflichtet, sich die geprüften Pläne vorlegen zu lassen.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist auf drei Jahre befristet. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf dieser Laufzeit mit den Arbeiten begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde. Die Frist kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Sie sind weiterhin verpflichtet, den Baubeginn des genehmigten Vorhabens und die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung beim Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung anzuzeigen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche.

Abbruch
Die Beseitigung von Gebäuden, baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen ist verfahrensfrei. In jedem Fall ist der Abbruch mit dem unter www.gera.de / Onlineformularsuche / Anzeige der Beseitigung der Anlage bereitgestellten Formblatt, anzuzeigen. Die Thüringer Bauordnung regelt hier die umfassende und alleinige Verantwortung des Bauherren. Der Bauherr hat immer einen qualifizierten Tragwerksplaner einzuschalten. Soweit ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist, dient dieser der Nachweisführung im Falle eines Schadens. Eine Vorlage bei der Behörde oder eine bauaufsichtliche Prüfung kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Die Abbruchanzeige erfordert keine Eingangsbestätigung. Gebühren fallen nicht an. Belange zum Beispiel der Unteren Denkmalschutzbehörde, sanierungsrechtliche Belange oder umweltrechtliche Bestimmungen zum Beispiel des Naturschutzes sind durch den Bauherrn in eigener Zuständigkeit zu klären.

Im Geltungsbereich einer Veränderungssperre oder auch einer Erhaltungssatzung empfehlen wir die vorherige Abstimmung mit dem Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Stadtplanung.

Baugebühren
Auf die festen landeseinheitlichen Gebührensätze für Baugenehmigungen, Abnahmen usw. hat die Bauaufsichtsbehörde keinen Einfluss. Sie werden nach Vorgaben der Thüringer Baugebührenverordnung erhoben.
Auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Bauantrages sind gebührenpflichtig.

Unter Umständen sind für Ihr Vorhaben neben der Baugenehmigung weitere Erlaubnisse (zum Beispiel sanierungsrechtliche Genehmigung in Sanierungsgebieten, Sondernutzungsgenehmigung öffentlicher Flächen oder ähnliches) erforderlich. Diese eigenständigen Genehmigungen müssen Sie zusätzlich beantragen.

2. Weitere Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, die eventuell zu beantragen sind

A) Genehmigungen und Erlaubnisse in Zuständigkeit Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung

Sanierungsrechtliche Genehmigung und Vereinbarung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Sobald sich das Grundstück, auf dem Sie eine Baumaßnahme planen, in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet befindet, ist die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist vor Beginn der Baumaßnahme, im Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Stadtsanierung und Fördermittelmanagement, zu stellen. Ähnlich wie bei einem Bauantrag ist hier eine Reihe von Unterlagen zur Beurteilung einzureichen.

Dazu zählen bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
  1. Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Liegenschaftskarte
  2. Lageplan Maßstab mindestens 1:500 auf der Grundlage der Stadtgrundkarte mit Darstellung der Gebäude und der geplanten Freiflächengestaltung, inklusive der beabsichtigten Nutzungen
  3. Beschreibung der Maßnahme (Baubeschreibung) mit Detailangaben zur äußeren Gestaltung - Fassade (Straße, Hof), Fenster, Türen, Tore, Dach und Anbauten (Balkone, etc.) sowie Beschreibung der zum Grundstück gehörenden Freiflächen Hofgestaltung
  4. Grundrisse, Ansichten vorher/nachher sowie Schnittdarstellungen nachher
  5. Bestandsfoto
  6. Nachfolgende Aussagen müssen in den vorgelegten Unterlagen enthalten sein:
    • derzeitige Nutzung des Gebäudes (Wohn- und/oder Gewerbenutzung) getrennt nach Geschossen
      Hinweis: bei Nutzungsänderung, Wohnungsteilung, Ausbau von Dachgeschossen ist die Anzahl, Baubeschreibung, Lageplan für die erforderlichen Stellplätze des ruhenden Verkehrs beizufügen
    • Vorgarten- und Hofgestaltung bzw. Freiflächengestaltung
    • Darstellung der erforderlichen Wohnnebenflächen einschließlich der geplanten Frei- und Spielflächen im Lageplan
  7. Vollmacht von Eigentümer oder Bauherr bei Beantragung durch Dritten
Es darf auch hier erst nach Erteilung der Genehmigung mit der Baumaßnahme begonnen werden.

