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Bauen und Naturschutz

Die Errichtung von baulichen Anlagen (alle mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen), wie zum Beispiel Gebäude, Einfriedungen, Stellplätze, Lager- und Abstellplätze, werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffe in Natur und Landschaft eingestuft.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind immer mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verbunden. Der Naturhaushalt besteht aus den natürlichen Landschaftselementen Boden, Wasser, Luft und Klima sowie der Pflanzen- und Tierwelt. Zwischen diesen Landschaftselementen besteht ein direktes Wirkungsgefüge (Abhängigkeitsverhältnis), das heißt, Einwirkungen auf ein Element haben immer auch Auswirkungen auf die anderen Landschaftselemente.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (z. B. Farbgebung Fassade, Reduzierung des Bauvolumens oder der versiegelten Fläche durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, Verwendung von bestimmten Dacheindeckungen).

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (z. B. durch Anlage von Streuobstwiesen oder naturnahen Gewässern, Ortsrandeingrünungen).