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Wohnen im Alter

Gesetzliche Pflegeversicherung

Leistungen können Personen in Anspruch nehmen, die durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft und in erheblichem Maße auf Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind. Das Pflegestärkungsgesetz II stellt Menschen mit körperlichen und geistigen bzw. seelischen Einschränkungen gleich. So wird die Pflegesituation etwa bei demenziellen Erkrankungen bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen.

Um Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, muss ein Pflegegrad festgestellt werden. Dazu wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Stellen Sie Ihren Antrag auf Feststellung eines Pflegegrads rechtzeitig, denn die Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes wird Sie besuchen, um Ihre persönliche Situation mit Ihnen zu erörtern.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Es werden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der Betroffenen, die täglichen Verrichtungen eigenständig zu bewältigen, ermittelt und der Einstufung in Pflegegrade zugrunde gelegt. So werden nicht mehr die Minuten gezählt, die für die Versorgung eines Bedürftigen aufgewendet werden, sondern der Grad der Selbstständigkeit gewertet. Das geschieht mittels gezielter Fragen zu Themen des Alltags (z. B. Mobilität des Betroffenen, Gestaltung des Tagesablaufs, Selbstversorgung, Verhalten, kognitive Fähigkeiten, Umgang mit Belastungen, soziale Kontakte). Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem. Auf diese Weise lässt sich die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen ausrichten.

Definition der fünf Pflegegrade:

Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Elternunterhalt
Häufig stehen Senioren, die ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel (wie z. B. Altersrente) zur Verfügung, um ihrem Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Angesichts von hohen Heimkosten kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege, denn Pflegeleistungen unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung. So fließt etwa die Rente mit ein. Reicht sie nicht aus, werden alle Ersparnisse aufgebraucht. So muss z. B. auch das Haus verkauft oder die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst werden. Reicht es trotzdem nicht, müssen ggf. die Kinder für den Unterhalt der Eltern sorgen.

Zunächst übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, den Betrag fordert er allerdings später von den Kindern zurück.

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sind Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das gilt selbst dann, wenn seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr bestand.

Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, ist abhängig von deren Einkommen und Vermögen. Selbstverständlich wird vom bereinigten Nettoeinkommen ein Selbstbehalt abgezogen. Bis zu einer bestimmten Grenze wird auch auf das Vermögen der Kinder zurückgegriffen. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie zählt zum Schonvermögen der Kinder. Unterhaltsansprüche eigener Kinder stehen über den Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern.

Sozialhilfe und Grundsicherung

Sozialhilfe
Bei pflegebedürftigen älteren Menschen übersteigen die Kosten der Pflege oft die Summe aus Rente und Zahlungen der Pflegeversicherung. Sind die Ersparnisse von den Pflegekosten einmal aufgezehrt, sind die Betroffenen auf finanzielle Hilfe angewiesen.
Auch pflegebedürftige Senioren können Sozialhilfe, d. h. Hilfe zum Lebensunterhalt, bekommen, wenn ein Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Diese gesetzlich verankerte Unterstützung wird jedoch erst dann gewährt, wenn die Ansprüche auf andere Leistungen durch Kranken- und Pflegeversicherung, Rente, Beihilfe oder Unterhalt von Familienmitgliedern ausgeschöpft wurden. Sozialhilfe ist anderen Hilfen somit nachrangig.

Grundsicherung
Menschen, die die Altersgrenze zum Renteneintritt überschritten haben und deren eigene Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für nichterwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen im Alter. Diese besondere Form der Sozialhilfe wird beim Sozialamt des Wohnortes beantragt.

Auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen können Leistungen der Grundsicherung erhalten, denn es besteht nicht die Voraussetzung, zu Hause zu leben.

Die Höhe der Leistung variiert individuell, sie ist abhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen. Sie setzt sich zusammen aus einem monatlichen Regelsatz sowie möglichen Zuschüssen für Unterkunft, Heizung, Mehrbedarf (z. B. bei bestimmten Behinderungen), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von nicht gesetzlich Versicherten und in Sonderfällen. Bei der Berechnung werden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt.