Zudem kann der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks entsprechend EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Dafür ist zwingend vor Beginn der Maßnahme eine Vereinbarung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB abzuschließen. Nach Abschluss der Baumaßnahme stellen Sie dann einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt, inklusive aller erforderlichen Unterlagen. Der Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Fachgebiet Stadtsanierung und Fördermittelmanagement prüft alle notwendigen Aspekte und stellt die Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Weitere Informationen, zum Beispiel eine Übersicht einzureichender Unterlagen finden Sie im Internet unter www.gera.de / Rathaus&Bürger / Bauservice/Links intern: sanierungs-rechtliche Genehmigung bzw. Modernisierungsvereinbarung.

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Sofern sich auf dem Grundstück eine dem Denkmalschutz unterliegende Anlage befindet sind nachfolgende Belange zu berücksichtigen:
Wenn bauliche Veränderungen, sonstige Eingriffe oder Werbung vorgesehen sind, ist ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, im Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, Untere Denkmalschutzbehörde einzureichen. Durch eine frühzeitige Einbeziehung der Denkmalschutzbehörde in alle Planungsprozesse können Entscheidungen frühzeitig vorbereitet werden. Welche Unterlagen erforderlich sind, sollte vorher mit der Unteren Denkmalschutzbehörde geklärt werden. Im Vorfeld kann auch eine denkmalpflegerische Zielstellung, ähnlich einer Bauvoranfrage, eingereicht werden. So können Möglichkeiten für Veränderungen geplant und Voraussetzungen für die eigene Planungssicherheit geschaffen werden. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben. Ist die Baumaßnahme baugenehmigungsbedürftig, schließt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein. In diesem Fall entstehen jedoch Kosten nach der Baugebührenverordnung.

Die Anträge und sonstige Informationen finden Sie unter www.gera.de / Rathaus & Bürger / Bauservice / Links intern: Denkmalschutz. Oder direkt beim Fachdienst Bauvorhaben und Stadtentwicklung, untere Denkmalschutzbehörde.

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum oder Teileigentum für die Anlage eigener Grundbuchblätter. Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigung sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

Die Antragsunterlagen finden sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche / Suchbegriff: Abgeschlossenheit

B) Genehmigungen und Erlaubnisse in Zuständigkeit Fachdienst Tiefbau und Verkehr

Genehmigung einer Grundstückszufahrt
Um das entsprechende Grundstück an den öffentlichen Verkehrsraum anzubinden, ist die Genehmigung einer Zufahrt schriftlich zu beantragen. Zur Beurteilung sind Bauunterlagen notwendig.

Ansprechpartner:
Frau Richter, Telefon: 0365 838-4115
E-Mail: Richter.Gabriele@gera.de

Erteilung einer Wohnanschrift bzw. Geschäftsadresse
Bei Neubauten beziehungsweise auch bei Umbauten mit veränderter Eingangssituation (mehrere Eingänge oder bei Eckgrundstücken, die Verlegung des Einganges zur anderen Straße) ist eine rechtzeitige Hausnummer zu beantragen. So ist schon in der Bauphase eine Anschrift für die Versorgungsträger ersichtlich beziehungsweise auch die Benennung bei der Beantragung von Fördermitteln, Grundbucheintragungen und vieles mehr möglich.

Es ist ein schriftlicher Antrag mit Kopie der Baugenehmigung/Bauanzeige (Deckblatt), Kopie des Katasterauszugs (Flurstückskarte) und einem Plan, mit dem Standort des Gebäudes, inklusive markiertem Eingangsbereich notwendig.

Ansprechpartner:
Frau Schäuble, Telefon: 0365 838-4113
E-Mail: Schäuble.Jacqueline@gera.de

Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung
Wird im Zuge der Baumaßnahme beispielsweise die Stellung eines Baugerüstes, die Lagerung von Baumaterial, die Stellung von Containern, die Errichtung einer provisorischen Baustellenzufahrt und ähnliches benötigt, bedarf dies der vorherigen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als auch einer verkehrsrechtlichen Anordnung/Ausnahmegenehmigung.

Ansprechpartner Sondernutzung:
Herr Fink, Telefon: 0365 838-4130
E-Mail: Fink.Peter@gera.de

Ansprechpartner verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung:
Herr Müller, Telefon: 0365 838-4124
E-Mail: Mueller.Roy@gera.de

Ausnahmegenehmigung von Verkehrsverboten
Muss im Zuge der Baumaßnahme gegen Verkehrsverbote verstoßen werden (zum Beispiel Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichtes), bedarf es der vorherigen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung.

Ansprechpartner:
Frau Singer, Telefon: 0365 838-4122
E-Mail: Singer.Annette@gera.de

C) Genehmigungen und Erlaubnisse in Zuständigkeit Fachdienst Umwelt

Genehmigungserfordernis nach Wasserhaushaltsgesetz (im Folgenden WHG) für das Bauen in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten sowie im Bereich von Hochwasserschutz-Deichen und Gewässerrandstreifen einschließlich der Errichtung von baulichen Anlagen in und an Gewässern.

Bauen in Überschwemmungsgebieten
Die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen bedarf neben den baurechtlichen Vorschriften einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben:
  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
    Diesbezüglich sind vom Antragsteller entsprechende Nachweise zu erbringen, insbesondere ist der Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum (Fläche des Bauvorhabens multipliziert mit Wasserstand bei hundertjährigen Hochwasserereignis) nachzuweisen.
Neben diesen Nachweisen sind für die wasserrechtliche Genehmigung folgende Unterlagen zweifach bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen:
  • Beschreibung des Bauvorhabens
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000
  • Lageplan mit Standort der geplanten baulichen Anlage im Maßstab 1:500 oder kleiner
  • Grundriss der baulichen Anlage im Maßstab 1:100.
Erst mit Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigung sind aus wasserrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung gegeben.

Ansprechpartner:
Herr Steinbach, Telefon: 0365 838-4230
E-Mail: umwelt@gera.de

Bauen in Wasserschutzgebieten (betrifft nur den Ortsteil Gera-Scheubengrobsdorf)
Die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen sowie das Einleiten von Abwässern (auch unbehandeltes Niederschlagswasser von Parkflächen) in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer ist innerhalb der engeren Schutzzone grundsätzlich verboten. Auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 WHG kann die Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in Wasserschutzgebieten zulassen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung soll folgende Unterlagen enthalten:
  • Vorhabensbeschreibung
  • Beschreibung der erforderlichen Tiefbauarbeiten einschließlich Angaben zur Ausführung
  • Lageplan / Katasterplan mit Darstellung der örtlichen Lage des Vorhabens
  • Entwässerungsplan für Niederschlagswasser
  • Anschlussgenehmigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser zur Ableitung des Abwassers / Niederschlagswassers in den öffentlichen Abwasserkanal.
Ansprechpartner:
Frau Illgen, Telefon: 0365 838-4233
E-Mail: umwelt@gera.de

Bauen an Gewässern
Gemäß § 38 Abs. 1 WHG sind die Uferrandstreifen der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses zu erhalten. Nach § 38 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen den Uferbereich 5 m landseits der Böschungsoberkante des Gewässers.

Aus diesem Grund und für die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer ist dieser Bereich von jeglicher Bebauung einschließlich Einfriedung frei zu halten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde und sind vorher mit ihr abzustimmen. Gleiches gilt für die ober- und unterirdische Querung der Gewässer zum Beispiel mit Versorgungsleitungen.

Ansprechpartner:
Herr Holland-Letz, Telefon: 0365 838-4231
E-Mail: umwelt@gera.de

Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen
(zum Beispiel Einleitung von vorbehandeltem häuslichen Abwasser und Niederschlagswasser)
Grundstücke, die noch nicht an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen und damit abwassertechnisch nicht erschlossen sind, können im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Untere Wasserbehörde mittels vollbiologischer Kleinkläranlage und anschließender Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erschlossen werden. Diese Einleitung stellt eine Benutzung nach § 9 WHG dar, die nach § 8 WHG einer Erlaubnis bedarf. Die entsprechenden Antragsformulare sind bei der Unteren Wasserbehörde, Amthorstraße 11, 07545 Gera oder auf der städtischen Internetseite erhältlich.

Ansprechpartner:
Frau Dreblow, Telefon: 0365 838-4234
E-Mail: umwelt@gera.de

Anzeigepflicht für Bohrungen
(zum Beispiel Brunnen oder Erdwärmeanlagen)
Gemäß § 50 Thüringer Wassergesetz sind Erdaufschlüsse und Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, der Unteren Wasserbehörde, Amthorstraße 11, 07545 Gera, anzuzeigen.
Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Dies gilt auch bei einer unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser.

Ansprechpartner:
Frau Illgen, Telefon: 0365 838-4233
E-Mail: umwelt@gera.de

Anzeigepflicht für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
(zum Beispiel Heizöl)
Der Einbau einer Anlage zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (Heizöl) ist gemäß § 54 Abs.1 Thüringer Wassergesetz der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Die entsprechenden Anzeigeformulare sind bei der Unteren Wasserbehörde, Amthorstraße 11, 07545 Gera oder auf der städtischen Internetseite erhältlich.

Ansprechpartner:
Frau Hubain, Telefon: 0365 838-4232
E-Mail: umwelt@gera.de

Informationen über Altlasten, Altlastverdachtsflächen
Gemäß § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Hierzu zählen unter anderem Informationen über Altlasten, Altlastverdachtsflächen oder den sonstigen Zustand des Bodens. Die Informationen werden auf Antrag von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemacht. Zuständig hierfür ist die Untere Bodenschutzbehörde.

Ansprechpartner:
Herr Schubert, Telefon: 0365 838-4211
E-Mail: umwelt@gera.de

Baumschutz
Die Stadt Gera besitzt eine Baumschutzsatzung, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (baurechtlicher Innenbereich) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Bäume mit einem Stammumfang ab 50 cm (bei dendrologischen Besonderheiten ab 30 cm) unter besonderen Schutz stellt und eine Beseitigung oder den unfachmännischen Umgang mit diesen verbietet. Bei baulichen Vorhaben aller Art sind mit der entsprechenden Antragstellung oder Anzeige Aussagen zum Umgang mit betroffenen bzw. vorhandenen geschützten Bäumen zu machen. Konkrete Informationen zur Baumschutzsatzung sind unter www.gera.de / umwelt zu finden. Bei Baumfällungen im baurechtlichen Außenbereich gilt die Eingriffsregelung (siehe unten).

Eingriffsregelung
Im baurechtlichen Außenbereich, außerhalb bebauter Ortsteile, wird der Schutz von Natur und Landschaft über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sichergestellt. Die unmittelbar anzuwendende Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Das betrifft unter anderem Flächenversiegelungen, Baumfällungen oder die Beseitigung anderer Gehölze.

Sind durch Bauvorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz über die Vermeidung, den Ausgleich oder den Ersatz zu entscheiden. Zudem können auch artenschutzrechtliche Belange betroffen sein.

Artenschutz
Im Rahmen baulicher Vorhaben, auch genehmigungsfreier Sanierungs- und Abrissmaßnahmen, können artenschutzrechtliche Belange betroffen sein, da verschiedene Tierarten (zum Beispiel Fledermäuse, Mauersegler, Turmfalken, Mehlschwalben) Bereiche am oder im Gebäude als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen. Eine Beseitigung beziehungsweise erhebliche Beeinträchtigung der Lebensstätten dieser besonders oder streng geschützten Tierarten ist verboten und kann unter Umständen sogar strafrechtlich verfolgt werden. Sind dem Bauherrn solche Lebensstätten bereits vor Baubeginn bekannt, ist die Untere Naturschutzbehörde zur Abstimmung artenschutzrechtlicher Maßnahmen frühzeitig zu beteiligen. Werden diese erst bei Abriss- oder Sanierungsarbeiten entdeckt, ist die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu informieren. Unter www.gera.de / umwelt finden Bauherren konkretere Informationen zu den betroffenen Tierarten und der erforderlichen Vorgehensweise:
  • Informationsblatt Mauersegler
  • Informationsblatt Artenschutz bei Sanierung von Gebäuden
  • Informationsblatt Hornissen
E-Mail: naturschutz@gera.de

D) Genehmigungen und Erlaubnisse in Zuständigkeit Fachdienst Stadtgrün

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Gera (Grünanlagensatzung)
Jede Benutzung einer öffentlichen Grün- und Parkanlage über den Gemeingebrauch hinaus, zum Beispiel zum Zwecke
  • der temporären Aufstellung von Werbeanlagen, Zelten zu Veranstaltungen und Straßenfesten, Abfall- und Wertstoffcontainern, Altkleidercontainern, Gerüsten, Hubbühnen und ähnliche
  • der Ablagerung von Material, Maschinen und Geräten
  • des Verkaufs von Waren im Zusammenhang mit einer Veranstaltung
  • von Aufgrabungen zu privaten Zwecken, Bauwerkstrockenlegung, Kabelverlegungen und ähnliche
stellt eine Sondernutzung gem. § 6 der Grünanlagensatzung dar, deren Ausübung grundsätzlich erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Diese Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der genaue Ort, die Art, der Zweck, die Abmessungen, der Antragsteller und der Zeitraum der geplanten Sondernutzung zuzüglich Lageskizze anzugeben.

Rechtsgrundlagen:
  • Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Gera
  • Gebührensatzung der Stadt Gera über die Sondernutzung an öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen (Sondernutzungsgebührensatzung für Grünanlagen)
  • Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
Ansprechpartnerin:
Frau Dietzold
Sitz: Ernst-Toller-Straße 15
07545 Gera
Telefon: 0365 838-4823
Fax: 0365 838-4825
E-Mail: dietzold.martina@gera.de

Die Antragsunterlagen finden sie unter www.gera.de / Onlineformularsuche / Sondernutzung Grünflächen.

Kommunaler Baumbestand / Kommunalwald
Die Stadt Gera verfügt derzeit über circa 40.000 Bäume und über Kommunalwaldflächen. Die Eigentümerpflichten, wie die Verkehrssicherungspflicht, die Unterhaltung, die Entwicklung und den Baumschutz nimmt der Fachdienst Stadtgrün wahr. Das bedeutet, dass bei Baumaßnahmen Dritter, bei dem der kommunale Baumbestand bzw. Waldflächen betroffen sind, der Eigentümer zu den entsprechenden Maßnahmen angefragt werden muss.

Ansprechpartner kommunaler Baumbestand: verschiedene entsprechend der Anfrage
Sitz: Ernst-Toller-Straße 15, 07545 Gera

Ansprechpartner Kommunalwald:
Herr Felgner
Sitz: Friedhofstraße 10
07546 Gera
Telefon: 0365 83338-60
Fax: 0365 83338-15