Wohngeld
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Höhe der Miete. Leistungen der Pflegekasse werden dabei nicht als Einkommen angerechnet. Anträge auf Wohngeld können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Wohngeld kann für alle Wohnungsarten bezogen werden. So ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Wohngeld bei einer Heimunterbringung möglich. Wer Grundsicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen schon berücksichtigt werden.

Private Pflegeversicherung
Eine Möglichkeit, im Alter besser abgesichert zu sein, ist der möglichst frühzeitige Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Viele Versicherungen verlangen vor dem Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung - bei älteren Menschen kann dies bereits problematisch werden und zum Ausschluss führen. Es gibt auch private Pflegeversicherungen, die auf eine vorherige Prüfung des Gesundheitszustandes verzichten, sie sind aber um ein Vielfaches teurer.

Mahlzeitendienste

Caritasverband Kleve e.V. - Pflege & Gesundheit
"Essen auf Rädern"
(tiefkühlfrische Menüs)
Telefon: 02822 10606

Die Johanniter - Mahlzeitendienst
Telefon: 02822 19214

Pfarrgemeinde St. Martinus Elten
Telefon: 02828 2260

Seniorencafé
Am Neumarkt 3
Frühstückscafé
Mittwoch 09.00 - 11.30 Uhr
Fit und Aktiv
Mittwoch 14.30 - 16.00 Uhr
Telefon: 02822 1289

Seniorenheim St. Augustinus
Willibrordstraße 15
Mittagstisch für Besucher
Telefon: 02822 733002

St. Aldegundis Pfarrheim
Offener Mittagstisch 11.30 - 13.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag
Lebensmitteltüten
Dienstag und Freitag 11.30 - 12.00 Uhr
Telefon: 02822 70543

Haus-Notruf

Erfreulicherweise kommen viele Menschen im Alter noch gut in ihren eigenen vier Wänden zurecht. Selbständigkeit und eigene Entscheidungen treffen, prägen wesentlich die Lebensqualität. Gerade alleinstehende ältere, behinderte oder kranke Menschen müssen jedoch damit rechnen, dass sie unerwartet schnelle Hilfe benötigen. Der Weg zum lebensrettenden Telefon kann dann zu einer weiten Entfernung werden.
Dabei wäre schnell jemand zur Stelle, um zu helfen, wenn man sich nur bemerkbar machen könnte.

Mit dem Haus-Notruf ist dies auf einfache Weise möglich.

Deutsches Rotes Kreuz - Haus-Notruf
Telefon: 02851 92777
oder 02821 50830

Caritasverband Kleve e.V. - Hausnotruf
Telefon: 02821 7209390
oder 02822 10606

Die Johanniter - Haus-Notruf
Telefon: 02822 5319214
Fax: 02822 537503

Pflegedienste

Selbstständigkeit im Alter ist für viele ältere Menschen sehr wichtig. Trotzdem fehlt häufig eine helfende Hand, die unterstützend tätig ist. Beratung und Unterstützung erfahren Betroffene und betroffene Angehörige bei Pflegediensten.

Caritas Pflege & Gesundheit - Mobile Pflege
Neuer Steinweg 26
Telefon: 02822 10606
Fax: 02822 3174 oder 02821 91038
(Wohnungslosenhilfe)
E-Mail: p.meiners@caritas-kleve.de
Internet: www.caritas-kleve.de

Deutsches Rotes Kreuz
Häuslicher Alten- und Krankenpflegedienst Emmerich-Rees
Telefon: 02821 50820

Senioreneinrichtungen

Altenzentrum Willikensoord GmbH
Willikensoord 1
Telefon: 02822 7120
E-Mail: katrin.scheers@prohomine.de
Internet: www.willikensoord.de
Angebot:
  • vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
Senioreneinrichtung St. Augustinus
Willibrordstraße 15
Telefon: 02822 7333002
E-Mail: dirk.nellesen@prohomine.de
Internet: www.st-augustinusemmerich.de
Angebot:
  • vollstationäre Pflege
St. Martinus-Stift Elten
Martinusstraße 5 - 7
Telefon: 02828 22120
E-Mail: info@caritas-kleve.de
Internet: www.st-martinus-stift.de
Angebot:
  • vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege